Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.09.2014, Az.: 32 Ss 96/14

Ausreichende Darlegung und Glaubhaftmachung von Entschuldigungsgründen in einem Strafverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.09.2014
Aktenzeichen
32 Ss 96/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 23159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2014:0915.32SS96.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts Verden - 09.04.2014 - AZ: 2 Ws 129/14
StA Verden - 10.03.2014 - AZ: 511 Js 9884/12

In der Strafsache
- Verteidiger: Rechtsanwalt Funk, Stolzenau -
wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Verden vom 09.04.2014 und auf seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 10.03.2014 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht am 15.09.2014
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

  2. 2.

    Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung vom 10.03.2014 gewährt.

  3. 3.

    Damit ist die Revision des Angeklagten gegenstandslos.

  4. 4.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen not- wendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Stolzenau hatte den Angeklagten am 05.12.2012 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen ä 20,- € verurteilt.

Das Landgeriet Verden verwarf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten am 10.03.2014, weil der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen war und sein Ausbleiben nicht entschuldigt hatte. Das Verwerfungsurteil wurde dem Angeklagten am 14.03.2014 und seinem Verteidiger am 18.03.2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 25.03.2014 beantragte der Angeklagte gegen das Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte zugleich für den Fall der Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags Revision ein. Zur Begründung trug er vor, er sei am Verhandlungstag reiseunfähig erkrankt gewesen und legte zur Glaubhaftmachung eine ärztliche Bescheinigung des Allgemeinmediziners pppp. aus Uchte vom 10.03.2014 vor, wonach der Ange klagte an diesem Tag aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig gewesen sei und den Gerichtstermin daher nicht habe wahrnehmen können. Art, voraussichtliche Dauer und Schwere der Erkrankung teilt diese Bescheinigung nicht mit, ebenso wenig, ob die mitgeteilte Reiseunfähigkeit durch eine Untersuchung des Arztes festgestellt wurde.

Das Landgericht Verden wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.04.2014 zurück und führte zur Begründung aus, das Vorbringen des Angeklagten sei als Entschuldigung für sein Fernbleiben nicht geeignet und im Übrigen auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden.

Dagegen legte der Angeklagte sofortige Beschwerde ein und begründete sie zunächst damit, sein Ausbleiben sei genügend entschuldigt und die Glaubhaftmachung durch das vorgelegte Attest vom 10.03.2014 reiche aus. Er habe zudem darauf vertrauen dürfen, dass die vorgelegte Bescheinigung als Mittel der Glaubhaftmachung ausreiche.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat danach beantragt,

die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, da eine ausreichende Darlegung und Glaubhaftmachung von Entschuldigungsgründen bislang nicht erfolgt sei.

Nach Kenntnis dieses Antrages hat der Angeklagte sein Vorbringen nunmehr konkretisiert und unter Vorlage einer entsprechenden weiteren ärztlichen Bescheinigung vom 09.09.2014 vortragen lassen, ein Erscheinen im Hauptverhandlungstermin am 10.03.2014 sei ihm wegen einer akuten Gastroenteritis mit starken Bauchkrämpfen, Übelkeit und Durchfällen nicht zu- zumuten gewesen.

II.

Die gemäß § 46 Abs. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und mittlerweile auch begründet.

Der Angeklagte hat durch zwar späte, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aber dennoch zu berücksichtigende Vorlage des Attests vom 09.09.2014 mittlerweile ausreichend glaubhaft gemacht, dass er am 10.03.2014 an einem akuten Magen-Darm-Infekt erkrankt war und ihn deshalb an der Versäumung der Berufungshauptverhandlung kein Verschulden trifft.

Die angefochtene Entscheidung, die angesichts der damaligen Erkenntnislage nicht anders ergehen konnte, war angesichts der nunmehr erst nachträglich vom Angeklagten vorgetragenen und glaubhaft gemachten neuen Tatsachen deshalb zu ändern.

Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingelegte Revision ist damit gegenstandslos (Meyer- Goßner, StPO, 56. Aufl., § 342 Rn. 2 m.w.N.).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467, 473 Abs. 7 StPO.