Anlage 2 - Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK, PKV-Verband und den Beihilfeträgern von Bund und Ländern zur Abrechnung telemedizinischer Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Pandemie
- Redaktionelle Abkürzung
- COVID-19-SchAbrRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
Nummer | Leistung | Abrechnungsempfehlung |
---|---|---|
1 | Psychotherapeutische Leistungen | Für psychotherapeutische Leistungen zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung gemäß den GOÄ-Nrn. 801, 807, 808, 860, 885 ist als Abrechnungsvoraussetzung grundsätzlich der unmittelbare persönliche Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten erforderlich; Abweichungen von diesem Grundsatz sind, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt, zunächst befristet bis zum 31. 12. 2020 für Ausnahmefälle und unter besonderer Beachtung der berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten zulässig. Die einzelnen Leistungen sind entsprechend der jeweiligen Nummer des Gebührenverzeichnisses berechnungsfähig. Für psychotherapeutische Leistungen gemäß den GOÄ-Nrn. 804, 806, 817, 846, 849, 861, 863, 870, 886 gilt als Abrechnungsvoraussetzung grundsätzlich der unmittelbare Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten. Zunächst befristet bis zum 31. 12. 2020 ist der unmittelbare Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten nicht erforderlich, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt. In diesen Fällen kann der Kontakt auch per Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) erfolgen. Die einzelnen Leistungen sind entsprechend der jeweiligen Nummer des Gebührenverzeichnisses berechnungsfähig. |
2 | Vorstellung einer Patientin oder eines Patienten und/oder Beratung über eine Patientin oder einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multi-professionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts | Die Leistung nach GOÄ-Nr. 60 darf grundsätzlich nur berechnet werden, wenn sich die liquidierende Ärztin oder der liquidierende Arzt zuvor oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit der Patientin oder dem Patienten und deren oder dessen Erkrankung befasst hat. Zunächst befristet bis zum 31. 12. 2020 ist die vorherige oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung stehende persönliche Befassung mit der Patientin oder dem Patienten nicht erforderlich, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt. In diesen Fällen kann die Befassung mit der Patientin oder dem Patienten auch per Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) erfolgen. |