Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 11.05.2005, Az.: 21 Ss 7/05
Sexueller Missbrauch einer Krankenhauspatientin durch einen Pfleger; Vorliegen einer Vergewaltigung bei fehlender Willensbildungsfähigkeit des Opfers; Erkennbarkeit der objektiv schutzlosen Lage durch das Opfer als Voraussetzung für das Vorliegen einer Vergewaltigung; Posttraumatisches Leiden des Opfers als Strafschärfungsgrund; Berücksichtigung eines fehlenden Strafmilderungsgrundes als Strafschärfungsgrund im Falle unterbliebener Benutzung von Handschuhen bei der Berührung des Intimbereiches des Opfers
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 11.05.2005
- Aktenzeichen
- 21 Ss 7/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 15189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2005:0511.21SS7.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 13.11.2003 - AZ: 3774 Js 43939/03
Rechtsgrundlage
- § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Fundstellen
- NJW 2005, 2938 (amtl. Leitsatz) "Ausnutzen einer schutzlosen Lage"
- NStZ-RR 2005, 263-266 (Volltext mit amtl. LS)
- PflR 2006, 331-336 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessführer
R. B., geboren am 1945 in O./M., wohnhaft G.straße in H.,
Amtlicher Leitsatz
Für den Tatbestand einer sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist unerheblich, ob das Opfer die objektiv schutzlose Lage zum Tatzeitpunkt erkennt und ob es sich vor Zwangshandlungen oder dem Zufügen von über die sexuellen Handlungen hinausgehenden sonstigen Übeln fürchtet.
Auch durch überraschende, gegen seinen Willen ausgeführte sexuelle Handlungen wird hiernach das Opfer zu deren Duldung genötigt und ist es entsprechend dem Wortlaut des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausreichend, dass der Täter hierzu eine schutzlose Lage ausnutzt.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 5. Mai 2004
in der Sitzung vom 11. Mai 2005,
an der teilgenommen haben:
Richter am Oberlandesgericht ####### als Vorsitzender,
Richterin am Oberlandesgericht #######,
Richter am Oberlandesgericht ####### als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ####### als Beamter der Generalstaatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt ####### aus H., als Verteidiger,
Rechtsanwältin ####### aus G. als Vertreterin der Nebenklägerin L.,
Justizangestellte ####### als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Gründe
1.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Hannover hatte den Angeklagten am 13. November 2003 wegen sexuellen Missbrauchs Hilfsbedürftiger in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von widerstandsunfähigen Personen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Strafvollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten wurde durch Urteil der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 5. Mai 2004 verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und insoweit dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung und wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kranken in Einrichtungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt wurde.
Nach den Feststellungen des Landgerichts arbeitete der Angeklagte im Tatzeitraum (Anfang April 2003) als Krankenpfleger in der M. H. H.. Er war hierbei für die Betreuung des Aufwachraums des Operationsbereichs der Hals-Nasen-Ohren-Abteilung zuständig. Es oblag ihm, für das physische und psychische Wohl der Patienten, die nach der Operation in den Aufwachraum verbracht wurden, Sorge zu tragen. Die Kammer hat weiter folgende Feststellungen getroffen:
a)
Am 1. April 2003 wurde die Zeugin L. nach erfolgter Stimmbandoperation in den Aufwachraum verbracht, in dem sich neben dem Angeklagten noch weitere Pflegekräfte befanden. Die Zeugin L. war nach vorangegangener Narkotisierung, welche den getroffenen Feststellungen zufolge unter anderem mit dem Medikament Propol-Perfusor erfolgte, wieder erwacht und bei klarem Bewusstsein. Sie war jedoch aufgrund der Stimmbandoperation nicht in der Lage zu sprechen.
Nachdem sich die Zeugin L. in Folge eines Hustenanfalls eingenässt und den Angeklagten durch Gesten hierauf aufmerksam gemacht hatte, griff dieser der Zeugin zwischen die Beine und fühlte sich durch die Nässe erregt. Der Angeklagte entschloss sich nunmehr, zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes die Zeugin L. sexuell zu missbrauchen, wobei ihm bewusst war, dass diese mit keiner Form der sexuellen Interaktion einverstanden sein würde. Um dies ungestört tun zu können, schickte er das andere Pflegepersonal aus dem Zimmer. Der Angeklagte stellte sich dabei vor, dass die Zeugin L. keine Möglichkeit haben würde, sich der Situation zu entziehen oder Hilfe zu erlangen. Diese Situation wollte er ausnutzen.
