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  • ab 01.05.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 VLT-StV-RdErl

Bibliographie

Titel
Durchführungshinweise zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
VLT-StV-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Zur Durchführung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 16.12.2009/26.1.2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 318) werden die in der Anlage abgedruckten Hinweise gegeben.

Ergänzend dazu wird darauf verwiesen, dass bei Abordnungen zu anderen Dienstherren und bei Verlängerungen bestehender Abordnungen wie folgt zu verfahren ist:

  1. 1.

    Bei Abordnungen, die nicht mit dem Ziel der Versetzung erfolgen, ist ein Versorgungszuschlag von 30 % der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem Recht des abordnenden Dienstherrn zu fordern oder zu zahlen. Die Zahlung des Zuschlags hat jeweils zeitgleich mit der Erstattung der Aktivbezüge zu erfolgen.

  2. 2.

    Mündet dagegen eine Abordnung ohne Ziel der Versetzung im Anschluss in eine Versetzung, so ist der Versorgungszuschlag an den aufnehmenden Dienstherrn zurückzuerstatten. Die Zeit der Abordnung wird gemäß § 6 Abs. 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages dem aufnehmenden Dienstherrn zugeordnet.

  3. 3.

    Bei Abordnungen, die mit dem Ziel der Versetzung erfolgen, wird weder ein Versorgungszuschlag gezahlt noch erhoben. Die Zeit der Abordnung wird gemäß § 6 Abs. 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages dem aufnehmenden Dienstherrn zugeordnet.

  4. 4.

    Bei Abordnungen, die mit dem Ziel der Versetzung erfolgen und bei denen eine Versetzung nicht durchgeführt wird, ist der Versorgungszuschlag vom aufnehmenden Dienstherrn nachzuzahlen.

Zuweisungen sind wie Abordnungen ohne Ziel der Versetzung zu behandeln.

Eine haushaltswirtschaftliche Regelung wurde in die Richtlinie zur Haushaltsführung im personalwirtschaftlichen Bereich (siehe Bezugserlass zu b) aufgenommen.

Dieser RdErl. tritt am 1.5.2018 in Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 30.4.2018 außer Kraft.

An die
Dienststellen der Landesverwaltung

Nachrichtlich:

An die
Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts