§ 6 NVersG - Zusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
- Amtliche Abkürzung
- NVersG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21031
Die zuständige Behörde gibt der Leiterin oder dem Leiter einer Versammlung unter freiem Himmel die Gelegenheit zur Zusammenarbeit, insbesondere zur Erörterung von Einzelheiten der Durchführung der Versammlung.