Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 30.04.2009, Az.: 2 B 40/09

Rechtmäßigkeit einer an den Insolvenzverwalter einer Firma gerichteten abfallrechtlichen Beseitigungsverfügung; Insolvenzverwalter als Abfallbesitzer im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebes

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
30.04.2009
Aktenzeichen
2 B 40/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 37344
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2009:0430.2B40.09.0A

Verfahrensgegenstand

Anordnung der Entsorgung von Abfällen - vorläufiger Rechtsschutz -,

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 2. Kammer -
am 30. April 2009
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  2. 2.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine an ihn als Insolvenzverwalter gerichtete abfallrechtliche Beseitigungsverfügung.

2

Mit Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 22. September 2008 wurde das Insolvenzverfahren gegen die Firma "D." eröffnet, weil sie zahlungsunfähig sei, und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er beabsichtige, gegen ihn eine Verfügung zu erlassen, in der er aufgefordert werde solle, die bei einer Besichtigung am 29. September 2008 auf dem Betriebsgelände vorgefundenen Abfälle, die im Einzelnen nach der Abfallverzeichnisverordnung - AVV - näher bezeichnet wurden, und einen Schweröltank zu entsorgen, sowie eine Beprobung des Bodens zu veranlassen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller im Wesentlichen mit der Begründung, dass er nicht der richtige Adressat der angekündigten Verfügung sei, da er weder Handlungs- noch Zustandstörer sei. Das gesamte bewegliche Anlagevermögen sei "mit Datum 1. 12. 2005 durch den Insolvenzverwalter an Frau E. F." - die Ehefrau des Geschäftsführers der Firma - übertragen worden. Eigentümer des Betriebsgeländes seien Frau F. und Herr G.. Ein Zugriff (Besitz) seitens der Insolvenzverwaltung bestehe daher nicht. Der Betrieb sei seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen. Er - der Insolvenzverwalter - sei lediglich beauftragt, den Abverkauf der vorhandenen Ziegel bis zum 31. Dezember 2008 durchzuführen.

3

Mit hier angefochtener und für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 26. März 2009 wurden gegen den Antragsgegner 4 Anordnungen getroffen. Bis zum 15. Mai 2009 habe er 5 in einer Liste im Einzelnen nach Abfall, Menge und AVV-Nr. näher aufgeführte gefährliche Abfälle durch eine Fachfirma fachgerecht entsorgen zu lassen. Bis zum selben Datum habe er 11 weitere in einer Liste aufgeführte Abfälle fachgerecht zu entsorgen. Im Arbeitsbereich Glasur habe er von einem dazu akkreditierten Labor 4 Staubproben entnehmen und auf den Gehalt an Blei und seine Verbindungen untersuchen zu lassen, die Auftragsbestätigung bis zum 3. April 2009 zu belegen und die Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Die gleiche Anordnung erging im Hinblick auf den Nachweis von Bariumcar-bonat. Zur Begründung der Verfügung heißt es, dass auf dem Betriebsgelände viele, teilweise gefährliche Abfälle lagern würden, wie bei diversen Ortsterminen wahrgenommen und dokumentiert worden sei. Als Insolvenzverwalter habe er die tatsächliche Sachherrschaft über die gelagerten Abfälle und sei damit Besitzer i.S.d. § 3 Abs. 6 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG -. In dieser Eigenschaft sei er nach § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet, Abfälle, die nicht verwertet würden, zu beseitigen. Die gleiche Verpflichtung ergäbe sich auch aus § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG, wonach sich der Besitzer von Abfällen i.S.d. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG dieser entledigen müsse, wenn sie nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung eingesetzt würden. Aus seiner - des Antragsgegners - Überwachungstätigkeit sei bekannt, dass im Betrieb mit den Stoffen Blei und Bariumkarbonat umgegangen worden sei, so das davon ausgegangen werden müsse, dass die Stäube in diesen Arbeitsbereichen entsprechend belastet seien. Blei und seine Oxyde seien als giftig und umweltgefährlich eingestuft, Bariumcarbonat als gesundheitsschädlich. Die angeordneten Untersuchungen von Staubproben dienten der gefahrlosen Beseitigung der Abfälle. Nur in Abhängigkeit der Untersuchungsergebnisse könnten entsprechende Schutzmaßnahmen für die mit der Abfallbeseitigung beauftragten Arbeitnehmer veranlasst werden. Die aufgrund von § 21 KrW-/AbfG erlassenen Anordnungen lägen im Ermessen der Behörde, das vorliegend dahingehend ausgeübt werde, die Abfallbeseitigung anzuordnen. Anderenfalls müsse befürchtet werden, dass durch die Insolvenz des Unternehmens die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle auf unbestimmte Zeit unterbleibe. Dies sei gerade im Hinblick auf die vorhandenen gefährlichen Abfälle nicht hinnehmbar, zudem würde die Beseitigung auch in finanzieller Hinsicht der Allgemeinheit aufgebürdet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit der vorgefundenen Abfälle einerseits und der wirtschaftlichen Situation des in Insolvenz befindlichen Unternehmen andererseits, sei es der Allgemeinheit nicht zuzumuten, bis zur möglicherweise erst langfristig zu erreichenden Rechtskraft der Verfügung mit deren Durchsetzung abzuwarten.

