Amtsgericht Peine
Beschl. v. 13.04.2004, Az.: 20 F 2373/03 SO

alleinige elterliche Sorge; Alleinsorge; Antragsablehnung; Antragszurückweisung; Aufhebungsgrund; Bluttransfusion; Ehescheidungsfolgesache; Ehescheidungsverfahren; Einzelfallentscheidung; Entscheidungskriterium; Familiengericht; Familiensache; fehlende Erziehungseignung; Gefahr; gemeinsame elterliche Sorge; gemeinsame Sorge; gesellschaftliche Außenseiterrolle; Gesundheitsfürsorge; getrenntlebender Elternteil; Glaubensgemeinschaft; Glaubenszugehörigkeit; Grundrechtsschutz; hypothetische Verweigerung; Kindeswohlgefährdung; konkrete Einzelfallprüfung; minderjähriges Kind; notwendige Blutübertragung; Personensorge; Regelungsbedarf; Religionsausübungsfreiheit; Sorgerechtsverfahren; Verweigerungshaltung; Zeuge Jehovas; Zustimmungserteilung

Bibliographie

Gericht
AG Peine
Datum
13.04.2004
Aktenzeichen
20 F 2373/03 SO
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die hypothetische Erforderlichkeit einer beim Kind vorzunehmenden Bluttransfusion und die mögliche Verweigerung der Zustimmung der den Zeugen Jehovas angehörenden Kindesmutter können die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht begründen. In dem nur entfernt möglichen Fall der Notwendigkeit einer Blutübertragung können unberechtigte Widerstände der Mutter gerichtlich behoben werden.

Tenor:

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder ... geb. am ... , ... geb. am ..., ... geb. am ..., ... geb. ... steht der Kindesmutter zu.

Die elterliche Sorge im Übrigen verbleibt den Eltern gemeinsam.

Der Antrag des Kindesvaters, ihm die Gesundheitsfürsorge für die Kinder zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

Aus der am ... in Dänemark geschlossenen Ehe der Parteien stammen die vier gemeinsamen Kinder. Im Oktober 2003 verließ die Mutter mit den Kindern die eheliche Wohnung und zog in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Peine. Leben Eltern getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt; diesem Antrag ist stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl der Kinder am Besten entspricht (§ 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB).

2

Nach Anhörung der Kindesmutter und - im Wege der Rechtshilfe - des Kindesvaters sowie unter Berücksichtigung der Jugendamtsberichte entspricht es dem Wohl der Kinder am Besten, dass deren Aufenthalt die Mutter bestimmt, im Übrigen die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam verbleibt.

3

Bereits die hier maßgeblichen Betreuungsmöglichkeiten sprechen für ein Verbleiben der Kinder bei der Mutter. Sie ist ganztags für die Kinder da, während der Vater aufgrund seiner mit zahlreichen Reisen verbundenen Berufstätigkeit nur sehr begrenzten Einfluss hat. Es kann deshalb verantwortet werden, die Kinder bei der Mutter zu belassen.

4

Im Übrigen verbleibt die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam. Dies gilt besonders auch für die Gesundheitsfürsorge, weshalb der diesbezügliche Antrag des Kindesvaters zurückzuweisen war. Die hypothetische Erforderlichkeit einer beim Kind vorzunehmenden Bluttransfusion und die mögliche Verweigerung der Zustimmung der den Zeugen Jehovas angehörenden Kindesmutter können die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge insoweit nicht begründen (OLG München, FamRZ 2000, 1042, rechte Spalte; OLG Saarbrücken, FamRZ 1996, 561; OLG Stuttgart, FamRZ 1995, 1290 ff.; Amtsgericht Meschede FamRZ 1997, 958). Das ebenfalls geregelte Umgangsrecht gibt dem Kindesvater Gelegenheit, die Kinder weiterhin mit seiner religiösen Wertordnung vertraut zu machen. In dem nur entfernt möglichen Fall der Notwendigkeit einer Blutübertragung können unberechtigte Widerstände der Mutter gemäß § 628 ZPO gerichtlich behoben werden; dazu hat die Mutter erklärt, dass sie den Vater für den möglichen Fall der Notwendigkeit einer Blutübertragung der Kinder rechtzeitig informieren wird, wozu sie auch im Rahmen der weiterhin bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge verpflichtet ist.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.