DfGDNLGrenzV,NI - DfG zum deutsch-niederländischen Grenzvertrag

Gesetz zur Durchführung des deutsch-niederländischen Grenzvertrages

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Durchführung des deutsch-niederländischen Grenzvertrages
Redaktionelle Abkürzung
DfGDNLGrenzV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100090000000

Vom 27. November 1963 (Nds. GVBl. S. 405 - VORIS 10100 09 00 00 000 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 DfGDNLGrenzV

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Durchführung des deutsch-niederländischen Grenzvertrages
Redaktionelle Abkürzung
DfGDNLGrenzV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100090000000

(1) Von den Gebietsteilen, die am 31. Dezember 1937 zum Königreich der Niederlande gehörten und die gemäß Artikel 1 des Vertrages vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen - Grenzvertrag - (Bundesgesetzbl. 1963 II S. 458, 463) an die Bundesrepublik Deutschland gefallen sind, werden mit dem 1. August 1963 eingegliedert:

  1. 1.

    die Gebietsteile, die ausschließlich an die Gemeinden Wielen, Laar, Agterhorn, Eschebrügge, Vorwald, Volzel, Emlichheim, Kleinringe, Großringe, Neuringe (sämtlich Landkreis Grafschaft Bentheim), Landschaftspolder oder Heinitzpolder (beide Landkreis Leer) angrenzen, in diese Gemeinden;

  2. 2.

    von den Gebietsteilen, die an mehrere Gemeinden angrenzen,

    1. a)

      in die Gemeinde Eschebrügge der nordwestliche Teil und in die Gemeinde Vorwald der südöstliche Teil des Gebietes, das an diese Gemeinden angrenzt; die Trennungslinie wird durch die Grenze zwischen den Flurstücken der Gemarkung Laar, Flur 3, zu 151/29 halb und Flur 4, zu 106/64 gebildet;

    2. b)

      in die Gemeinde Volzel der westliche Teil und in die Gemeinde Emlichheim der östliche Teil des Gebietes, das an diese Gemeinden angrenzt; die Trennungslinie wird durch die Grenze zwischen den Flurstücken der Gemarkung Volzel, Flur 1, zu 72/9 halb und 98/0.26 halb einerseits sowie der Gemarkung Emlichheim, Flur 1, zu 242/25 und 372/0.104 halb andererseits gebildet;

    3. c)

      in die Gemeinde Emlichheim der westliche Teil und in die Gemeinde Kleinringe der östliche Teil des Gebietes, das an diese Gemeinden angrenzt; die Trennungslinie wird durch die Grenze zwischen den Flurstücken der Gemarkung Emlichheim, Flur 5, zu 173/21 halb und 246/0.40 einerseits sowie der Gemarkung Kleinringe, Flur 1, zu 73/14 halb und 87/0.1 andererseits gebildet;

    4. d)

      in die Gemeinde Charlottenpolder (Landkreis Leer) der südliche Teil und in die Gemeinde Landschaftspolder der nördliche Teil des Gebietes, das an diese Gemeinden angrenzt; die Trennungslinie verläuft in der Verlängerung der Gemeindegrenze über die alte Landesgrenze hinaus bis zur neuen Landesgrenze;

    5. e)

      in die Gemeinde Laar der südwestliche Teil und in die Gemeinde Agterhorn der nordöstliche Teil des Gebietes, das an diese Gemeinden angrenzt, wenn bei der Festlegung der neuen Landesgrenze durch die Grenzkommission ein entsprechender Gebietsteil entsteht; die Trennungslinie verläuft in der Verlängerung der Gemeindegrenze über die alte Landesgrenze hinaus bis zur neuen Landesgrenze;

    6. f)

      in die Gemeinde Agterhorn der südwestliche Teil und in die Gemeinde Eschebrügge der nordöstliche Teil des Gebietes, das an diese Gemeinden angrenzt, wenn bei der Festlegung der neuen Landesgrenze durch die Grenzkommission ein entsprechender Gebietsteil entsteht; die Trennungslinie verläuft in der Verlängerung der Gemeindegrenze über die alte Landesgrenze hinaus bis zur neuen Landesgrenze.

(2) Die niederländischen Gebietsteile, die gemäß Artikel 2 des Grenzvertrages zu einem späteren Zeitpunkt an die Bundesrepublik Deutschland fallen werden, werden mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderungen in die Stadt Nordhorn (Landkreis Grafschaft Bentheim) eingegliedert.

§ 2 DfGDNLGrenzV

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Durchführung des deutsch-niederländischen Grenzvertrages
Redaktionelle Abkürzung
DfGDNLGrenzV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100090000000

In den in § 1 genannten Gebietsteilen tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Eingliederung das Landesrecht in Kraft, das in den Gemeinden gilt, in die die Gebietsteile eingegliedert werden. Das gleiche gilt für das Ortsrecht und das Kreisrecht. Zum gleichen Zeitpunkt tritt in diesen Gebietsteilen das niederländische Recht außer Kraft.

§ 3 DfGDNLGrenzV

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Durchführung des deutsch-niederländischen Grenzvertrages
Redaktionelle Abkürzung
DfGDNLGrenzV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100090000000

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 27. November 1963.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Dr. Diederichs

Der Niedersächsische Minister des Innern
Bennemann