4

Der Antragsgegner legte gegen diese Verfügung Widerspruch ein und beantragt einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz. Zur Begründung führt er aus, dass bereits die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG nicht vorliegen würden. Für einen Großteil der Abfälle sei sowohl eine stoffliche als auch eine energetische Verwertung i.S.d § 6 KrW-/AbfG möglich. Darüber hinaus sei er nicht der richtige Adressat der Verfügung, da er weder Erzeuger noch Besitzer der Abfälle sei. Bei einem Insolvenzverwalter werde der Übergang der tatsächlichen Sachherrschaft über Abfälle in der Rechtsprechung dann angenommen, wenn der Insolvenzverwalter den insolventen Betrieb weiterführe. Das sei vorliegend nicht der Fall. Der Betrieb sei bereits vor Insolvenzantragstellung eingestellt wor-den und danach lediglich noch ein Abverkauf der vorhandenen Ware vorgenommen worden. Rein vorsorglich seien die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Abfälle mit Erklärung vom 3. April 2009 aus der Insolvenzmasse freigegeben worden. Er sei auch kein Zustandstörer, weil das Betriebsgrundstück, auf dem sich die Abfälle befänden, nicht im Eigentum der insolventen Firma stände. Unabhängig davon sei die Verfügung zu 3. und 4. unverhältnismäßig, da die Fristen für die Beauftragung der Proben zu knapp bemessen seien. Das Vollzugsinteresse überwiege deshalb nicht sein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil die unter 1. bezeichneten Abfallstoffe teilweise nicht als gefährliche Stoffe und die unter 2. genannten Stoffe ausnahmslos als nicht gefährlich gelten. Eine akute Gesundheits- oder Umweltbeeinträchtigung gehe von den als gefährlich geltenden Stoffen (Diesel, Altöl, Glasurabfälle, Dämmmaterial) nicht aus, da Diesel und Altöl in verschlossenen Behältnissen gelagert werden, die Glasurabfälle und das Dämmmaterial auf dem ehemaligen Betriebsgelände verwahrt würden, das sich außerhalb einer Ortschaft befinde, und die Mineralwolle, soweit sie frei liege, in einer Halle gelagert sei. Die bloße Existenz der als gefährlich einzustufenden Stoffe, die vorliegend zudem nur einen Teil der Verfügung beträfen, könne die sofortige Vollziehung nicht rechtfertigen. Die Vollziehungsanordnung hinsichtlich der Beauftragung eines Labors mit den Untersuchungen der Stäube sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, weil der Betrieb bereits seit längerem eingestellt worden sei und eine etwaige Kontaminierung keine Aussetzung des Suspensiveffekts rechtfertige. Ein überwiegendes Interesse ergebe sich auch nicht aus der wirtschaftlichen Situation des insolventen Unternehmens.

5

Der Antragsgegner ist diesen Ausführungen unter Vertiefung seiner Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid entgegengetreten. Der Antragsteller sei Insolvenzverwalter und damit als Besitzer des zu beseitigenden Abfalls anzusehen. Dieses Besitzes könne er sich auch nicht durch Freigabe entledigen. Er handle verantwortungslos, wenn er die Gefährlichkeit der in Rede stehenden Stoffe in Abrede stelle, zumal sowohl Kaufinteressenten als auch spielende Kinder problemlos auf das nicht gesicherte Betriebsgründstück gelangen könnten. Das besondere Vollzugsinteresse ergebe sich aus dem Umgang mit giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen, die es unzumutbar erscheinen lassen würden, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Schließlich sei auch die Anordnung, Blei und Bariumcarbonat bis zum 3. April 2009 untersuchen zu lassen, nicht unverhältnismäßig, da diese Forderung seit der Anhörung vom Oktober 2008 bekannt gewesen und kurzfristig zu realisieren sei.

6

II.