Der Angeklagte führte, um sich selbst zu erregen, seine zur Faust geballte Hand in die Scheide der Frau L. ein. Anschließend drehte er sie mehrfach in verschiedene Richtungen und fragte die Geschädigte, ob ihr dies gefalle. Das Vorgehen verursachte Frau L. erhebliche Schmerzen. Ihr wurde schnell klar, dass es sich nicht um ein medizinisch indiziertes, sondern um ein sexuell motiviertes Verhalten handelte. Die Zeugin war jedoch nicht in der Lage, sich der Situation zu entziehen. Erst als das andere Pflegepersonal erneut den Raum betrat, zog der Angeklagte seine Faust aus der Scheide der Geschädigten wieder heraus. Bei der Tat trug der Angeklagte keine Handschuhe.
Ausweislich des angefochtenen Urteils leidet die Zeugin L. als Folge der Tat noch immer unter posttraumatischen Belastungsstörungen mit ausgeprägten depressiven Anteilen und befindet sich seitdem in psychotherapeutischer Behandlung.
b)
Am 7. April 2003 wurde die 1936 geborene Zeugin W. nach erfolgter Operation in der HNO-Abteilung der M. H. H. in den Aufwachraum verbracht, in dem sich auch der Angeklagte befand. Vor der Operation war diese Zeugin den getroffenen Feststellungen mit dem Medikament Propofol narkotisiert worden. Anderes Pflegepersonal befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht in dem Zimmer. Die Zeugin W. war noch nicht aus der Narkose erwacht und schlief noch tief und fest. Der Angeklagte entschloss sich diese Situation auszunutzen und zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes sexuelle Handlungen an der Geschädigten vorzunehmen. Hierbei ging er davon aus, das die Zeugin W. diese Handlungen aufgrund ihres Schlafes nicht bemerken werde und auch bei einem eventuellen Aufwachen ihm keinen Widerstand würde leisten können.
Die Zeugin W. lag zu diesem Zeitpunkt mit aufgestellten Beinen und nicht bekleideter Scheide im Bett. Der Angeklagte streichelte ihre Scheide und entblößte dabei seinen Penis. Durch die Manipulationen an ihrer Scheide wurde Frau W. wach, woraufhin der Angeklagte sie fragte, ob ihr dies gefalle und manipulierte weiter an seinem Penis. Die Geschädigte konnte darauf jedoch nur mit einem Lallen antworten, dass sie eine Blasensenkung habe.
Der Angeklagte legte sodann seinen entblößten und erigierten Penis auf den nackten Oberschenkel der Geschädigten und ejakulierte. Sein Sperma wischte er anschließend mit einem Lappen ab.
Die Zeugin W. schlief daraufhin wieder ein, erzählte aber dem Stationsarzt am folgenden Tag von den Geschehnissen. Daraufhin wurde ein Fleck auf dem Bettlaken der Zeugin W. entdeckt, der nach entsprechender Untersuchung seitens der rechtsmedizinischen Abteilung der M. H. H. als Sperma identifiziert wurde. Eine spätere DNA-Untersuchung ergab, dass es sich mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 : 538 Billiarden um Sperma des Angeklagten handelt.
Die Zeugin W. leidet den getroffenen Feststellungen zufolge noch heute unter den Folgen der Tat. Es fällt ihr hiernach schwer, sich von den Ereignissen zu lösen und den Missbrauch psychisch zu verarbeiten. Das angefochtene Urteil teilt hierzu ergänzend mit, dass die Zeugin während der Hauptverhandlung in Tränen ausbrach und kaum in der Lage war, ihre Aussage fortzusetzen.
c)
Der nicht vorbestrafte Angeklagte hat in Folge der festgestellten Ereignisses seinen Arbeitsplatz bei der M. H. H. verloren und ist arbeitsunfähig erkrankt.
