Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.11.1994, Az.: 5 Ws 208/94

Erstattung der Kosten für die Ermöglichung der Überwachung von drei Telefonanschlüssen; Erstattungsfähigkeit der Anschlussgebühren

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
23.11.1994
Aktenzeichen
5 Ws 208/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 10355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1994:1123.5WS208.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG ... - AZ: 46 AR 5/94

Verfahrensgegenstand

Verdacht des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessgegner

..., geboren am ... in ..., wohnhaft ...

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht ...
gegen den Beschluß der 12. Strafkammer des Landgerichts ... vom 12. Oktober 1994
am 23. November 1994
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richterin am Oberlandesgericht ...
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die der Deutschen Bundespost Telekom, Bezirksdirektion ... zustehenden Entschädigungen für die Rechnungen vom 22. Januar 1993 und 3. Juni 1993 werden auf 561,80 DM, 3.548,05 DM und 1.369,10 DM festgesetzt.

  3. 3.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

I.

Die Telekom hatte im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens u.a. die Überwachung von drei Telefonanschlüssen ermöglicht. Für ihre Leistungen hatte sie mit Schreiben vom 22. Januar 1993 und 3. Juni 1993 Kostenerstattung beantragt. In dem Antrag vom 22. Januar 1993 hatte sie einen Betrag in Höhe von 300,00 DM für die Bereitstellung einer Festverbindung sowie zusammen 561,80 DM für den Betrieb der Verbindung im Zeitraum vom 19.10.-14.12.1992 sowie für Personalaufwendungen und Auslagen bei Auftragsannahme, Vorbereiten, technischer Durchführung und Abschließen der Maßnahme berechnet. Die beiden Anträge vom 3. Juni 1993 beinhalteten ebenfalls die Gebühr für die Bereitstellung jeweils einer Festverbindung in Höhe von 300,00 DM sowie für den Betrieb im Zeitraum vom 12.10.1992 bzw. 14.12.1992 bis zum 14.1.1993, Personalaufwand und Auslagen insgesamt 3.548,05 DM bzw. 1.369,10 DM. Der Kostenbeamte bei der Staatsanwaltschaft ... hat die beantragten Beträge festgesetzt und angewiesen. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht ... hat daraufhin die gerichtliche Festsetzung der Entschädigungen beim Landgericht ... beantragt. Er ist der Ansicht, daß nach § 17 a Abs. 6 ZSEG die Anschlußgebühren nicht erstattungsfähig seien. Das Landgericht hat wiederum die Entschädigungen in der beantragten Höhe festgesetzt. Gegen diese Festsetzung richtet sich die nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

II.

1.

Die Gebühren für die Telefonüberwachung sind nach § 17 a ZSEG abzurechnen. § 17 a Abs. 1 Satz 2 ZSEG erklärt Art. 3, § 13 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses für unanwendbar und schließt damit die dort vorgesehen Verpflichtung zur Abgeltung der Leistungen nach der Gebührenordnung des Leistungserbringers ausdrücklich aus. Dies hat zur Folge, daß die Telekom nur nach den Vorschriften des ZSEG und nicht nach der eigenen Gebührenordnung abrechnen kann. Für die Benutzung von Festverbindungen kann die Telekom nach § 17 a Abs. 6 ZSEG die in den allgemeinen Tarifen dafür vorgesehenen Entgelte ersetzt verlangen. Soweit sie sich für die Schaltung der Festverbindung ihrer Arbeitnehmer bedient und Material verbraucht hat, erhält sie gemäß § 17 a Abs. 2 und 3 ZSEG Aufwendungsersatz. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DBP Telekom vorgesehene Anschlußgebühr von 300,- DM (FG-Nr. 16270) ist hingegen nach § 17 a Abs. 6 ZSEG in der zur Zeit der Leistungserbringung gültigen Fassung hier nicht erstattungsfähig (so schon OLG Celle, Nds. Rpfl. 1993, 330; vgl. auch OLG Karlsruhe, Die Justiz 1994, 69).

3

2.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 vom 24. Juni 1994 mit Wirkung vom 1. Juli 1994 geändert worden ist. Der neugefaßte § 17 a Abs. 6 ZSEG sieht zwar nunmehr ausdrücklich vor, daß für die Bereitstellung einer Festverbindung eine Entschädigung von 300,00 DM zu zahlen ist. Diese Bestimmung ist jedoch nach allgemeiner Rechtsauslegung nicht auf Leistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten erbracht worden sind.

4

Eine ausdrückliche Anordnung, daß die Neuregelung auch auf Leistungen anzuwenden ist, die in der Vergangenheit erbracht worden sind, enthält das ZSEG nicht, obwohl der Gesetzgeber das Problem der Auswirkung von Änderungen des Gesetzes gesehen hat. Dies zeigt die Übergangsregelung für die Entschädigung von Sachverständigen und Übersetzern in § 18 ZSEG, die sogar - was für die enge Auslegung bei diesem Gesetz spricht - für nach Gesetzesänderungen erbrachte Leistungen in der bisherigen Form entschädigt werden, wenn der Auftrag vorher erteilt worden war. Deshalb kann dem Umstand, daß der Gesetzgeber in der BT-Drs. 12/7657 S. 106 zur Begründung der Gesetzesänderung angegeben hat, daß die neue Regelung Auslegungsschwierigkeiten beseitigen solle, die in der Praxis aufgetreten seien, nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß die bisherige Auslegung des § 17 a Abs. 6 ZSEG auch für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen beseitigt werden sollte. In diesem Fall hätte es einer ausdrücklichen Übergangsregelung bedurft.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 16 Abs. 5 ZSEG.

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ...
Richter am Oberlandesgericht ...
Richterin am Oberlandesgericht ...