Abschnitt 60 VGO - 60. Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Bei Aufnahme auf freiwilliger Grundlage gem. §§ 106, 126 NJVollzG tritt an die Stelle des Aufnahmeersuchens (Nr. 6 Abs. 1) ein schriftlicher Antrag von früheren Gefangenen (Vordruck 70: Freiwillige Wiederaufnahme in die sozialtherapeutische Justizvollzugsanstalt/Jugendanstalt und Vordruck 69: Freiwilliger Verbleib in der Justizvollzugsanstalt/Jugendanstalt) in Verbindung mit den früheren Vollstreckungsunterlagen. Bei Minderjährigen ist zudem die Zustimmung der Personensorgeberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter. Wiederholte Aufnahme ist zulässig.
(2) Ist die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter nicht erreichbar und ist Eile geboten, so sind zur Entscheidung befugte Bedienstete berechtigt, über eine Aufnahme vorläufig zu entscheiden. Hierfür genügt ein mündlicher Antrag der aufzunehmenden Person. Die Entscheidung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 und 2 sind, soweit möglich, Bedienstete, die mit der Behandlung der früheren Gefangenen maßgeblich befasst waren (z. B. Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und Lehrerinnen und Lehrer), vor der Entscheidung zu hören.
(4) Die aufgenommene Person kann ihre Entlassung nach §§ 106 Abs. 3, 126 Abs. 3 NJVollzG nicht zur Unzeit verlangen.
(5) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht Eigenart und Zweck des Aufenthalts in der Anstalt auf freiwilliger Grundlage entgegenstehen. Buchmäßig erfolgt die Erfassung als Durchgangshaft mit einem Hinweis auf die Aufnahme auf freiwilliger Grundlage.