Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 23.10.2008, Az.: 5 A 46/08
Widerruf von erteilten Waffenbesitzkarten sowie Untersagung des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien Waffen; Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung durch nächtliche Aufbewahrung der Waffe unter dem Kopfkissen
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 23.10.2008
- Aktenzeichen
- 5 A 46/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 29073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2008:1023.5A46.08.0A
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG
- § 36 WaffG
- § 41 Abs. 1 Nr. 1, 2 WaffG
- § 45 Abs. 2 WaffG
Amtlicher Leitsatz
Ein Waffenbesitzer, der seine geladene Schusswaffe nachts unter sein Kopfkissen legt, verwahrt diese nicht sorgfältig.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 12.250,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Waffenbesitzkarten und der Untersagung des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien Waffen.
Dem im Jahre D. geborenen Kläger wurden im Jahre 1973 und im Jahre 1976 zwei Waffenbesitzkarten erteilt (Nr. 700 und Nr. 139/76 A), in denen ein Flobert-Gewehr Voere, eine Pistole FN High Power (9 mm), ein Luftgewehr Diana, ein Revolver Arminius HW 4/6 (4 mm) und ein Gasrevolver Röhm RG 6 (6 mm) eingetragen sind. Bei der in beiden Waffenbesitzkarten eingetragenen Gaspistole Röhm RG 2 s handelt es sich um eine Doppeleintragung. Diese Gaspistole ist nach den Angaben des Klägers vernichtet.
Der Kläger lebt zusammen mit seiner Ehefrau in der Erdgeschoßwohnung eines Reihenhauses. In der Wohnung im Obergeschoß leben die Eltern des Klägers.
Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts E. vom 16.05.2007 (Az. 7 Gs 40/07) durchsuchte die Polizei am 22.05.2007 die Wohnung. Anlass der Durchsuchung war der Verdacht, dass der Kläger am 08.05.2007 bei einer Veranstaltung der Bürgerinitiative "Der Ambergau wehrt sich", die sich gegen den Bau einer Überlandhochspannungsleitung richtet, gegenüber Zeugen geäußert habe, eine Handgranate gegen einen Hochspannungsleitungsmasten einzusetzen. Bei der Durchsuchung zeigte der Kläger den Polizisten den Gasrevolver Röhm RG 6, der sich im Schlafzimmer unter einem Kopfkissen befand und mit unterschiedlicher Kleinkalibermunition geladen war. Die restlichen Waffen und eine größere Menge an unterschiedlicher Munition befanden sich in einem Stahlschrank für Langwaffen und einem Kleintresor. Die Polizisten stellten die Waffen und die Munition sicher.
Die Polizeiinspektion Goslar leitete am 23.05.2007 ein Ermittlungsverfahren wegen des illegalen Besitzes von Munition und des Verdachts der illegalen Herstellung einer Schusswaffe ein. Der Kläger gab während der Beschuldigtenvernehmung an, den Gasrevolver zum Zwecke der Selbstverteidigung unter dem Kopfkissen aufbewahrt zu haben, weil in der Vergangenheit fremde Personen auf dem rückwärtigen Teil seines Grundstücks herumgeschlichen seien. Er habe den Gasrevolver mit unterschiedlicher Munition geladen, zuvor habe er Versuche mit dieser Munition gemacht, die funktioniert hätten. Ihm sei bekannt gewesen, dass der Gasrevolver als reine Schreckschusswaffe ausgelegt gewesen sei, und er habe gewusst, welche Gefahren durch zweckentfremdete Munition entstünden.
Das Landeskriminalamt Niedersachsen erstellt am 24.09.2007 ein Gutachten für den Gasrevolver. Danach sei dieser durch Entfernen der vorhanden gewesenen Sperren im Gaslauf und in der Trommel in eine "scharfe" Waffe des Kalibers .22 kurz umfunktioniert worden. Der Gasrevolver sei mit Patronenmunition des Kalibers .22 kurz störungsfrei beschossen worden.
Im Rahmen der Anhörung zu dem von der Beklagten beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse machte der Kläger geltend, der Gasrevolver stamme aus dem Besitz seines Großvaters. Er habe ihn nicht umfunktioniert. Obwohl es sich um eine nicht erlaubnispflichtige Waffe gehandelt habe, habe er diese freiwillig im Jahre 1976 in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen und der damals zuständigen Behörde mitgeteilt, dass es sich um eine scharfe, umgebaute Waffe handele.
