§ 37 GGO - Unterrichtung des Landtages
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- GGO
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120
(1) Über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus unterrichtet die Landesregierung den Landtag
- 1.
über Gesetzentwürfe und Entwürfe von Staatsverträgen,
- 2.
soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht,
- a)
über Verordnungsentwürfe,
- b)
über die Mitwirkung im Bundesrat,
- c)
über die Zusammenarbeit mit dem Bund, den anderen Ländern, anderen Staaten, der Europäischen Union und deren Organen,
- d)
über die Durchführung von Großvorhaben und
- 3.
über Zustimmungen nach § 6 Abs. 1 und 3.
(2) Die Unterrichtung erfolgt durch die Staatskanzlei und zwar
- 1.bei Gesetz- und Verordnungsentwürfen gleichzeitig mit der Verbandsbeteiligung,
- 2.bei Entwürfen von Staatsverträgen und sonstigen staatlichen Abkommen, sobald der Verhandlungsstand eine Unterrichtung zulässt,
- 3.bei der Mitwirkung im Bundesrat, sobald der Stand der Vorbereitungen für die Entscheidung der Landesregierung über das Stimmverhalten eine Unterrichtung zulässt und
- 4.in den sonstigen Fällen, sobald die Landesregierung über den Gegenstand beschlossen hat.