§ 167 NSchG - Schulaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Die staatliche Schulaufsicht hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten. Die Schulbehörden haben insbesondere das Recht, die Schulen in freier Trägerschaft und die anerkannten Tagesbildungsstätten zu besichtigen, Einblick in den Unterrichtsbetrieb zu nehmen sowie Berichte und Nachweise zu fordern.
(2) Schulleitung und Lehrkräfte an Ersatzschulen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der Schulbehörde. Ihre Anstellungsverträge sind auf Anfordern der Schulbehörde zur Prüfung vorzulegen. Die Genehmigung darf nur versagt oder widerrufen werden, wenn die Lehrkraft die Voraussetzungen des § 144 Abs. 3 oder der nach § 144 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Verordnung nicht erfüllt oder wenn Tatsachen vorliegen, die bei Lehrkräften öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden.