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  • ab 04.04.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 TrinkwV§9VollzRdErl

Bibliographie

Titel
Vollzug des § 9 Abs. 7 TrinkwV
Redaktionelle Abkürzung
TrinkwV§9VollzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

Gemäß § 9 Abs. 7 Satz 2 TrinkwV steht es im Ermessen des Gesundheitsamtes, ob es Anordnungen nach § 9 Abs. 7 Satz 1 TrinkwV trifft, soweit die betroffene Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. e TrinkwV nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben wird.

Das in § 9 Abs. 7 Satz 2 TrinkwV eingeräumte Entschließungsermessen ist grundsätzlich dahingehend auszuüben, dass Anordnungen zur Beseitigung oder Verringerung von möglicherweise bestehenden Gesundheitsgefahren zu treffen sind, auch wenn die betroffene Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. e TrinkwV nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben wird.

Dieser RdErl. tritt am 4.4.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 1. März 2019 (Nds. MBl. S. 618)

An die
Landkreise, kreisfreien Städte, Region Hannover, Stadt Göttingen