Die Aufstellung der Bewirtschaftungspläne nach Nummer 2.2 erfolgt forstamtsweise unter Federführung und auf Kosten der NLF.
4.1
Inhalt
Die Erstellung des Bewirtschaftungsplans nach Nummer 2.2 erfolgt entsprechend der in Nummer 3.1 genannten Mustergliederung. Sofern der Bewirtschaftungsplan fortgeschrieben wird, findet außerdem eine Entwicklungsanalyse der Lebensraumtypen und Arten statt.
Grundlage der Planung ist
a)
die flächendeckende Kartierung der Biotop- und ggf. Lebensraumtypen durch die NLF. Sie erfolgt nach der Kartieranleitung und einschließlich der Bewertung des Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen und Arten im Einvernehmen mit dem NLWKN,
b)
die Erfassung der wertbestimmenden Arten sowie der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie und
c)
bei das FFH-Gebiet überlagernden Europäischen Vogelschutzgebieten die Erfassung der wertbestimmenden europäischen Vogelarten
(im Folgenden: Bestandserfassung).
Die Bewertung des Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen und Arten erfolgt anhand der Bewertungstabellen .
4.2
Abstimmung
Rechtzeitig vor Beginn der Bestandserfassung oder deren Fortschreibung informiert die NLF die betroffenen Unteren Naturschutzbehörden und den NLWKN, der hier im Rahmen seiner Beratungsfunktion gemäß § 33 NNatSchG mitwirkt.
Bis zu einer Einleitungsbesprechung legen NLF und NLWKN gemeinsam für die jeweiligen FFH-Gebiete fest, ob eine Bewirtschaftungsplanung nach Nummer 2.2 oder eine Pflege- und Entwicklungsplanung nach Nummer 2.3 erfolgt.
Im Rahmen der Einleitungsbesprechung von NLF, NLWKN und betroffenen Unteren Naturschutzbehörden sind
a)
Art und Umfang von Bestandserfassung und Bewirtschaftungsplanung abzustimmen, Fortschreibungen umfassen die Aktualisierung der Ergebnisse der vorhergehenden Bestandserfassung, der vormals abgestimmten Planungsgrundsätze und der vorliegenden Bewirtschaftungsplanung im fachlich notwendigen Umfang,
b)
der zeitliche Ablauf der Bewirtschaftungsplanung gemäß Musterablaufplan nach Nummer 3.2 verbindlich festzulegen,
c)
Art und Umfang der Beteiligung Dritter abzustimmen.
Der Entwurf des Bewirtschaftungsplans wird der Unteren Naturschutzbehörde hinsichtlich der Berücksichtigung der Maßgaben der Anlage zum Bezugserlass zu a oder einer auf dieser Grundlage erlassenen Schutzgebietsverordnung zur Zustimmung, im Übrigen zur Herstellung des Benehmens, übersandt. Diese soll mit dem NLWKN eine einheitliche naturschutzfachliche Position abstimmen und übermittelt diese an die NLF.
4.3
Beteiligung Dritter
Nach der Einleitungsbesprechung soll die NLF auf der Grundlage von Vorschlägen des NLWKN oder der Unteren Naturschutzbehörde Dritte informieren oder anhören. Die Beteiligung der nach § 3 UmwRG vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen ist obligatorisch.
Für die Bewirtschaftungsplanung relevante Hinweise Dritter sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Nach Abschluss des behördlichen Abstimmungsverfahrens können die Ergebnisse der Bewirtschaftungsplanung Dritten auf einer Informationsveranstaltung (Naturschutzbereisung) vorgestellt werden.