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§ 46 NBG - Folgen günstigerer Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, in einem Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen; Vorbereitungsdienst und Probezeit sind jedoch voll abzuleisten. Der Beamte hat, wenn er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch darauf, daß ihm ein Amt übertragen wird, das derselben Laufbahn wie sein bisheriges Amt oder einer mindestens gleichwertigen anderen Laufbahn angehört und für das das Endgrundgehalt mindestens das gleiche ist; bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Bezüge, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten. Satz 2 gilt entsprechend für einen Beamten, dem noch kein Amt verliehen worden ist.

(2) Ist wegen des Sachverhalts, der zum Verlust der Beamtenrechte geführt hat, im Anschluß an das Wiederaufnahmeverfahren ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet worden, um ihn aus dem Dienst zu entfernen, so stehen ihm die Ansprüche nach Absatz 1 nicht zu, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Disziplinarverfahrens können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) War vor der strafgerichtlichen Verurteilung, die zum Verlust der Beamtenrechte geführt hat, wegen eines anderen Sachverhalts ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet worden, das wegen des Verlustes der Beamtenrechte eingestellt wurde, und ist das Disziplinarverfahren wegen dieses Sachverhalts im Anschluß an das Wiederaufnahmeverfahren neu eingeleitet worden, um den Beamten aus dem Dienst zu entfernen, so gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Ist der Beamte nach der strafgerichtlichen Verurteilung, die zum Verlust der Beamtenrechte geführt hat, wegen eines anderen Sachverhalts erneut rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden, und ist wegen dieses Sachverhalts im Anschluß an das Wiederaufnahmeverfahren ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden, um ihn aus dem Dienst zu entfernen, so gilt Absatz 2 entsprechend; dem Beamten sind in diesem Fall jedoch die Bezüge bis zum Eintritt der Rechtskraft der neuen strafgerichtlichen Verurteilung nachzuzahlen.

(5) Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend, wenn ein Beamter auf Probe oder auf Widerruf wegen einer Handlung entlassen wird, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann.

(6) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehenden Bezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.