Amtsgericht Cloppenburg
Urt. v. 02.08.2006, Az.: 21 C 879/06 (XVIII)

Bibliographie

Gericht
AG Cloppenburg
Datum
02.08.2006
Aktenzeichen
21 C 879/06 (XVIII)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 44934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGCLOPP:2006:0802.21C879.06XVIII.0A

In dem Rechtsstreit

...

Klägerin,

Geschäftszeichen: 53/06-P

gegen

...

Beklagten,

hat das Amtsgericht Cloppenburg im Verfahren gem. § 495a ZPO am 02.08.2006 durch den Richter Mathebel

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61,60 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 46,60 € seit dem 09.04.2006 sowie aus weiteren 15,- € seit dem 31.05.2006 zu zahlen.

  2. 2.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

1

(Ohne Tatbestand gem. § 313a ZPO)

2

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat ihre Ansprüche schlüssig dargelegt. Auf die Anspruchsbegründungsschrift wird insoweit Bezug genommen.

3

Der Beklagte ist diesen Darlegungen nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist entgegengetreten. Er hat nicht einmal seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Er war daher durch Endurteil mit den prozessualen Nebenfolgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO zu verurteilen. Auf diese Möglichkeit - Entscheidung durch Endurteil, nicht lediglich durch Versäumnisurteil - hatte das Gericht den Beklagten auch bereits mit Beschluss vom 11.07.2006 ausdrücklich hingewiesen.