Mit Bescheid vom 13.02.2008 untersagte die Beklagte dem Kläger den Erwerb und den Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht bedarf, widerrief die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten und gab dem Kläger auf, die Waffenbesitzkarten zurückzugeben und für die eingetragenen Waffen einen empfangsbereiten Berechtigten zu benennen. Da der Kläger den Gasrevolver außerhalb eines Waffenschranks im Schlafzimmer unter einem Kopfkissen aufbewahrt habe, sei ein Zugriff waffenrechtlich nicht berechtigter Personen möglich gewesen. Der Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung wiege besonders schwer, weil er den Gasrevolver geladen habe. Das Verhalten des Klägers lasse befürchten, dass er auch zukünftig nicht jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß mit Waffen umgehen werde. Damit fehle dem Kläger die waffenrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit. Da es sich um eine umfunktionierte ehemals nicht erlaubnispflichtige Waffe handele, sei auch der Erwerb und Besitz nicht erlaubnispflichtiger Waffen zu untersagen.
Dagegen hat der Kläger am 29.02.2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe an dem Gasrevolver keine Veränderungen vorgenommen. Er habe ihn zum Zwecke der Selbstverteidigung nachts unter sein Kopfkissen gelegt. Dazu sei er durch den Tatbestand der Notwehr berechtigt. Er habe nicht gegen die waffenrechtliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung verstoßen, denn er habe den Gasrevolver nicht unter dem Kopfkissen verwahrt. Sobald er aufgestanden sei, habe er ihn stets unter dem Kopfkissen hervorgeholt und in einem Waffenschrank aufbewahrt. Da er mit seinem Kopf über dem Gasrevolver geschlafen habe, gleiche dies dem Führen einer Waffe. Um seine Waffen in der Wohnung bei sich zu führen, benötige er keine waffenrechtliche Erlaubnis. Zumindest nach den Vorschriften des alten Waffenrechts habe er davon ausgehen dürfen, dass ihm dies erlaubt sei. Zudem hätten sich die übrigen Waffen innerhalb der Waffenschränke befunden. Dass er den Gasrevolver unter dem Kopfkissen bereitgehalten habe, stelle daher allenfalls eine waffenrechtliche Ordnungswidrigkeit dar, die nicht den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse rechtfertige.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13.02.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzulehnen.
Sie verweist darauf, dass auch eine Person, die aufgrund einer Waffenbesitzkarte zum Umgang mit Waffen in der Wohnung berechtigt sei, diese ordnungsgemäß zu verwahren habe. Der Kläger habe, während er geschlafen habe, keine unmittelbare Kontrolle über seinen Gasrevolver gehabt. Daher habe er diesen unter dem Kopfkissen verwahrt und nicht geführt. Der Tatbestand der Notwehr sei nicht erfüllt, denn eine konkrete Notwehrsituation habe nicht vorgelegen. Ob der Kläger den Gasrevolver umfunktionier habe, könne dahingestellt bleiben, denn er habe diesen zumindest unsachgemäß mit erlaubnispflichtiger Munition geladen.
Mit Urteil vom 25.06.2008 hat das Amtsgericht E. den Kläger wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit fahrlässigem unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Strafakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerruf der dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten und die Untersagung des Erwerbs und Besitzes erlaubnisfreier Waffen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger die waffenrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 WaffG. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.
Die waffenrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit ist anhand einer zukunftsgerichteten Prognose zu beurteilen. Für eine ordnungsgemäße Prognoseentscheidung genügt ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen, wobei im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden muss (vgl. Bay. VGH, B. v. 09.01.2008 - 21 C 07.3232 -, [...]).
Der Umfang der für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllenden Anforderungen folgt aus § 36 WaffG. Danach hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (Abs. 1 Satz 1). Ein Waffenbesitzer darf Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahren, sofern er sie nicht in einem bestimmten Anforderungen entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt (Abs. 1 Satz 2). Er hat Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis aufzubewahren, das den in § 36 Abs. 2 WaffG genannten Vorgaben genügt. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 36 WaffG (BT-Drs. 14/7758, S. 73) ergibt, soll die gesicherte Aufbewahrung von Waffen und Munition nicht nur dazu dienen, um sich unbefugt in der Wohnung aufhaltenden Personen den Zugriff zu erschweren, sondern sie soll ebenso gewährleisten, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige, Besucher und Gäste, nicht unkontrolliert nach der Waffe greifen können (vgl. zum Ganzen: VG Braunschweig, B. v. 08.12.2005 - 5 B 674/05 -; bestätigt vom Nds. OVG, B. v. 14.02.2006 - 11 ME 407/05 -). An die Sorgfalt des Waffenbesitzers sind angesichts der von Schusswaffen - insbesondere in unkundigen und unbefugten Händen - für die Allgemeinheit ausgehenden Gefahren strenge Anforderungen zu stellen (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 20.12.2006 - 18 K 1111706 -, [...]).
