Abschnitt 14 MiZi - XIII. Mitteilungen in Familien-, Vormundschafts- und Pflegschaftssachen sowie in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

XIII/1
Mitteilungen über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft und über den Wechsel in der Person des Vormundes, Gegenvormundes oder Pflegers

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    die Anordnung

    1. a)

      einer Vormundschaft,

    2. b)

      einer die Sorge für die Person betreffenden Pflegschaft

    unter Bezeichnung des Vormundes, des Gegenvormundes oder des Pflegers;

  2. 2.

    jeder in der Person des Vormundes, des Gegenvormundes oder des Pflegers eintretende Wechsel;

  3. 3.

    die Beendigung der Vormundschaft oder Pflegschaft.

Ist ein Verein Vormund oder Pfleger, so entfallen die Mitteilungen nach Satz 1 (§ 1851 Abs. 1 und 3, § 1915 Abs. 1 BGB).

(2) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten. Falls eine Ausfertigung der Entscheidung mitgeteilt wird, ist eine abgekürzte Ausfertigung zu übersenden.

XIII/2
Mitteilungen über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft und über die Person des Vormundes oder Pflegers

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    die Anordnung einer Vormundschaft,

  2. 2.

    Name und Anschrift des Vormunds sowie jeder in der Person des Vormunds eintretende Wechsel;

  3. 3.

    die Aufhebung der in Nummer 1 genannten Maßnahme oder ihre Beendigung kraft Gesetzes, soweit sie nicht durch den Tod oder die Volljährigkeit des Mündels eintritt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen sind an die Meldebehörde zu richten, in deren Bezirk der Mündel wohnt. Falls eine Ausfertigung der Entscheidung mitgeteilt wird, ist eine abgekürzte Ausfertigung zu übersenden.

Zuständige Meldebehörden, die nach den Meldegesetzen der Länder die Daten des gesetzlichen Vertreters des Einwohners zu speichern haben, sind:

in Baden-Württembergdie Gemeinden als Ortspolizeibehörden;

in Bayerndie Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften;

in Berlin das Landeseinwohneramt Berlin;

in Brandenburg die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden;

in Bremen

  • in der Stadt Bremen das Stadtamt - Meldebehörde -,
  • in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;

in Hamburg das Bezirksamt Harburg - ZM -,

in Mecklenburg-Vorpommern die (Ober-)Bürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter;

in Niedersachsen die Gemeinden;

in Nordrhein-Westfalen der Oberstadt-/Stadt-/Gemeindedirektor - Meldebehörde -;

in Rheinland-Pfalz die Stadt- und Gemeindeverwaltungen, für Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltungen;

im Saarland die Gemeinden;

in Sachsen die Gemeinden;

in Sachsen Anhalt die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören;

in Schleswig-Holstein die Bürgermeister der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher der Ämter;

in Thüringen die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften.

XIII/3
Mitteilungen an das für Unterbringungsmaßnahmen zuständige Gericht

(1) Mitzuteilen sind bei einer Vormundschaft, bei der der Mündel einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 FGG unterworfen ist, oder bei einer die Unterbringung erfassenden Pflegschaft

  1. 1.
    ein Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers;
  2. 2.
    die Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft sowie der Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung,

wenn für die Unterbringungsmaßnahme ein anderes Gericht zuständig ist als dasjenige, bei dem die Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist (§ 70 Abs. 7 Halbs. 1 FGG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind an das für die Unterbringungsmaßnahme zuständige Gericht zu richten.

XIII/4
Mitteilungen über die familien- und vormundschaftsgerichtliche Anordnung vorläufiger Maßregeln

(1) Mitzuteilen ist die Anordnung der in den §§ 1693 und 1846 BGB, Artikel 24 Abs. 3 EGBGB bezeichneten Maßregeln, wenn eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist (§ 44 Satz 2 FGG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Sie sind an das Vormundschaftsgericht zu richten, bei dem die Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist.

XIII/5
Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft über familien- und vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen und über die Kenntnis von anhängigen Strafverfahren

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.
    familien- und vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen sowie ihre Änderung und Aufhebung, wenn ein anhängiges staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Strafverfahren gegen den Minderjährigen bekannt wird (§ 70 Satz 3 JGG);
  2. 2.
    Kenntnisse des Familien- und Vormundschaftsrichters von einem anderen anhängigen Strafverfahren gegen den Minderjährigen (§ 70 Satz 2 JGG).

