§ 10f NGlüSpG - Verbote
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Eine Spielhalle darf durch ihre äußere Gestaltung nicht mit der Bezeichnung "Casino" oder "Spielbank", nicht mit einer ähnlichen Bezeichnung und nicht mit einer Wortverbindung mit einer dieser Bezeichnungen beworben werden; § 26 Abs. 1 GlüStV bleibt unberührt.
(2) In einer Spielhalle sowie auf zugehörigen Flächen, die im Eigentum des Betreibers stehen oder über die der Betreiber die tatsächliche Gewalt ausübt, ist es verboten,
- 1.
Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602), sowie Dienste und Zahlungsvorgänge nach § 2 Abs. 1 Nrn. 4, 6, 10 und 14 ZAG zu erbringen oder zu tätigen oder deren Erbringung oder Tätigung zu dulden, insbesondere technische Geräte zum Abheben von Bargeld aufzustellen oder bereitzuhalten, und
- 2.
Gelddarlehen, Stundungen oder vergleichbare Zahlungserleichterungen anzubieten, zu gewähren oder zu vermitteln oder deren Angebot, Gewährung oder Vermittlung zu dulden.