Gemäß § 9 Abs. 7 Satz 2 TrinkwV steht es im Ermessen des Gesundheitsamtes, ob es Anordnungen nach § 9 Abs. 7 Satz 1 TrinkwV trifft, soweit die betroffene Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. e TrinkwV nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben wird.
Das in § 9 Abs. 7 Satz 2 TrinkwV eingeräumte Entschließungsermessen ist grundsätzlich dahingehend auszuüben, dass Anordnungen zur Beseitigung oder Verringerung von möglicherweise bestehenden Gesundheitsgefahren zu treffen sind, auch wenn die betroffene Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. e TrinkwV nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben wird.
Dieser RdErl. tritt am 4.4.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
An die
Landkreise, kreisfreien Städte, Region Hannover, Stadt Göttingen