Auch nach der früher geltenden Rechtslage war ein Waffenbesitzer verpflichtet, durch Sicherheitsvorkehrungen zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhanden kommen oder andere Personen diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen. Zwar nominierte § 42 Abs. 1 WaffG a.F. anders als der nunmehr geltende § 36 WaffG keine gesetzliche Pflicht, Waffen nur getrennt von Munition aufzubewahren. Wenn ein Waffenbesitzer Waffen in der Wohnung in geladenem Zustand unverschlossen aufbewahrte, rechtfertigte dies aber die Annahme seiner Unzuverlässigkeit und galt als Verstoß gegen § 42 Abs. 1 WaffG a.F. (vgl. OVG Saarland, B. v. 21.11.2007 - 1 B 405/07 -, [...]; VG Düsseldorf, U. v. 20.12.2006, a.a.O.).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Prognose der Beklagten, die zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers führt, sowohl hinsichtlich des früher geltenden als auch des derzeit geltenden Waffenrechts nicht zu beanstanden. Das erkennende Gericht kann es daher dahingestellt lassen, ob der Kläger sich über die Regelungen des neunen Waffenrechts selbst informieren oder die Beklagte ihn darauf hinweisen musste. Die Tatsache, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben den umfunktionierten "scharfen" und geladenen Gasrevolvers regelmäßig, während er schlief, unter seinem Kopfkissen im Schlafzimmer bereithielt, ist von so erheblichem Gewicht, dass sie die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers rechtfertigt.
Der Kläger hatte, während er schlief, keine unmittelbare Kontrolle über den Gasrevolver. Selbst wenn dieser sich direkt unter dem Kopfkissen befand, war nicht gewährleistet, dass der Kläger bei dem Versuch anderer Personen, den Gasrevolver zu entfernen, aufgewacht wäre. Dies hätte von der vom Kläger nicht beeinflussbaren Tiefe seines Schlafs abgehangen. Hinzukommt, dass ein Schlafender während des Schlafs seine Lage mehrmals verändert. Daher konnte der Kläger nicht sicherstellen, dass sich der Gasrevolver stets unmittelbar unter seinem Kopf und nicht seitlich seines Kopfes befand und damit für andere frei zugänglich war. Dem Verstoß gegen die Pflicht zur sicheren Verwahrung des Gasrevolvers kommt besondere Schwere zu, denn der Kläger lebt nicht allein in der Wohnung, sondern zusammen mit seiner Ehefrau. Der Gasrevolver war für sie daher nachts zugänglich. Allein die Möglichkeit ist für die Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung ausreichend. Auf die Frage, ob die Ehefrau gerade unter dem Kopfkissen nach dem Gasrevolver gesucht hätte, kommt es nicht an (vgl. Bay. VGH, B. v. 09.01.2008, a.a.O.).
Das Bereihalten des geladenen Gasrevolvers unter dem Kopfkissen ist nicht von dem Recht gedeckt, Waffen in der eigenen Wohnung ohne besondere waffenrechtliche Erlaubnis führen oder nutzen zu dürfen. Das Führen oder Nutzen einer Waffe beinhaltet, dass der Waffenbesitzer die unmittelbar Kontrolle über sie hat. Sofern er diese nicht mehr hat, muss er seine Waffen gemäß § 36 WaffG und wie oben ausgeführt auch gemäß § 42 Abs. 1 WaffG a. F innerhalb des Wohnraums sicher und getrennt von der Munition verwahren.
Soweit der Kläger anführt, den Gasrevolvers nicht in eine "scharfe" Waffe umfunktioniert zu haben, ändert dies nichts an seiner Pflicht, den Gasrevolver ordnungsgemäß zu verwahren, denn dem Kläger war bekannt, dass es sich um eine umfunktionierte nunmehr "scharfe" und damit erlaubnispflichtige Waffe handelt.
