FinHVO,NI - Finanzhilfeverordnung

Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft (FinHVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft (FinHVO)
Amtliche Abkürzung
FinHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Vom 7. August 2007 (Nds. GVBl. S. 415 - VORIS 22410 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2023 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 1)

Aufgrund des § 150 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 8 Satz 6 und des § 155 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 301), auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Landeskirche Hannovers vom 30. November 1977 (Nds. GVBl. 1978 S. 327), geändert durch Vereinbarung vom 16. Mai 2007 (Nds. GVBl. S. 339), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zahl der Schülerstunden1
Schüler-Lehrer-Relationen nach § 155 Abs. 1 NSchG2
Angemessenheit von Direktversorgungsleistungen und von Leistungen zur Sozialversicherung3
Inkrafttreten4
Zahl der Schülerstunden für allgemein bildende SchulenAnlage 1
Zahl der Schülerstunden für berufsbildende SchulenAnlage 2

§ 1 FinHVO - Zahl der Schülerstunden

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft (FinHVO)
Amtliche Abkürzung
FinHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Die für die Berechnung des Schülerbetrags nach § 150 Abs. 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) maßgeblichen Schülerstunden werden für die allgemein bildenden Schulen in Anlage 1 und für die berufsbildenden Schulen in Anlage 2 bestimmt.

(2) 1Die Schülerstunden in der Anlage 2 mit Ausnahme der Nummern 1, 2.4, 2.7 und 9.10.2 beziehen sich auf ganzjährigen Vollzeitunterricht. 2Wird eine andere Dauer und Organisation der Ausbildung zugelassen, so sind die Schülerstunden entsprechend umzurechnen.

§ 2 FinHVO - Schüler-Lehrer-Relationen nach § 155 Abs. 1 NSchG

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft (FinHVO)
Amtliche Abkürzung
FinHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die Schüler-Lehrer-Relationen nach den Verhältnissen an öffentlichen Schulen, die der Erstattung der persönlichen Kosten nach § 155 Abs. 1 NSchG, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Landeskirche Hannovers zugrunde zu legen sind, werden wie folgt bestimmt:

1.Grundschule:15,63 : 1,
2.Hauptschule:10,55 : 1,
3.Realschule:16,19 : 1,
4.Oberschule:12,38 : 1,
5.Gymnasium:13,86 : 1.

§ 3 FinHVO - Angemessenheit von Direktversorgungsleistungen und von Leistungen zur Sozialversicherung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft (FinHVO)
Amtliche Abkürzung
FinHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Angemessen im Sinne des § 150 Abs. 8 NSchG ist eine Direktversorgungsleistung oder eine Leistung zur Sozialversicherung, durch die oder aufgrund derer die bezugsberechtigte Person höchstens Leistungen erhält, wie sie ihr auf der Basis ihres Arbeitseinkommens einschließlich der im öffentlichen Dienst üblichen Zusatzversorgung zustünde. 2Soweit das Arbeitseinkommen höher ist als die im öffentlichen Dienst übliche tarifliche Vergütung, bleibt es unberücksichtigt.

(2) 1Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten als erfüllt, wenn der Schulträger für die Sozialversicherungen seines Lehr- und Zusatzpersonals nicht höhere als folgende Leistungen erbracht hat:

  1. 1.

    für die Altersversorgung:

    1. a)

      die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten,

    2. b)

      die Beiträge für Zusatzversorgungen bis zur Höhe des vom Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. festgesetzten Umlagevomhundertsatzes vom rentenversicherungspflichtigen Entgelt,

    3. c)

      für direkt versorgte Ordenslehrkräfte eine Versorgung bis zur Höhe derjenigen Versorgungsbezüge, die eine vergleichbare Lehrkraft nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhalten würde,

    4. d)

      für außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Ordenslehrkräfte laufende Beiträge für eine Versorgung bis zur Höhe des halben Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und bis zur Höhe des vom Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. festgesetzten Umlagevomhundertsatzes bezogen auf den Betrag, der sich aus der Multiplikation des entsprechenden Stundensatzes nach § 150 Abs. 3 NSchG und der jeweiligen Regelstundenzahl ergibt,

    5. e)

      für Lehrkräfte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, laufende Beiträge für eine befreiende Lebensversicherung und eine etwaige Zusatzversicherung bis zu der Höhe, in der der Schulträger Leistungen nach den Buchstaben a und b zu erbringen hätte, wenn die Lehrkräfte der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten unterlägen,

    6. f)

      für von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Lehrkräfte, die bei einer als rechtsfähige kirchliche Anstalt öffentlichen Rechts geführten Versorgungskasse angemeldet sind, Beiträge bis zur Höhe von 30 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,

    7. g)

      für Lehrkräfte, die aus dem Landesdienst beurlaubt sind und an der Ersatzschule eine höhere Funktion als diejenige ausüben, die ihrer Besoldungsgruppe entspricht, laufende Beiträge zu einer ergänzenden Versorgung in Höhe von bis zu 30 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen den Endgrundgehältern der maßgeblichen Besoldungsgruppen einschließlich des Familienzuschlags der Stufe 1,

  2. 2.

    für die Krankenversicherung die erbrachten Beiträge in Höhe des gesetzlichen Arbeitgeberanteils,

  3. 3.

    für die Krankenversicherung der beurlaubten Landesbeamtinnen und Landesbeamten die Aufwendungen für Beihilfen, die in entsprechender Anwendung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung gewährt werden, bis zur Höhe des gesetzlichen Arbeitgeberanteils,

  4. 4.

    für die Pflegeversicherung die erbrachten Beiträge in Höhe des gesetzlichen Arbeitgeberanteils,

  5. 5.

    für die Pflegeversicherung der beurlaubten Landesbeamtinnen und Landesbeamten die Aufwendungen für Beihilfen, die in entsprechender Anwendung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung gewährt werden, bis zur Höhe des gesetzlichen Arbeitgeberanteils,

  6. 6.

    für die Arbeitslosenversicherung die erbrachten Beiträge in Höhe des gesetzlichen Arbeitgeberanteils.

2Die Zusatzversorgung nach Nummer 1 Buchst. b, d und g muss für das Lehr- und Zusatzpersonal sowie die Hinterbliebenen einen Leistungsanspruch auf Rentenbasis begründen.

§ 4 FinHVO - Inkrafttreten

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Titel
Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft (FinHVO)
Amtliche Abkürzung
FinHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft.

(2) 1Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. 1.

    die Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft vom 1. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 197), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 148), und

  2. 2.

    die Verordnung zur Berechnung der Finanzhilfe für berufsbildende Schulen in freier Trägerschaft vom 14. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 17), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 423).

2Sie finden für die Berechnung der Finanzhilfe bis einschließlich des Schuljahres 2006/2007 weiter Anwendung.

Hannover, den 7. August 2007

Niedersächsisches Kultusministerium

B u s e m a n n
Minister