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  • ab 29.03.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 Natura 2000-LWaldSchRdErl - Instrumente

Bibliographie

Titel
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natura 2000-Gebieten im Landeswald
Redaktionelle Abkürzung
Natura 2000-LWaldSchRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Schutz, Pflege und Entwicklung von Natura 2000-Gebieten im Landeswald erfolgen vorrangig durch

2.1
die Sicherung gemäß Bezugserlass zu a;

2.2
die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen i. S. von § 32 Abs. 5 BNatSchG für Flächen, die sich auf einen qualitativ oder quantitativ bedeutenden Teil eines FFH-Gebietes und ggf. auf das diesen Teil überlagernde Europäische Vogelschutzgebiet erstrecken (im Folgenden: Bewirtschaftungspläne), die

  1. a)

    den Beschränkungen nach der Anlage zum Bezugserlass zu a oder einer auf dieser Grundlage erlassenen Schutzgebietsverordnung genügen,

  2. b)

    Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes 1 der jeweils wertbestimmenden Lebensraumtypen und Arten vorsehen sowie

  3. c)

    die fachlichen Empfehlungen der im Rahmen der niedersächsischen Strategie zum Arten- und Biotopschutz erarbeiteten Vollzugshinweise für Arten und Lebensraumtypen (im Folgenden: "Vollzugshinweise Arten- und Biotopschutz")

berücksichtigen sollen;

2.3
die Planung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen i. S. von § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG

  1. a)

    für den nicht von Nummer 2.2 erfassten Teil eines FFH-Gebietes und ggf. das diesen Teil überlagernde Europäische Vogelschutzgebiet entsprechend den Maßgaben der Nummer 2.2,

  2. b)

    für nicht von Nummer 2.2 oder 2.3 Buchst. a erfasste Europäische Vogelschutzgebiete entsprechend den Maßgaben der nach der Anlage zum Bezugserlass zu a für Vogelarten vorgesehenen Beschränkungen oder einer auf dieser Grundlage erlassenen Schutzgebietsverordnung sowie den Maßgaben der Nummer 2.2 Buchst. b und c;

2.4
die Erstellung und eigenverantwortliche Umsetzung der betrieblichen Forsteinrichtung durch die NLF in dem durch den Bewirtschaftungsplan nach Nummer 2.2 oder die Pflege- und Entwicklungsplanung nach den in Nummer 2.3 gezogenen Rahmen unter Integration der dort beschriebenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

Das Verschlechterungsverbot für Lebensraumtypenflächen in hervorragender Ausprägung (A) ist zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 des RdErl. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 273)