Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 26.03.2018, Az.: 2 Ws 97/18

Voraussetzungen der Rücküberstellung eines nach Auslieferung durch die Bundesrepublik Deutschland im Ausland Verurteilten zur weiteren Strafvollstreckung nach Deutschland

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
26.03.2018
Aktenzeichen
2 Ws 97/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 19917
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 10.10.2017 - AZ: 163 StVK 55/17

Amtlicher Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine im EU-Ausland verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig auf Dauer ihren gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 84a Abs. 1 Nr. 3 lit. a IRG hat.

2. Liegt kein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt i.S. des § 84a Abs. 1 Nr. 3a IRG vor und ist der Verurteilte zudem kein deutscher Staatsangehöriger, so ist ein Vollstreckungsübernahmeersuchen durch die Staatsanwaltschaft zwingend abzulehnen, ohne dass ein Ermessen auszuüben wäre.

3. Bestehen Zweifel daran, dass die Bescheinigung nach Art. 4 RB-Freiheitsstrafen von einer zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedsstaates erstellt wurde, ist eine Einholung ergänzender Auskünfte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch das Beschwerdegericht gem. § 84f Abs. 4 IRG nicht veranlasst. Der Bewilligungsentscheidung der Staatsanwaltschaft fehlt in diesen Fällen vollständig die Grundlage, so dass sie aufzuheben ist.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Lüneburg werden der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg vom 10.10.2017 sowie die Bewilligungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 09.09.2016 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Lüneburg zurückverwiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen eigenen notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

I.

Der Verurteilte, ein lettischer Staatsangehöriger, verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt in R. eine gegen ihn durch Urteil des Gerichts der Vorstadt ... der Stadt Riga vom 05.03.2015 (Az.: 11087133411) verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten. Zudem wurde im Urteil eine Polizeikontrolle von 2 Jahren angeordnet.

Der Verurteilte war zuvor am 27.12.2014 aufgrund eines europäischen Haftbefehls der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland vom 10.11.2014 (Az.: 1/1-5-255-14) in Deutschland festgenommen worden. Das hanseatische Oberlandesgericht Bremen ordnete insoweit durch Beschluss vom 05. Januar 2015 (Az.: 1 Ausl. A 37/14) die Auslieferungshaft an. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen bewilligte am 27. Januar 2015 die Auslieferung des Verurteilten an die Republik Lettland zur Strafverfolgung unter der Bedingung, dass die lettischen Behörden nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe auf Wunsch des Verurteilten anbieten werden, ihn zur (weiteren) Strafvollstreckung nach Deutschland zurück zu überstellen.

Nachdem der Verurteilte daraufhin nach Lettland überstellt und durch das o.g. Urteil verurteilt worden war, beantragte er mit Schreiben vom 27.April 2015 beim lettischen Justizministerium, die durch Urteil des Gerichts der Vorstadt ... der Stadt Riga vom 05.03.2015 verhängte Strafe in Deutschland verbüßen zu dürfen. Zur Begründung führte er aus, er habe sich seit November 2012 beständig mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in Deutschland aufgehalten und zudem in S. gearbeitet.

Mit einem am 30. August 2016 bei der Staatsanwaltschaft Lüneburg eingegangenen Schreiben, dem als Anhang eine Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßgabe verhängt wird, für die Zwecke der Europäischen Union (RB Freiheitsstrafen) beigefügt war, ersuchten die lettischen Behörden um Übernahme der Vollstreckung der gegen den Verurteilten durch Urteil des Gerichts der Vorstadt ... der Stadt Riga vom 05.03.2015 verhängten Freiheitsstrafe.

Die Staatsanwaltschaft Lüneburg hat das Ersuchen mit Bescheid vom 09.09.2016, der dem Verurteilten nicht förmlich zugestellt wurde, zurückgewiesen, da eine Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe in Deutschland der Wiedereingliederung des Verurteilten nicht dienlich sei.

Gegen diese Entscheidung erhob der Verurteilte eine am 28. April 2017 bei der Staatsanwaltschaft eingegangene Beschwerde.