(2) Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 1 unterbleiben, wenn schutzwürdige Interessen des Minderjährigen oder des sonst von der Mitteilung Betroffenen an dem Ausschluss der Mitteilung erkennbar überwiegen (§ 70 Satz 3 JGG).

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Sie sind an die zuständigen Staatsanwaltschaften zu richten.

XIII/6
Mitteilungen über familien- und vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen an das Bundeszentralregister zur Führung des Erziehungsregisters

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.
    die Anordnungen des Familien- und Vormundschaftsrichters über Erziehungsmaßregeln, wenn ihm deren Auswahl und Anordnung vom Jugendgericht oder von dem für allgemeine Strafsachen zuständigen Gericht nach den §§ 53, 104 Abs. 4 JGG überlassen worden ist;
  2. 2.
    die vorläufigen und endgültigen Entscheidungen des Familienrichters nach §1666 Abs. 1 und § 1666a BGB sowie die Entscheidungen des Vormundschaftsrichters nach § 1837 Abs. 4 in Verbindung mit § 1666 Abs. 1 und § 1666a BGB, welche die Sorge für die Person des Minderjährigen betreffen; ferner die Entscheidungen, durch welche die vorgenannten Entscheidungen aufgehoben oder geändert werden

(§§ 20, 59 Satz 2, § 60 Abs. 1 Nr. 4, 5, 9 BZRG).

(2) Die Mitteilungen sind an das Bundeszentralregister (Erziehungsregister) zu richten.

(3) Form und Inhalt der Mitteilungen richten sich nach der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (3. BZRVwV) - Ausfüllanleitung für Justizbehörden (AfJ) - vom 25. Juli 1985, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 155 vom 22. August 1985, in ihrer jeweils geltenden Fassung.

XIII/7
Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens

(1) Mitzuteilen sind familiengerichtliche Entscheidungen, durch die

  1. 1.
    das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern- oder Kindesverhältnisses festgestellt oder
  2. 2.
    über die Anfechtung der Vaterschaft entschieden wird,

sofern diese eine Eintragung in einem Personenstandsbuch erforderlich machen (§ 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 PStG, §§ 23, 27, 71 Abs. 5, § 72 Abs. 3 PStV).

(2) Hinsichtlich des Inhalts, der Form und der Adressaten der Mitteilung gilt VIII/1 Abs. 2 und 3 entsprechend.

XIII/8
Mitteilungen an das Jugendamt

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, die eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB bestehende Vaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen beseitigen (§ 52a Abs. 3 SGB VIII).

(2) Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung.

(3) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten.

XIII/9
Mitteilungen über vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen nach § 19 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 StAG

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen

  1. 1.
    über den Antrag auf Entlassung einer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehenden Person aus der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 19 Abs. 1 Satz 2 StAG);
  2. 2.
    über den Antrag auf Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit einer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehenden Person (§ 25 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2 StAG);
  3. 3.
    über die Verzichtserklärung einer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehenden Person auf die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 26 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 2 StAG).

(2) Die Mitteilungen sind an die für den Bezirk des Vormundschaftsgerichts zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. Den Mitteilungen sind die Akten beizufügen.

XIII/10
Mitteilungen über die Annahme als Kind im Ausland

(1) Mitzuteilen ist die dem Vormundschaftsgericht bekanntgewordene Annahme als Kind im Ausland, wenn der Angenommene im Inland in einem Personenstandsbuch eingetragen ist (§§ 23, 27 PStV), sofern nicht ersichtlich ist, daß die in Betracht kommenden Standesbeamten von der Annahme als Kind bereits anderweitig Kenntnis erhalten haben.

(2) Die Mitteilung ist von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Der Mitteilung ist eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Annahme als Kind beizufügen. Dabei sind, soweit nicht bereits in der Urkunde enthalten, die von dem Standesbeamten für die Eintragung in die Personenstandsbücher benötigten, in III/4 Abs. 2 bezeichneten Angaben

  1. a)

    über das Kind

    und gegebenenfalls

  2. b)

    über den Annehmenden und

  3. c)

    über die Annehmende

sowie die Bezeichnung des standesamtlichen Eintrags mitzuteilen.

(4) Die Mitteilung ist an die in XIV/1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Nr. 5 Buchst. a, b, c und e bezeichneten Standesbeamten zu richten.