Er hat die Taten bestritten und behauptet, es habe sich in beiden Fällen um narkosebedingte Sexualträume der Patientinnen gehandelt. Im Hinblick auf den im Bett der Zeugin W. aufgefundenen Spermafleck erklärte er, er habe sein Sperma als Gleitmittel verwenden wollen, um die Zeugin in deren Krankenbett einfacher zurechtrücken zu können. Hierzu habe er im Nachbarzimmer in einen Handschuh ejakuliert und diesen sodann neben der Zeugin W. auf das Bettlaken gegossen.
Diese Einlassung hat das Landgericht als lebensfremd und absurd zurückgewiesen. Die Kammer hat ihre Überzeugung vielmehr auf die für stimmig und widerspruchsfrei erachteten Aussagen der Zeuginnen L. und W. sowie auf das objektive Beweismittel der Spermaspur und das diesbezügliche DNA-Gutachten gestützt. Das Landgericht hatte keine Zweifel daran, dass es sich bei den von den Zeuginnen L. und W. geschilderten Ereignissen um echte Wahrnehmungen, also nicht um Halluzinationen oder Träume handelte. Der Sachverständige Prof. Dr. F. habe hierzu ausgeführt, dass die verabreichten Narkosemittel, insbesondere das Medikament Propofol, welches beiden Patientinnen verabreicht wurde, nicht geeignet sei, die von dem Angeklagten behaupteten Phänomene hervorzurufen. Zwar sei es in Einzelfällen in der Erwachensphase zu sexualbezogenem Verhalten oder zu sexuellen Phantasien und Träumen von Patienten gekommen. Später seien die Patientinnen aber in der Lage gewesen, Traumerleben und real Erlebtes zu trennen. Negatives sexuelles Erleben sei niemals berichtet worden. Außerdem zeige der auf dem Bettlaken der Geschädigten W. aufgefundene Spermafleck, dass der Angeklagte grundsätzlich bereit sei, sexuelle Handlungen an Patientinnen im Aufwachraum vorzunehmen.
d)
Das Landgericht hat den Angeklagten hiernach wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kranken in Einrichtungen (§§ 174 a Abs. 2, 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, 52 StGB) zum Nachteil der Zeugin L. (Einsatzstrafe insoweit drei Jahre Freiheitsstrafe) und wegen sexuellem Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kranken in Einrichtungen (§§ 174 a Abs. 2, 179 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB) zum Nachteil der Zeugin W. (Einsatzstrafe ein Jahr und sechs Monate) schuldig gesprochen und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten erkannt.
2.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Mai 2004 aufzuheben. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
a)
In formeller Hinsicht rügt der Angeklagte eine Verletzung von § 261 StPO und trägt hierzu vor, die vom Landgericht festgestellten Narkosemittel seien nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Auf diesem Verfahrensverstoß beruhe das Urteil, da der Sachverständige Prof. Dr. F. sein in der Hauptverhandlung erstattetes Gutachten auf die verwendeten Narkotika, insbesondere auf das Narkosemittel Propofol bezogen habe.
b)
Hinsichtlich der Verletzung materiellen Rechts rügt der Angeklagte, dass das Landgericht bei der Tat zum Nachteil der Geschädigten L. zu Unrecht vom Vorliegen einer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB ausgegangen sei. Die von der Situation völlig überraschte Zeugin habe weder Widerstand geleistet noch einen entgegenstehenden Willen bilden können.
Zudem rügt der Angeklagte Fehler bei der Strafzumessung. Die Kammer habe zu Lasten des Angeklagten darauf abgestellt, dass er im Falle der Zeugin L. keinen Handschuh getragen habe. Die Kammer habe hierdurch das Fehlen eines strafmildernden Umstands strafschärfend berücksichtigt. Überdies liege ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB vor, weil das Landgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt habe, dass das Verhalten des Angeklagten für Frau L. "in hohem Maße herabwürdigend und ehrkränkend" gewesen sei. Dieses Merkmal gehöre jedoch bereits zum gesetzlichen Tatbestand. Desweiteren rügt der Angeklagte, den Feststellungen des Landgerichts lasse sich nicht entnehmen, dass die Geschädigte W. durch die Tat tatsächlich für ihr weiteres Leben in ihrer psychischen Struktur zutiefst geschädigt worden sei.