Mit Beschluss vom 10.10.2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg den Bescheid der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 09.09.2016 aufgehoben und tenoriert, dass "die Übernahme der Strafvollstreckung nach Deutschland zu bewilligen ist."

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft Lüneburg mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den angegriffenen Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 10.10.2017 abzuändern sowie die Entscheidung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Akten zur erneuten Ermessensausübung an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben.

II.

Die gem. § 84g Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 55 Abs. 2 Satz 1 IRG statthafte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und hat zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt nicht nur zur Aufhebung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg vom 10.10.2017 (vgl. im Folgenden die Ausführungen unter Ziffer 1.), sondern auch zur Aufhebung der ablehnenden Bewilligungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 09.09.2016 (vgl. im Folgenden Ziffer 2.)

1.) Die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich gem. § 84 IRG im Vollstreckungshilfeverkehr mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, abgeändert durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI, nach den §§ 84 ff. IRG in der seit dem 25.07.2015 geltenden Fassung.

Nach § 84e Abs. 1 IRG entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Bewilligung der Vollstreckung. Sie kann die Vollstreckung nur bewilligen und das ihr gem. § 84d IRG zustehende Ermessen nur ausüben, wenn die Vollstreckung gem. § 84a - § 84c IRG auch zulässig ist.

Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft Lüneburg in ihrem Bescheid vom 09.09.2016 darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen von § 84a Abs. 1 Nr. 3a IRG nicht gegeben sind, so dass die Vollstreckung der in Lettland gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe aus zwingenden Gründen abzulehnen war, ohne überhaupt eine Ermessensüberprüfung gem. § 84d IRG vorzunehmen.

Da der Verurteilte nicht die deutsche, sondern ausschließlich die lettische Staatsangehörigkeit besitzt, ist allein maßgeblich, ob der Verurteilte "in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig auf Dauer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat."

Insoweit weist die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass die §§ 84ff IRG rahmenbeschlusskonform auszulegen sind (EuGH, Urteil vom 08. November 2016 - C-554/14 -, juris) und der Rahmenbeschluss selbst maßgeblich vom Resozialisierungsgedanken geprägt ist. Zweck des Rahmenbeschlusses ist nach dessen Art. 3 Abs.1 die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person. Der deutsche Gesetzgeber hat ausländische Staatsangehörige den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt, sofern sie durch ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und der damit verbundenen Integration in die deutsche Gesellschaft eine ähnliche Bindung zur Bundesrepublik Deutschland aufweisen wie deutsche Staatsangehörige durch ihre Staatsangehörigkeit (BT-Drs. 18/4347, S.37, 110). Ob eine solche Integration und damit bessere Resozialisierungschancen gegeben sind, ist anhand einer Gesamtschau der die Situation des Verurteilten kennzeichnenden Umstände, zu denen insbesondere die Dauer, die Art und die Bedingungen des Verweilens sowie seine familiären und wirtschaftlichen Verbindungen zum Vollstreckungsstaat gehören, zu ermitteln (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.06.2016, 1 Ws 64/16).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Verurteilte vorliegend keineswegs seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 84a Abs. 1 Nr. 3a IRG in der Bundesrepublik Deutschland. Unabhängig von der Frage, ob insoweit auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses abzustellen ist oder auf den Zeitpunkt unmittelbar vor der Inhaftierung des Verurteilten (vgl. hierzu: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 10. Juni 2016 - 1 Ws 64/16 -, juris) sind die Voraussetzungen von § 84a Abs. 1 Nr. 3a IRG nicht erfüllt.

Der Verurteilte hatte bereits im Zeitpunkt seiner Festnahme am 27.12.2014 in B. seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland. Nach Mitteilung der Ausländerbehörde des Landkreises Heidekreis vom 14.09.2015 ist der Verurteilte erst am 01.03.2014, mithin lediglich knapp 10 Monate vor seiner Festnahme, nach Deutschland eingereist und hat lediglich vom 14.07.2014 bis zu seiner Kündigung vom 09.10.2014 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Es liegt auf der Hand, dass der Verurteilte in diesem kurzen Zeitraum keine enge sprachliche, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Bindung zur Bundesrepublik Deutschland aufgebaut haben kann.

