Natura 2000-LWaldSchRdErl,NI - Natura 2000-Landeswald-Schutzrunderlass

Schutz, Pflege und Entwicklung von Natura 2000-Gebieten im Landeswald

Bibliographie

Titel
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natura 2000-Gebieten im Landeswald
Redaktionelle Abkürzung
Natura 2000-LWaldSchRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Gem. RdErl. d. ML u. d. MU v. 29. 3. 2023 - 405-22055-97 -

Vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 273)

- VORIS 79100 -

Bezug:

  1. a)

    Gem. RdErl. d. MU u. d. ML v. 29. 3. 2023 (Nds. MBl. S. 275)
    - VORIS 28100 -

  2. b)

    RdErl. d. MU v. 27. 3. 2018 (Nds. MBl. S. 263)
    - VORIS 28100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zielsetzung1
Instrumente2
Arbeitshilfen3
Bewirtschaftungspläne4
Planung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen5
Schlussbestimmungen6

Abschnitt 1 Natura 2000-LWaldSchRdErl - Zielsetzung

Bibliographie

Titel
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natura 2000-Gebieten im Landeswald
Redaktionelle Abkürzung
Natura 2000-LWaldSchRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Ziel ist die landesweit einheitliche Anwendung von § 32 Abs. 2 bis 5 BNatSchG und die besondere Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 2 Abs. 4 BNatSchG i. V. m.

1.1
der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 2014 Nr. L 95 S. 70), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. 5. 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), - im Folgenden: FFH-Richtlinie - und

1.2
der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 11. 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 6. 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115), - im Folgenden: Vogelschutz-Richtlinie -

auf Flächen im Eigentum der Anstalt Niedersächsische Landesforsten (NLF) im Rahmen ihrer gesetzlich bestimmten Aufgaben.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 des RdErl. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 273)

Abschnitt 2 Natura 2000-LWaldSchRdErl - Instrumente

Bibliographie

Titel
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natura 2000-Gebieten im Landeswald
Redaktionelle Abkürzung
Natura 2000-LWaldSchRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Schutz, Pflege und Entwicklung von Natura 2000-Gebieten im Landeswald erfolgen vorrangig durch

2.1
die Sicherung gemäß Bezugserlass zu a;

2.2
die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen i. S. von § 32 Abs. 5 BNatSchG für Flächen, die sich auf einen qualitativ oder quantitativ bedeutenden Teil eines FFH-Gebietes und ggf. auf das diesen Teil überlagernde Europäische Vogelschutzgebiet erstrecken (im Folgenden: Bewirtschaftungspläne), die

  1. a)

    den Beschränkungen nach der Anlage zum Bezugserlass zu a oder einer auf dieser Grundlage erlassenen Schutzgebietsverordnung genügen,

  2. b)

    Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes 1 der jeweils wertbestimmenden Lebensraumtypen und Arten vorsehen sowie

  3. c)

    die fachlichen Empfehlungen der im Rahmen der niedersächsischen Strategie zum Arten- und Biotopschutz erarbeiteten Vollzugshinweise für Arten und Lebensraumtypen (im Folgenden: "Vollzugshinweise Arten- und Biotopschutz")

berücksichtigen sollen;

2.3
die Planung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen i. S. von § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG

  1. a)

    für den nicht von Nummer 2.2 erfassten Teil eines FFH-Gebietes und ggf. das diesen Teil überlagernde Europäische Vogelschutzgebiet entsprechend den Maßgaben der Nummer 2.2,

  2. b)

    für nicht von Nummer 2.2 oder 2.3 Buchst. a erfasste Europäische Vogelschutzgebiete entsprechend den Maßgaben der nach der Anlage zum Bezugserlass zu a für Vogelarten vorgesehenen Beschränkungen oder einer auf dieser Grundlage erlassenen Schutzgebietsverordnung sowie den Maßgaben der Nummer 2.2 Buchst. b und c;

2.4
die Erstellung und eigenverantwortliche Umsetzung der betrieblichen Forsteinrichtung durch die NLF in dem durch den Bewirtschaftungsplan nach Nummer 2.2 oder die Pflege- und Entwicklungsplanung nach den in Nummer 2.3 gezogenen Rahmen unter Integration der dort beschriebenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

Das Verschlechterungsverbot für Lebensraumtypenflächen in hervorragender Ausprägung (A) ist zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 des RdErl. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 273)

Abschnitt 3 Natura 2000-LWaldSchRdErl - Arbeitshilfen

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Titel
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natura 2000-Gebieten im Landeswald
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Natura 2000-LWaldSchRdErl,NI
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Die NLF und der NLWKN erarbeiten oder aktualisieren bei Bedarf gemeinsam

3.1
eine Mustergliederung für Bewirtschaftungspläne,

3.2
einen Musterablaufplan für die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen und für die Planung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,

3.3
Entscheidungshilfen zur Abgrenzung der Projekteigenschaft bestimmter forstwirtschaftlicher Maßnahmen entsprechend § 34 BNatSchG,

3.4
Entscheidungshilfen zur Bewirtschaftung der Eiche in Natura 2000-Gebieten,

3.5
Entscheidungshilfen zur Bewirtschaftung der Buche in Natura 2000-Gebieten,

3.6
die waldrelevanten "Vollzugshinweise Arten- und Biotopschutz".