Die Tatsache, dass der Kläger den Gasrevolver unter dem Kopfkissen bereithielt, um diesen zur Selbstverteidigung zu nutzen, rechtfertigt auch die Annahme, dass er ihn missbräuchlich im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG verwenden wird. Die erforderliche waffenrechtlich Zuverlässigkeit besitzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG derjenige nicht, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Die Vorschrift umfasst die durch Tatsachen gerechtfertigte allgemeine Besorgnis, der Waffenbesitzer wird mit seinen Waffen so umgehen, dass Personen dadurch zu Schaden kommen. Insbesondere zeigt ein Waffenbesitzer, der für eine von ihm erwartete Notwehrsituation zur Verteidigung eine Waffe bereithält, statt sich der Situation zu entziehen oder sie durch andere mildere und verhältnismäßiger Mittel zu beseitigen, mangelndes Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit der Waffe und verwendet sie missbräuchlich (vgl. zu § 40 WaffG a.F. VGH Baden-Württemberg, U. v. 25.10.1993 - 1 S 995/93 -, NJW 1994, 956).
Grundsätzlich kann ein Waffenbesitzer seine Waffe zwar in den gesetzlich geregelten Notwehrfällen verwenden. Der Vortrag des Klägers, dass sich in der Vergangenheit unbekannte Personen auf der Rückseite seines Grundstücks herumgeschlichen hätten, belegt aber keine gegenwärtige Notwehrsituation. Aufgrund der geschilderten Vorgänge waren ein Einbruch und eine dadurch verursachte Notwehrsituation auch noch nicht konkret vorhersehbar. Dem Kläger war es in dieser Situation z.B. als mildere und verhältnismäßigere Maßnahme möglich, die Polizei zu informieren, wenn sich wiederholt Unbekannte auf seinem Grundstück aufhalten, und sie um verstärkte nächtliche Kontrollen zu beten. Durch den dem Kläger unmittelbar zur Verfügung stehenden geladenen Gasrevolver bestand die Gefahr, dass er auf solche Personen ohne weitere Berücksichtigung der konkreten Situation in einer durch Notwehr noch nicht gerechtfertigten Lage geschossen und diese verletzt oder getötet hätte. Angesichts des mit dem Waffenbesitz verbundenen erheblichen Sicherheitsrisikos sind die Aufbewahrungsvorschriften für Waffen strickt einzuhalten. Für das bloße Bereithalten einer geladenen Schusswaffe zur Abwehr potentieller und unter Umständen nur entfernt wahrscheinlichen Angriffen unter Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung ist nach den waffenrechtlichen Vorschriften kein Raum.
Rechtsgrundlage für die Untersagung des Erwerbs und Besitzes von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht bedarf, ist § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist ein solches Waffenbesitzverbot auszusprechen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist, und nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Besitzer oder Erwerbswilligen die erforderliche Zuverlässigkeit für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen fehlt. Als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Gefahrenlage, die von dem Betroffenen ausgeht, können hinsichtlich der Nr. 1 die Zulässigkeitskriterien des § 5 WaffG herangezogen werden. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, ob der Betroffene in der Lage ist, die Waffen vor dem Zugriff Dritter zu bewahren (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl., § 41 Rn. 4). Die Nr. 2 korrespondiert hinsichtlich des Fehlens der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit mit § 5 WaffG. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. Bay. VGH, B. v. 10.08.2007 - 21 CS 07.1446 -, [...]; Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl., § 41 Rn. 5).
Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Beklagte ein derartiges Waffenbesitzverbot gegenüber dem Antragsteller aussprechen. Wie bereits ausgeführt besitzt der Kläger nicht die waffenrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit. Da es sich bei dem Gasrevolvers um eine umfunktionierte, früher nicht erlaubnispflichtige Waffe handelt, ist die von der Beklagten angestellte Prognose nicht zu beanstanden. Für die Zukunft besteht auch hinsichtlich nicht erlaubnispflichtiger Waffen die Gefahr, dass der Kläger diese nicht mit der nötigen Zuverlässigkeit verwahren oder missbräuchlich verwenden wird.
Die von der Beklagten getroffenen Folgeanordnungen, die Waffenbesitzkarten zurückzugeben und einen empfangsbereiten Berechtigten für die eingetragenen Waffen zu benennen, beruhen auf § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 WaffG und sind nicht zu beanstanden.