§ 32 GGO - Teilnahme an Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse sowie an Fraktionssitzungen und -arbeitskreisen
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- GGO
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120
(1) 1Jedes Ministerium stellt sicher, dass es in den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse zu den seinen Geschäftsbereich berührenden Tagesordnungspunkten vertreten ist. 2Angehörige der Ministerien haben in den Ausschusssitzungen die Auffassung der Landesregierung zu vertreten.
(2) An Sitzungen einer Landtagsfraktion und ihrer Arbeitskreise dürfen Angehörige der Ministerien nur mit Genehmigung der Leitung des Ministeriums teilnehmen.