Die fachbehördlichen Arbeitshilfen nach den Nummern 3.3 bis 3.6 bedürfen vor ihrer Veröffentlichung der Zustimmung von MU und ML.

Darüber hinaus treffen der NLWKN und die NLF eine Vereinbarung über den gegenseitigen Datenaustausch (inhaltlich und technisch) von für Natura 2000-relevanten landeswaldbezogenen Daten, insbesondere auch im Hinblick auf die Berichtspflichten nach Artikel 17 der FFH-Richtlinie, Artikel 12 der Vogelschutz-Richtlinie sowie die Aktualisierung der Standarddatenbögen. Die NLF unterstützt auf ihren Flächen den NLWKN bei der Durchführung der Erhebungen im Rahmen bundesweiter Monitoringkonzepte.

Der NLWKN wird in seiner Eigenschaft als Fachbehörde für Naturschutz gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ZustVO-Naturschutz i. V. m. § 33 NNatSchG nach Maßgabe des Bezugserlasses zu b tätig.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 des RdErl. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 273)

Abschnitt 4 Natura 2000-LWaldSchRdErl - Bewirtschaftungspläne

Bibliographie

Titel
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natura 2000-Gebieten im Landeswald
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Natura 2000-LWaldSchRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Die Aufstellung der Bewirtschaftungspläne nach Nummer 2.2 erfolgt forstamtsweise unter Federführung und auf Kosten der NLF.

4.1
Inhalt

Die Erstellung des Bewirtschaftungsplans nach Nummer 2.2 erfolgt entsprechend der in Nummer 3.1 genannten Mustergliederung. Sofern der Bewirtschaftungsplan fortgeschrieben wird, findet außerdem eine Entwicklungsanalyse der Lebensraumtypen und Arten statt.

Grundlage der Planung ist

  1. a)

    die flächendeckende Kartierung der Biotop- und ggf. Lebensraumtypen durch die NLF. Sie erfolgt nach der Kartieranleitung 2 und einschließlich der Bewertung des Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen und Arten im Einvernehmen mit dem NLWKN,

  2. b)

    die Erfassung der wertbestimmenden Arten sowie der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie und

  3. c)

    bei das FFH-Gebiet überlagernden Europäischen Vogelschutzgebieten die Erfassung der wertbestimmenden europäischen Vogelarten

(im Folgenden: Bestandserfassung).

Die Bewertung des Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen und Arten erfolgt anhand der Bewertungstabellen 3.

4.2
Abstimmung

Rechtzeitig vor Beginn der Bestandserfassung oder deren Fortschreibung informiert die NLF die betroffenen Unteren Naturschutzbehörden und den NLWKN, der hier im Rahmen seiner Beratungsfunktion gemäß § 33 NNatSchG mitwirkt.

Bis zu einer Einleitungsbesprechung legen NLF und NLWKN gemeinsam für die jeweiligen FFH-Gebiete fest, ob eine Bewirtschaftungsplanung nach Nummer 2.2 oder eine Pflege- und Entwicklungsplanung nach Nummer 2.3 erfolgt.

Im Rahmen der Einleitungsbesprechung von NLF, NLWKN und betroffenen Unteren Naturschutzbehörden sind

  1. a)

    Art und Umfang von Bestandserfassung und Bewirtschaftungsplanung abzustimmen, Fortschreibungen umfassen die Aktualisierung der Ergebnisse der vorhergehenden Bestandserfassung, der vormals abgestimmten Planungsgrundsätze und der vorliegenden Bewirtschaftungsplanung im fachlich notwendigen Umfang,

  2. b)

    der zeitliche Ablauf der Bewirtschaftungsplanung gemäß Musterablaufplan nach Nummer 3.2 verbindlich festzulegen,

  3. c)

    Art und Umfang der Beteiligung Dritter abzustimmen.

Der Entwurf des Bewirtschaftungsplans wird der Unteren Naturschutzbehörde hinsichtlich der Berücksichtigung der Maßgaben der Anlage zum Bezugserlass zu a oder einer auf dieser Grundlage erlassenen Schutzgebietsverordnung zur Zustimmung, im Übrigen zur Herstellung des Benehmens, übersandt. Diese soll mit dem NLWKN eine einheitliche naturschutzfachliche Position abstimmen und übermittelt diese an die NLF.

4.3
Beteiligung Dritter

Nach der Einleitungsbesprechung soll die NLF auf der Grundlage von Vorschlägen des NLWKN oder der Unteren Naturschutzbehörde Dritte informieren oder anhören. Die Beteiligung der nach § 3 UmwRG vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen ist obligatorisch.

Für die Bewirtschaftungsplanung relevante Hinweise Dritter sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Nach Abschluss des behördlichen Abstimmungsverfahrens können die Ergebnisse der Bewirtschaftungsplanung Dritten auf einer Informationsveranstaltung (Naturschutzbereisung) vorgestellt werden.

"Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen" sowie "Hinweise zur Definition und Kartierung der Lebensraumtypen von Anhang I der FFH-Richtlinie in Niedersachsen" (herausgegeben vom NLWKN, in der jeweils aktuellen Fassung).

Vergleiche "Hinweise und Tabellen zur Bewertung des Erhaltungszustands der FFH-Lebensraumtypen in Niedersachsen" und "Vollzugshinweise Arten und Biotopschutz" (herausgegeben vom NLWKN, in der jeweils geltenden Fassung).

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 des RdErl. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 273)