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§ 108 Nds. PersVG - Entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 1 und des § 107; Bestellung der Mitglieder der Einigungsstelle

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Für die Beschäftigten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Sondervorschriften des § 107 Abs. 2, 4 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 6 bis 9 sinngemäß, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind. Die der Landesregierung nach § 73 Abs. 1 vorbehaltene Entscheidung trifft das oberste Organ oder ein von ihm gebildeter Ausschuß.

(2) Beschäftigte, die nach § 110 einem Verwaltungsrat oder einem vergleichbaren Gremium, das oberste Dienstbehörde ist, angehören, dürfen von der obersten Dienstbehörde nicht als Mitglieder einer Einigungsstelle bestellt werden, die bei ihrer Dienststelle zu bilden ist.