XIII/11
Mitteilungen über vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen auf Grund des deutsch-österreichischen Vormundschaftsabkommens vom 5.2.1927 (RGBl. II S. 510)

(1) Mitzuteilen sind folgende vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen, die einen minderjährigen Angehörigen der Republik Österreich betreffen:

  1. 1.
    die Anordnung der Vormundschaft, wenn die österreichische Behörde um die Führung der Vormundschaft ersucht (Artikel 2 Abs. 2 des Vormundschaftsabkommens);
  2. 2.
    die Aufhebung der Vormundschaft, wenn die österreichische Behörde um die Aufhebung ersucht hat (Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 des Vormundschaftsabkommens);
  3. 3.
    die zum Schutze der Person und des Vermögens des Minderjährigen getroffenen Maßnahmen (Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 des Vormundschaftsabkommens).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Für die Übermittlung der Mitteilungen gelten die Vorschriften der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) entsprechend.

(4) Die Mitteilungen sind über die Prüfungsstelle (§ 9 Abs. 2 ZRHO) zu leiten und unmittelbar zu richten

  1. 1.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 an die österreichische Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
  2. 2.
    im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 an die zur Führung der Vormundschaft zuständige österreichische Behörde.

XIII/12
Mitteilungen über vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen oder zu solchen Maßnahmen Anlaß gebende Sachverhalte im Geltungsbereich des Haager Abkommens zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom 12.6.1902 (RGBl. 1904 S. 240)

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    die Anordnung einer Vormundschaft über einen minderjährigen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem ausländischen Vertragsstaat des Haager Vormundschaftsabkommens hat,

    1. a)

      wenn für den Minderjährigen in dem Aufenthaltsstaat eine Vormundschaft bereits angeordnet ist (Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 des Haager Vormundschaftsabkommens),

    2. b)

      wenn die Behörden des Aufenthaltsstaates Nachricht darüber gegeben haben, daß Anlaß für die Anordnung einer Vormundschaft besteht (Artikel 8 Abs. 2 des Haager Vormundschaftsabkommens);

  2. 2.

    die Absicht, im Falle der Nummer 1 Buchst. b die Vormundschaft nicht anzuordnen (Artikel 8 Abs. 2 des Haager Vormundschaftsabkommens);

  3. 3.

    Gründe, die die Anordnung einer Vormundschaft für einen minderjährigen Ausländer erforderlich erscheinen lassen, der einem Vertragsstaat des Haager Vormundschaftsabkommens angehört und sich in dem Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhält (Artikel 8 Abs. 1 des Haager Vormundschaftsabkommens).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Für die Übermittlung der Mitteilungen gelten die Vorschriften der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) entsprechend.

(4) Die Mitteilungen sind über die Prüfungsstelle (§ 9 Abs. 2 ZRHO) zu leiten und zu richten im Falle des

  1. 1.
    Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a
    an die Regierung des ausländischen Staates, in dem die Vormundschaft angeordnet worden ist;
  2. 2.
    Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2
    an die Behörde des Staates, die nach Artikel 8 Abs. 1 des Haager Vormundschaftsabkommens Mitteilung ergehen ließ;
  3. 3.
    Absatzes 1 Nr. 3
    an die zuständige Vormundschaftsbehörde des Heimatstaates.

Vertragsstaat des Abkommens ist - außer der Bundesrepublik Deutschland - Belgien. Im Verkehr mit Belgien gilt der diplomatische Weg.

XIII/13
Mitteilungen über beabsichtigte oder getroffene Maßnahmen im Geltungsbereich des Haager Übereinkommens vom 5.10.1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl. 1971 II S. 217)

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.
    die Absicht, zum Schutz der Person oder des Vermögens eines minderjährigen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem ausländischen Vertragsstaat des Übereinkommens hat, Maßnahmen zu treffen (Artikel 4 Abs. 1 des Übereinkommens);
  2. 2.
    die Absicht, die von den Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts eines Minderjährigen getroffenen Maßnahmen aufzuheben oder durch andere Maßnahmen zu ersetzen (Artikel 5 Abs. 2 des Übereinkommens);
  3. 3.
    die Absicht, zum Schutz der Person oder des Vermögens eines Minderjährigen, hinsichtlich dessen bereits andere Vertragsstaaten Maßnahmen getroffen haben, die noch wirksam sind, weitere Maßnahmen zu treffen (Artikel 10 des Übereinkommens). Die Mitteilung unterbleibt, wenn ein Meinungsaustausch mit den Behörden der anderen Vertragsstaaten eine dem Minderjährigen nachteilige Verzögerung zur Folge hätte oder aus einem sonstigen Grund nicht angebracht erscheint;
  4. 4.
    die hinsichtlich eines Minderjährigen getroffenen Maßnahmen (Artikel 11 Abs. 1 des Übereinkommens).