3.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das sorgfältig begründete Urteil hält einer Überprüfung sowohl in formeller als auch in sachlichrechtlicher Hinsicht stand.
a)
Die in zulässiger Weise nach § 344 Abs. 2 StPO erhobene Verfahrensrüge greift in der Sache nicht durch. Die Revision hat zwar zutreffend darauf abgestellt, dass nicht erkennbar wird, dass die in den Gründen des Urteils benannten und auch vom Sachverständigen seinem Gutachten zugrunde gelegten Bezeichnungen der Narkosemittel in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Der Senat kann aber ausschließen, dass das Urteil auf einer Verletzung von § 261 StPO beruht.
Im Hinblick auf die Geschädigte W. folgt dies bereits aus dem objektiven Beweismittel in Form des auf dem Bett der Geschädigten aufgefundenen und den getroffenen Feststellungen zufolge vom Angeklagten stammenden Spermaflecks. Bereits hiernach ist die Annahme, es habe sich bei dem von der Geschädigten W. geschilderten Geschehen um narkosebedingte Sexualphantasien oder um Traumerleben gehandelt, hinreichend widerlegt. Die Einlassung des Angeklagten zur Entstehung des Spermaflecks hat die Kammer frei von Rechtsfehlern als lebensfremd und absurd gewürdigt. Auf die konkrete Bezeichnung des verwendeten Narkosemittels oder dessen Wirkungen kommt es hiernach also in entscheidungserheblicher Weise nicht an.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Geschädigte L.. Auch hier ist anhand der im Übrigen getroffenen Feststellungen ein Tatnachweis unabhängig von den genauen - und nicht in die Hauptverhandlung eingeführten - Bezeichnungen der verwendeten Narkosemittel möglich. Zunächst zeigt der zeitnahe und rechtsfehlerfrei festgestellte Vorfall zum Nachteil der Geschädigten W., dass der Angeklagte dazu neigt, sich im Aufwachraum befindlichen Patientinnen in sexueller Hinsicht zu nähern. Die Annahme, es könne sich in einem Falle um strafbares Verhalten und im anderen Falle - nur eine Woche früher - um ein narkosebedingtes Phantasieerleben gehandelt haben, ist schon mit der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit kaum in Übereinklang zu bringen. Insbesondere aber war die Zeugin L. zum Zeitpunkt der sexuell motivierten Handlungen des Angeklagten den getroffenen Feststellungen zufolge wach und bei "klarem Bewusstsein", sie konnte nur nicht sprechen. Die Kammer hatte keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Bereits hiernach ist - unabhängig von den konkreten Bezeichnungen oder den näheren Wirkungen der verwendeten Narkosemittel - ausgeschlossen, dass es sich bei dem von der Zeugin L. geschilderten Geschehen um narkosebedingte Phantasien im Erwachungszustand oder um Traumerleben gehandelt hat.
b)
Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge lässt keine Rechtsfehler erkennen.
aa)
Soweit sich der Angeklagte gegen die Verurteilung wegen einer Vergewaltigung zum Nachteil der Geschädigten L. wendet, hat das Landgericht frei von Rechtsfehlern das Vorliegen des Tatbestands nach § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB bejaht.
Die Zeugin L. befand sich, nachdem der Angeklagte das übrige Pflegepersonal aus dem Zimmer geschickt hatte und da sie aufgrund der vorangegangenen Stimmbandoperation nicht in der Lage war zu sprechen, geschweige denn um Hilfe zu rufen, in einer objektiv hilflosen Lage. Hierauf kam es den getroffenen Feststellungen zufolge dem Angeklagten auch an.