Soweit der Verurteilte geltend macht, bereits seit November 2012 beständig gemeinsam mit seiner Familie in Deutschland gelebt zu haben, lässt sich der angegebene frühere Aufenthalt in Deutschland nicht verifizieren. Vielmehr ergibt sich aus dem Protokoll seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Bremen vom 28.12.2014, dass der Verurteilte dort angegeben hat, seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder seien erst im Oktober 2013 nach Deutschland gekommen. Zudem ist dort protokolliert, dass der Verurteilte sich ab November 2012 (allein) auch lediglich für sechs Monate in H. aufgehalten haben will, bevor er sich in einen nicht näher zeitlich dargelegten Urlaub zurück nach Lettland begeben habe.

Selbst diese Angaben - ihre Richtigkeit einmal unterstellt - sind ebenfalls nicht geeignet, einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 84a Abs. 1 Nr. 3a IRG zu begründen.

Der Verurteilte hätte sich selbst dann gerade einmal gut zwei Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten; er war ausweislich des Protokolls der Anhörung vom 28.12.2014 nach dieser Zeit nicht in der Lage, die deutsche Sprache zu beherrschen. Sein etwaiger Aufenthalt vor der bei der Ausländerbehörde amtlich registrierten Einreise vom 01.03.2014 war auch nicht rechtmäßig. Der Verurteilte wurde vielmehr seit dem 29.Oktober 2013 durch Haftbefehl des Gerichts der Vorstadt V. der Stadt Riga gesucht und hielt sich offenkundig zumindest nach diesem Zeitpunkt in Deutschland auf, um seiner Festnahme zu entgehen.

Auch zum derzeitigen Zeitpunkt hat der Verurteilte seinen dauerhaften gewöhnlichen Aufenthalt in Lettland. Dort hält er sich seit seiner Auslieferung auf. Die Tatsache, dass der Verurteilte ausweislich seiner schriftlichen Mitteilungen in der Haft in Lettland versucht, seine Deutschkenntnisse zu verbessern, vermag daran ebenso wenig zu ändern wie der Umstand, dass seine Familie offenkundig weiter in Deutschland aufenthältig ist.

Nach alledem war der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg vom 10.10.2017 aufzuheben.

2.) Der Senat war gehindert, eine eigene abschließende Sachentscheidung zu treffen.

Zwar ist das Beschwerdegericht gem. § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich verpflichtet, eine eigene Sachentscheidung zu treffen und hat zur Beschleunigung und Abkürzung des Verfahrens sogar die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen ergänzende eigene Ermittlungen gemäß § 308 Abs. 2 StPO anzuordnen oder vorzunehmen. Eine Zurückverweisung der Sache kommt nur in Ausnahmefällen, z.B. bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln, die das Beschwerdegericht nicht beheben kann, in Betracht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 309, Rn. 7; Matt in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 309, Rn. 13 f.; BGH, Beschluss vom 8. 10. 2012 - StB 9/12, NStZ-RR 2013, 16).

Vorliegend weist die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass die Bewilligungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 09.09.2016 auf einer derart unzureichenden Tatsachengrundlage ergangen ist, dass der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert ist.

Gem. § 84c Abs. 1 IRG ist die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen nur zulässig, wenn durch den anderen Mitgliedstaat das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Erkenntnisses zusammen mit einer vollständig ausgefüllten Bescheinigung übermittelt wird, die dem Formblatt in Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen in der jeweils gültigen Fassung entspricht. Die von den lettischen Behörden entsprechend Art. 4 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen vorgelegte Bescheinigung stellte jedoch bereits keine ausreichende Grundlage für die Staatsanwaltschaft dar, um eine Sachentscheidung bzgl. der begehrten Vollstreckungsübernahme gem. § 84d IRG zu treffen.

Soweit in der Bescheinigung als Vollstreckungsstaat nicht Deutschland, sondern Litauen angegeben ist, ist der Bescheinigung in ihrer Gesamtheit zwar noch ausreichend zu entnehmen, dass eine Vollstreckung der in Lettland rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe in Deutschland begehrt wird.

