Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 19.12.1978, Az.: Ss 577/78
Kinder im Straßenverkehr; Herabsetzen der Geschwindigkeit; Kreisstraße; Überholvorgang; Warnzeichen mit Hupe
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 19.12.1978
- Aktenzeichen
- Ss 577/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 10915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1978:1219.SS577.78.0A
Rechtsgrundlage
- § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO
Fundstelle
- VRS 57, 118
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Der Kraftfahrer ist verpflichtet, Vorsorge gegen das unberechenbare und unachtsame Verhalten von Kindern im Alter von etwa 7 Jahren je nach Lage des Falles zu treffen.
2. Zur Herabsetzung der Geschwindigkeit, wenn der Kraftfahrer auf einer verhältnismäßig schmalen Kreisstraße zwei radfahrende Jungen von etwa 7 Jahren zu überholen beabsichtigt und sich die Kinder auf einem nur durch eine ununterbrochene Linie, nicht aber durch bauliche Anlagen von der Fahrbahn getrennten Seitenstreifen bewegen. Dabei ist eine Herabsetzung der Geschwindigkeit auf 30 km/h oder weniger regelmäßig nicht erforderlich.
3. Nach § 1 StVO besteht in diesen Fällen eine Verpflichtung des Kraftfahrers, Warnzeichen mit der Hupe zu geben. Die Berechtigung folgt aus § 16 Abs. 1 StVO.