Die Revision vertritt die Auffassung, der Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzte neben einer gesonderten Nötigungshandlung voraus, dass hierdurch ein entgegenstehender Wille des Tatopfers gebeugt werde. Der Tatbestand sei demnach nicht erfüllt, wenn das Opfer keinen entgegenstehenden Willen habe oder einen solchen überhaupt nicht bilden könne. Selbst wenn die Zeugin L. mit sexuellen Übergriffen zwar grundsätzlich nicht einverstanden gewesen sei, sei sie hiervon völlig überrascht worden und habe daher keinen entgegenstehenden Willen bilden können. Eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung in Form einer Vergewaltigung scheide daher aus.
Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen.
Hiernach ist zunächst davon auszugehen, dass § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB dem Wortlaut der Norm zufolge kein zweiaktiges Delikt ist und keine gesonderte, den Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 StGB genügende Nötigungshandlung voraussetzt (BGHSt 45, 253, 257 ff [BGH 20.10.1999 - 2 StR 248/99]; BGH NStZRR 2003, 42, 44; vgl. auch LRLaufhütte/Roggenbuck, 11. Aufl., Nachtrag zu § 177 Rn. 2). Auch ist unerheblich, auf welche Umstände die schutzlose Lage des Opfers zurückzuführen ist.
Nach der Rechtsprechung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ist überdies unerheblich, ob das sich objektiv in einer schutzlosen Lage befindliche Opfer diese Lage zum Tatzeitpunkt erkennt und ob es sich vor Zwangshandlungen oder Zufügung von über die sexuellen Handlungen hinausgehenden sonstigen Übeln fürchtet. Auch durch überraschende, gegen seinen Willen ausgeführte sexuelle Handlungen wird hiernach das Opfer zu deren Duldung genötigt und ist es entsprechend dem Wortlaut des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausreichend, dass der Täter hierzu eine schutzlose Lage ausnutzt (BGH NStZ 2004, 440 - für den Fall eines schlafenden Kindes). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Die ihr zugrunde liegende Auslegung verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG (BVerfG NJW 2004, 3768). Hiernach ist entsprechend dem besonderen und aus der Entstehungsgeschichte der Norm herzuleitenden Schutzzweck der dritten Alternative des § 177 Abs. 1 StGB eine weite Auslegung dieser Vorschrift geboten und ist der Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegend erfüllt. Dass das Verhalten des Angeklagten nicht dem Willen der Geschädigten L. entsprach, steht hierbei außer Frage.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof - in einem obiter dictum - zwar einschränkend angemerkt, erforderlich sei wenigstens, dass die auf die sexuelle Handlung bezogene Beugung des Opferwillens gerade durch die schutzlose Lage gefördert werde und das Opfer hiernach zumindest Kenntnis von der schutzlosen Lage habe (BGH vom 14. Februar 2005, 3 StR 230/04). Diese Auffassung stünde der Annahme einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegend aber nicht entgegen. Der Geschädigten L. musste den getroffenen Feststellungen zufolge ihre schutzlose Lage bewusst gewesen sein und sie hatte bemerkt, dass das Verhalten des Angeklagten nicht medizinisch indiziert, sondern sexuell motiviert war. Widerstand aber war, was der Angeklagte wusste und worauf es ihm ankam, der Geschädigten den getroffenen Feststellungen zufolge nicht möglich. Zu einer Vorlage nach Maßgabe von § 121 Abs. 2 GVG bestand hiernach kein Anlass - zumal die Frage des Bewusstseins von der hilflosen Lage im Rahmen der Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht entscheidungserheblich war.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist hiernach - und auch im Übrigen - nicht zu beanstanden. Dass das Landgericht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht auch im Falle zu Lasten der Zeugin W. von einer Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 StGB ausging, beschwert den Angeklagten nicht.
bb)
Das angefochtene Urteil hält auch hinsichtlich der vorgenommenen Strafzumessung einer rechtlichen Überprüfung stand.
(1)
Soweit der Angeklagte meint, das Landgericht habe im Hinblick auf vom Angeklagten bei Tatausführung nicht getragene Handschuhe das Fehlen eines strafmildernden Umstands strafschärfend berücksichtigt, kann er hiermit nicht durchdringen. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten darauf abgestellt, dass er im Falle zum Nachteil der geschädigten L. keine Handschuhe getragen habe. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Senat geht hierbei als allgemein bekannt davon aus, dass das Tragen von Latexhandschuhen im sensiblen OP-Bereich eines Krankenhauses zum Regelfall gehört und dem Schutz vor Übertragungen von Krankheiten oder Verunreinigungen dient. Insofern ist deren Fehlen nicht entscheidend anders zu bewerten als das Fehlen von Kondomen im Falle unfreiwilligen Geschlechtsverkehrs (vgl. hierzu Tröndle/Fischer, 52. Aufl. § 46 Rn. 80). Auch dies kann schulderhöhend berücksichtigt werden.
