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§ 5 DSchG - Wirkung der Eintragungen in das Verzeichnis

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
DSchG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510010000000

Der Schutz dieses Gesetzes ist nicht davon abhängig, dass Kulturdenkmale in das Verzeichnis nach § 4 eingetragen sind. Die §§ 6, 10 und 11 gelten jedoch für bewegliche Denkmale nur, wenn sie in das Verzeichnis eingetragen sind.