Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 19.12.1978, Az.: Ss 577/78

Kinder im Straßenverkehr; Herabsetzen der Geschwindigkeit; Kreisstraße; Überholvorgang; Warnzeichen mit Hupe

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
19.12.1978
Aktenzeichen
Ss 577/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 10915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1978:1219.SS577.78.0A

Fundstelle

  • VRS 57, 118

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Der Kraftfahrer ist verpflichtet, Vorsorge gegen das unberechenbare und unachtsame Verhalten von Kindern im Alter von etwa 7 Jahren je nach Lage des Falles zu treffen.

2. Zur Herabsetzung der Geschwindigkeit, wenn der Kraftfahrer auf einer verhältnismäßig schmalen Kreisstraße zwei radfahrende Jungen von etwa 7 Jahren zu überholen beabsichtigt und sich die Kinder auf einem nur durch eine ununterbrochene Linie, nicht aber durch bauliche Anlagen von der Fahrbahn getrennten Seitenstreifen bewegen. Dabei ist eine Herabsetzung der Geschwindigkeit auf 30 km/h oder weniger regelmäßig nicht erforderlich.

3. Nach § 1 StVO besteht in diesen Fällen eine Verpflichtung des Kraftfahrers, Warnzeichen mit der Hupe zu geben. Die Berechtigung folgt aus § 16 Abs. 1 StVO.