(2)
Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Landgerichts, das Vorgehen des Angeklagten der Geschädigten L. gegenüber sei in hohem Maße herabwürdigend und ehrkränkend gewesen. Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs.3 StGB liegt hierin nicht. Das zur Annahme eines Regelbeispiels führende Merkmal einer "besonders erniedrigenden Handlung" im Sinne von § 177 Abs. 2 StGB liegt bereits im Eindringen in den Körper der Geschädigten begründet. Das Landgericht hat demgegenüber strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte - nicht etwa nur mit einem Finger, sondern sogleich - mit der gesamten und zur Faust geballten Hand in die Geschädigte eingedrungen war.
(3)
Entsprechendes gilt, soweit das Landgericht hinsichtlich der Geschädigten W. darauf abgestellt hatte, dass diese durch das Vorgehen des Angeklagten zutiefst herabgewürdigt wurde. Der Angeklagte hat die Geschädigte nicht nur in sexueller Absicht an der Scheide gestreichelt, um sich selbst zu erregen, sondern hat überdies auf ihren nackten Oberschenkel ejakuliert.
(4)
Ohne Erfolg bleibt die Revision schließlich, soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung darauf abgestellt hat, dass die Geschädigte W. durch die zu ihrem Nachteil erfolgte Tat tiefgreifend für ihr weiteres Leben in ihrer psychischen Struktur geschädigt ist und die Tat in absehbarer Zeit nicht wird verwinden können. Zwar sind entsprechende Feststellungen ausdrücklich nicht getroffen worden. Eine entsprechende Erkenntnis lässt sich indessen aus den im Übrigen zu den Folgen der Tat getroffenen Feststellungen herleiten. Die Zeugin W. leidet den getroffenen Feststellungen zufolge auch heute unter den Folgen der Tat. Es fällt ihr hiernach schwer, sich von den Ereignissen zu lösen und den Missbrauch psychisch zu verarbeiten. Obwohl zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Landgericht seit der Begehung der Tat bereits über ein Jahr vergangen war, brach die Zeugin W. den getroffenen Feststellungen zufolge in der Hauptverhandlung in Tränen aus und konnte ihre Aussage kaum fortsetzen. Hierdurch wird hinreichend deutlich, dass sie trotz der zwischenzeitlich vergangenen Zeit keinen Abstand zu den sie belastenden Geschehnissen hat gewinnen können und in erheblichem Maße hiervon betroffen war - und sein wird. Dies hat das Landgericht entsprechend gewürdigt.
Insbesondere aber kann der Senat aufgrund der im Übrigen benannten Strafzumessungskriterien ausschließen, dass die Strafe ohne diesen Umstand zugunsten des Angeklagten anders ausgefallen wäre. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Einsatzstrafe wegen der Tat zum Nachteil der Zeugin W. als auch hinsichtlich der gebildeten Gesamtstrafe. Der Senat hat hierbei zum einen berücksichtigt, dass der Angeklagte die Geschädigte W. nicht nur im Intimbereich berührt, sondern auf deren nackten Oberschenkel ejakuliert hatte. Der Senat hat zum anderen aber die besonderen Umstände der Taten nicht außer Acht gelassen: Patienten im Aufwachbereich eines Operationssaales begeben sich ihrer natürlichen Handlungsfähigkeit und sind daher in ganz besonderem Maße der Sorge und dem Vertrauen der dort beschäftigten Mitarbeiter unterstellt. Gerade dieses Vertrauen aber hat der Angeklagte missbraucht. Die verhängte Rechtsfolge erscheint hiernach jedenfalls angemessen, § 354 Abs. 1a StPO.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin folgt aus § 472 Abs. 1 StPO.