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  • ab 01.08.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 ÖSFDLRdErl - Der Einsatz von Freiwilligen im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes (JFD)

Bibliographie

Titel
Der Einsatz von Freiwilligendienstleistenden in öffentlichen Schulen
Redaktionelle Abkürzung
ÖSFDLRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410
  1. a.

    JFD-Leistende in der Schule

    JFD-Leistende können im Unterricht und im Rahmen der Erbringung außerunterrichtlicher Angebote nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) in Schulen eingesetzt werden. Schulen können unmittelbare Einsatzstellen im Rahmen einer Vereinbarung i. S. v. § 11 Abs. 2 JFDG oder mittelbare Einsatzstellen im Rahmen einer Vereinbarung zwischen einer oder einem JFD-Leistenden und einem Träger i. S. v. § 11 Abs. 1 JFDG sein. Freiwillige können auch im Rahmen von Kooperationen mit außerschulischen Partnern eingesetzt werden.

  2. b.

    Schule als unmittelbare Einsatzstelle im JFD und Übertragung von Aufgaben

    Wenn eine Schule Einsatzstelle im JFD werden will, ist eine Einsatzbeschreibung zu erstellen, die von der NLSchB zu genehmigen ist. Sofern sich die Einsatzbeschreibung nicht ändert, muss diese Genehmigung nicht erneuert werden. Ein Einsatz ist sowohl im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres als auch im Rahmen eines Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) möglich.

    Schulen können nach Maßgabe dieses Erlasses selbst unmittelbare Einsatzstellen zur Ableistung des JFD sein, indem sie eine trilaterale Vereinbarung mit einem Träger und einer oder einem JFD-Leistenden gem. § 11 Abs. 2 JFDG schließen. Die der Schule als Einsatzstelle gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 JFDG zukommenden Aufgaben sollen darin auf den Träger übertragen werden. Zusätzlich schließt die Schule mit dem Träger eine Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 4 JFDG. Diese Vereinbarung legt fest, in welcher Weise Träger und Schule die Ziele des Freiwilligendienstes, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen gemeinsam verfolgen. Wenn JFD-Leistende in einer Schule als unmittelbare Einsatzstelle eingesetzt werden, ist der Freiwilligendienst ausschließlich an dieser Schule zu absolvieren.

  3. c.

    Einsatz im Rahmen einer Kooperation mit außerschulischen Partnern / Schule als mittelbare Einsatzstelle

    JFD-Leistende können im Rahmen der Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern auf Basis von Kooperationsverträgen an Schulen eingesetzt werden. In diesen Fällen setzt entweder der außerschulische Partner als Träger JFD-Leistende an einer oder mehreren Einsatzstelle(n) ein oder der außerschulische Partner bildet selbst die Einsatzstelle, so dass die Schule lediglich einer von gegebenenfalls mehreren Tätigkeitsorten ist. Wenn eine Schule mittelbare Einsatzstelle ist oder der außerschulische Partner die Einsatzstelle bildet und die Schule im Rahmen eines Kooperationsvertrages lediglich den Tätigkeitsort darstellt, sind auch ein stundenweiser Einsatz von JFD-Leistenden sowie ein Einsatz an mehreren Schulen möglich.

    aa) Schule als mittelbare Einsatzstelle

    Schulen können mittelbare Einsatzstellen im Rahmen von bilateralen Vereinbarungen zwischen einer oder einem JFD-Leistenden und einem Träger gem. § 11 Abs. 1 JFDG sein. Die Schule wird in dieser Vereinbarung als Einsatzstelle bezeichnet, ohne selbst an der Vereinbarung beteiligt zu sein (mittelbare Einsatzstelle). Im Rahmen einer Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 JFDG können keine anderen als die in § 1 Abs. 1 JFDG benannten Aufgaben übertragen werden. Der Einsatz der oder des JFD-Leistenden in der Schule erfolgt auf Basis eines Kooperationsvertrages mit dem Träger als außerschulischem Partner.

    bb) Schule als Tätigkeitsort

    Außerschulische Partner, die selbst Einsatzstelle i. S. d. JFDG sind, können JFD-Leistende im Ganztag oder außerhalb des Ganztages im Rahmen eines Kooperationsvertrages zur Erfüllung ihrer Pflichten einsetzen. Die Schule stellt dann lediglich den Tätigkeitsort dar. Der Schule erwachsen aus dem Rechtsverhältnis zwischen der oder dem Freiwilligen und dem Träger oder der Zentralstelle keine eigenen Rechte und Pflichten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 1. August 2019 (SVBl. S. 351, 396)