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  • ab 07.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 2 DfGDNLGrenzV

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Durchführung des deutsch-niederländischen Grenzvertrages
Redaktionelle Abkürzung
DfGDNLGrenzV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100090000000

In den in § 1 genannten Gebietsteilen tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Eingliederung das Landesrecht in Kraft, das in den Gemeinden gilt, in die die Gebietsteile eingegliedert werden. Das gleiche gilt für das Ortsrecht und das Kreisrecht. Zum gleichen Zeitpunkt tritt in diesen Gebietsteilen das niederländische Recht außer Kraft.