Allerdings bestehen gravierende Zweifel, ob die am 30. August 2016 bei der Staatsanwaltschaft Lüneburg eingegangene Bescheinigung nach Art. 4 RB-Freiheitsstrafen von einer zuständigen Behörde ausgestellt ist. Nach Art. 2 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dem Generalsekretariat des Rates mitzuteilen, welche Behörde nach seinen nationalen Rechtsvorschriften für die nach Art. 4 RB-Freiheitsstrafen auszustellende Bescheinigung zuständig ist. Ausweislich der von der Republik Lettland zu Art. 2 RB-Freiheitsstrafen abgegebenen Erklärung (EU-Ratsdokument 14363/13, COPEN 145 vom 4. Oktober 2013) sind insoweit die Gerichte nach den lettischen Bestimmungen zuständig, während das lettische Justizministerium lediglich als zentrale Behörde fungiert ("a "municipal (district) court" ist the competent authority within the meaning of Article 2 of the Council Framework Decision 2008/909/JHA, whereas the ministry of justice functions as the central authority"). Eine ergänzende Nachfrage bei den lettischen Behörden hat insoweit ergeben, dass das Ministerium lediglich zuständig ist, wenn ein Vorschlag / Ersuchen des zuständigen Gerichts vorliegt.

Vorliegend hat offenkundig ein Mitarbeiter des lettischen Justizministeriums und kein lettisches Gericht die Bescheinigung ausgefüllt; der Bescheinigung lässt sich auch nicht entnehmen, ob insoweit ein gerichtlicher Vorschlag bzw. ein gerichtliches Ersuchen vorliegt.

Nach alledem ist völlig offen, ob das Ersuchen der lettischen Behörden um Übernahme der Vollstreckung überhaupt von einer zuständigen Behörde gestellt wurde. Bereits diese Unklarheit der Bescheinigung hätte die Staatsanwaltschaft veranlassen müssen, ergänzende Informationen bei den lettischen Behörden einzuholen.

Eine Auskunftseinholung durch den Senat gem. § 84f Abs. 4 IRG war nicht veranlasst. Nach dieser Vorschrift muss der zuständigen Behörde im anderen Mitgliedstaat auch durch das Gericht Gelegenheit gegeben worden sein, ergänzende Unterlagen beizubringen, wenn die übermittelten Unterlagen nicht ausreichen, um beurteilen zu können, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift gilt diese jedoch nur, wenn zu überprüfen ist, ob die Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft fehlerfrei war; vorliegend wurde durch die Staatsanwaltschaft jedoch - wie dargelegt - gar keine Ermessensentscheidung getroffen, sondern eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung verneint. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 84f Abs. 4 IRG ggf. entsprechend auf die Überprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch die Staatsanwaltschaft anwendbar ist, denn eine Einholung ergänzender Auskünfte durch den Senat war schon deshalb nicht veranlasst, weil im Raume steht, dass dem Vollstreckungsübernahmeersuchen mangels dafür bestehender Zuständigkeit des lettischen Ministeriums vollständig die Grundlage fehlt.

Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft überdies darauf hin, dass die Bescheinigung zudem auch deshalb fehlerhaft und unvollständig ist, weil sich aus ihr ergibt, dass die lettischen Behörden fehlerhaft davon ausgegangen sind, zur Rücküberstellung des Verurteilten zur Strafvollstreckung verpflichtet zu sein. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hatte den lettischen Behörden jedoch lediglich vorgegeben, für den Fall einer rechtskräftigen Verurteilung den deutschen Behörden anzubieten, ihn zur Strafvollstreckung zurück zu überstellen.

Auch insoweit bestand mithin eine zwingende Veranlassung für die Staatsanwaltschaft, ergänzend Nachfrage bei den lettischen Behörden zu halten, bevor überhaupt eine Sachentscheidung der Staatsanwaltschaft zu treffen war.

Nach alledem war auch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Lüneburg aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung der Staatsanwaltschaft zurückzugeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 2, 77 IRG i.V.m. § 467 StPO entsprechend.