(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind unverzüglich nach Wirksamwerden der Maßnahme zu bewirken.

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Die Mitteilungen sind über die Prüfungsstelle gemäß § 9 Abs. 2 der ZRHO zu leiten und zu richten im Falle des

  1. 1.

    Absatzes 1 Nr. 1
    an die Behörden des Staates, in dem der minderjährige Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

  2. 2.

    Absatzes 1 Nr. 2
    an die Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts, deren Maßnahmen aufgehoben oder ersetzt werden sollen;

  3. 3.

    Absatzes 1 Nr. 3
    an die Behörden des Staates, deren Entscheidungen noch wirksam sind;

  4. 4.

    Absatzes 1 Nr. 4

    1. a)

      an die Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört,

    2. b)

      falls neben den getroffenen Maßnahmen Entscheidungen von Behörden anderer Staaten wirksam bleiben und nicht schon eine Mitteilung nach Buchstabe a zu bewirken ist,
      an die Behörden dieser Staaten,

    3. c)

      falls Maßnahmen von Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts aufgehoben oder ersetzt werden,
      zusätzlich an die Behörden dieses Staates.

Vertragsstaaten des Übereinkommens sind - außer der Bundesrepublik Deutschland - Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Niederlande (einschließlich der Niederländischen Antillen), Österreich, Polen, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei.

Die Mitteilungen sind zu richten

in Frankreich

  1. a)

    bei Maßnahmen zum Schutz der Person eines Minderjährigen:

    an den "Juge des Enfants" (Jugendrichter) "du Tribunal de Grande Instance", in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters, der Mutter, des Vormunds, des Pflegers oder des Sorgerechtsinhabers des Minderjährigen befindet,

    in Ermangelung einer solchen Zuständigkeit an den Jugendrichter des gewöhnlichen Aufenthalts des Minderjährigen,

    in Ermangelung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der bezeichneten Personen in Frankreich und wenn ein Verfahren bei den übrigen unter a) bis e) bezeichneten Gerichten oder Behörden nicht anhängig ist, an "Le Ministère de la Justice" (Justizministerium), "Direction de l‘Education Surveillée, 13 Place Vendôme, 75001 Paris;

  2. b)

    bei Maßnahmen zum Schutz des Vermögens eines Minderjährigen:

    an den "Juge des Tutelles" (Vormundschaftsrichter) "du Tribunal d'Instance", in dessen Zuständigkeitsbereich der Minderjährige wohnt,

    in Ermangelung einer solchen Zuständigkeit an den Vormundschaftsrichter, in dessen Zuständigkeitsbereich der Minderjährige Vermögen hat;

  3. c)

    ganz allgemein an jedes Gericht, bei dem ein Verfahren wegen einer in dem Übereinkommen bezeichneten Maßnahme anhängig ist;

  4. d)

    in dringenden Fällen an den "Procureur de la République" (Staatsanwalt) "près le Tribunal de Grande Instance", in dessen Zuständigkeitsbereich der Minderjährige, sein Vater, seine Mutter, sein Vormund, Pfleger oder Sorgerechtsinhaber den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, sowie an den Staatsanwalt des Ortes, an dem der Minderjährige angetroffen wird;
    die Mitteilungen können auch gerichtet werden

  5. e)

    bei Entscheidungen über die elterliche Autorität, das Sorgerecht und das Umgangsrecht an "Le Ministère de la Justice" (Justizministerium), "Service des Affaires Européennes et Internationales", 13 Place Vendôme, 75001 Paris;

in Italien

an "Ministry of Justice, Central Office for the justice of minors" (Justizministerium);

in Lettland

an "Ministry of Children and Family Affairs", Basteja blvd. 14, Riga, LV-1050, Lettland (Telefon: +371 735 6497, Telefax: +371 735 6464, E-Mail: pasts@bm.gov.lv);

in Luxemburg

an den "Juge des Enfants" (Jugendrichter), Luxemburg, Palais de Justice;

in den Niederlanden

an "Le Ministère de la Justice" (Justizministerium), Den Haag;

in den Niederländischen Antillen

an "Le Ministère de la Justice" (Justizministerium), Willemstadt/Curacao;

in Aruba

an "Le Ministre de la Justice" (der Justizminister), Oranjestadt/Aruba;

in Österreich

an die Gerichte und Bezirksverwaltungsbehörden (Jugendämter), wenn bekannt ist, dass bei diesen ein Verfahren nach dem Übereinkommen anhängig ist, anderenfalls an das Bundesministerium für Justiz in Wien;

in Polen

an "Le Ministère de la Justice de la République de Pologne" (Justizministerium);

in Portugal

an das "Instituto de Reinserçaó Social", Av. Almirante Reis, 101, 7 °, 1197 Lisboa Cedex;

in der Schweiz

an das "Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz", CH-3003 Bern;

in Spanien

an "Secretaría General Técnica del Ministerio de Justicia", Calle San Bernardo No. 62, 28071 Madrid;

in der Türkei

an "le Directeur du Droit international et des relations extérieurs du Ministère de la Justice, ADALET BAKANLIGI, Adalet Bakanligi Milli Müdafaa Cas. No. 22, 06659 Bakanliklar, Ankara, Türkei".

XIII/14
Mitteilungen über Sachverhalte, die zu vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen Anlass geben, im Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens vom 24.4.1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585)

(1) Mitzuteilen sind Sachverhalte, bei denen im Interesse eines minderjährigen oder anderen nicht voll geschäftsfähigen Ausländers die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers angebracht erscheint, wenn der Ausländer einem Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen angehört oder sich im Inland aufhält; entsprechendes gilt für Sachverhalte, bei denen im Interesse eines volljährigen Ausländers die Anordnung einer Betreuung angebracht erscheint, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene nicht oder nicht voll geschäftsfähig ist (Artikel 37 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige konsularische Vertretung des Staates zu richten, dem der Ausländer angehört.

Hinsichtlich der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen wird auf den als Beilage zu Bundesgesetzblatt Teil II herausgegebenen "Fundstellennachweis B-Völkerrechtliche Vereinbarungen -", Abschnitt "Mehrseitige Verträge", Bezug genommen.

Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen sind derzeit - außer der Bundesrepublik Deutschland - Ägypten, Albanien, Äquatorialguinea, Algerien, Andorra, Angola, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Barbados, Belarus, Belgien, Benin, Bhutan, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Georgien, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guyana, Haiti, Heiliger Stuhl, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Island, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, ehemaliges Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kongo (Demokratische Republik), Korea (Demokratische Volksrepublik), Korea (Republik), Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Liberia, Libyen, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Mikronesien, Republik Moldau, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Österreich, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Samoa, Sáo Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Somalia, ehemalige Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Sudan, Suriname, Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, ehemalige Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten, Vietnam, Zypern.

Staaten, die notifiziert haben, daß sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an das Übereinkommen gebunden betrachten:

Antigua und Barbuda, Bahamas, Bangladesch, Bosnien-Herzegowina, Dominica, Kiribati, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Papua-Neuguinea, Slowakei, Slowenien, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Tschechische Republik, Tuvalu.

XIII/15
Mitteilungen über Entscheidungen auf Grund des Transsexuellengesetzes

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die

  1. 1.
    die Vornamen einer Person geändert werden (§ 1 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 3, § 7 Abs. 3 TSG);
  2. 2.
    Entscheidungen nach Nr. 1 aufgehoben werden (§ 6 Abs. 1 TSG);
  3. 3.
    festgestellt wird, dass eine Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist (§ 8 Abs. 1 TSG), einschließlich des Falles nach § 9 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 6 dieses Gesetzes;
  4. 4.
    die Abstammung eines Kindes von einer Person festgestellt wird, deren Vornamen geändert wurden (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 TSG)

(§ 30 Abs. 2 PStG, §§ 23, 27 PStV).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3
    an die in XIV/1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Nr. 5 Buchst. d bezeichneten Standesbeamten;
  2. 2.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4
    an die Standesbeamten, denen die Entscheidung über die Änderung des Vornamens mitgeteilt wurde.

(3) Die Mitteilungen sind durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung mit Rechtskraftvermerk zu bewirken. Dabei sind, soweit nicht bereits in den Entscheidungen enthalten, anzugeben

Familienname (wenn der Geburtsname hiervon verschieden ist, auch dieser),
sämtliche Vornamen,
Geburtstag und -ort,
Geburtsstandesamt,
Nummer des Eintrags,
Familienstand,
Tag der Eheschließung sowie Standesamt der Heirat und Nummer des Eintrags oder, wenn ein Familienbuch geführt wird, dessen Kennzeichen und Führungsort,
Anschrift,
Tag der Rechtskraft;
bei Mitteilungen von Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 4 außerdem der Familienname, die Vornamen, das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geburtsstandesamt und die Nummer des Eintrags für das Kind.