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragsgegner hat in zutreffender Anwendung der Vorschriften des KrW-/AbfG gegenüber dem Insolvenzverwalter angeordnet, in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen näher bezeichnete Abfallstoffe beseitigen und angeordnete Staubproben entnehmen und untersuchen zu lassen. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Antrags auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz kam eine Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§§ 166 VwGO i.V.m. 114 ZPO).

7

1.

Im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers entspricht die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist Genüge getan. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Behörde die Erwägungen offenlegt, die sie in diesem konkreten Fall veranlasst haben, von der Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung Gebrauch zu machen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 740 ff). Der Antragsgegner hat hier das Interesse an der sofortigen Vollziehung hinreichend erläutert. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass im Hinblick auf die Gefährlichkeit der vorgefundenen Abfälle einerseits und der wirtschaftlichen Situation des in Insolvenz befindlichen Unternehmens andererseits es der Allgemeinheit nicht zuzumuten sei, bis zu einer möglicherweise erst langfristig zu erreichenden Rechtskraft der getroffenen Anordnungen mit deren Durchsetzung warten zu müssen.

8

Die hiergegen vom Antragsteller erhobenen Einwände überzeugen nicht. Auf dem Betriebsgrundstück werden u.a. auch Stoffe gelagert, die nach der AVV ausdrücklich als gefährlich gekennzeichnet sind, nämlich Glasurabfälle, die Schwermetall enthalten (Nr. 10 12 11), nicht chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis (Nr. 13 02 05), Heizöl und Diesel (Nr. 13 07 01) sowie anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche enthält (Nr. 17 06 03). Alle diese Stoffe sind in der AVV mit einem Sternchen (*) versehen und dadurch als gefährlich i.S.d. des § 41 KrW-/AbfG gekennzeichnet (§ 3 Abs. 1 AVV). Selbst wenn diese Stoffe teilweise in geschlossenen Behältnissen verwahrt werden bzw. nicht frei auf dem Betriebsgrundstück liegen, wie der Antragsteller vorträgt, sind sie doch letztlich frei zugänglich, da das Betriebsgrundstück nicht gegen Zutritt Dritter, insbes. auch spielende Kinder, gesichert ist. Hinzu kommt, dass wegen sich eines möglicherweise über Jahre hinziehenden Verfahrens in der Hauptsache die Gefahr des Austretens der gefährlichen Stoffe aus mit der Zeit undicht werdenden Behältnissen besteht und damit die Gefahr einer Verseuchung des Bodens und der Umwelt zunimmt.

9

2.

Auch in der Sache ist die angefochtene Verfügung voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Prüfungsmaßstab sind insofern die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs, hier des Widerspruchs des Antragstellers. Dieser wird nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der Antragsteller ist als Insolvenzverwalter der richtige Adressat der Verfügung (a.). Die angeordnete Beseitigung der im Einzelnen aufgeführten Abfälle und die Anordnung Staubproben zu entnehmen und untersuchen zu lassen, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (b.).

10

a.

Rechtsgrundlage der Heranziehung des Antragstellers zur Beseitigung der auf dem Betriebsgrundstück lagernden Abfälle ist § 21 KrW-/AbfG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Dabei trifft die gemeinwohlverträgliche Beseitigungspflicht von Abfällen gemäß § 10 KrW-/AbfG, die nicht verwertet werden, neben dem Erzeuger des Abfalls auch dessen Besitzer (§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG). Die Kammer teilt die Auffassung des Antragsgegners, dass der Antragsteller als Insolvenzverwalter vorliegend Besitzer im abfallrechtlichen Sinne ist und daher im Rahmen der Störerauswahl herangezogen werden durfte.

11

Gemäß § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG ist Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Mit dieser Definition knüpft der Gesetzgeber an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, nach der für den Abfallbesitz ein "Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft" kennzeichnend ist. Danach wird ein Insolvenzverwalter grundsätzlich im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebes von dem Gemeinschuldner Abfallbesitzer, weil er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück wird, auf dem die Abfälle lagern (§ 80 Abs. 1 Insolvenzordnung - InsO -; vgl. BVerwG: Urteil vom 22. 7. 2004 - 7 C 17/03 - NVwZ 2004, S. 1360 f; Urteil vom 23. 9. 2004 - 7 C 22/03 - NVwZ 2004, S. 1505 ff). Soweit der Antragsteller sich demgegenüber auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht, wonach eine evtl. Sanierungsverantwortlichkeit des Insolvenzverwalters keine Masseverbindlichkeit im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begründen kann (Urteil vom 5. Juli 2001 - IX ZR 327/99 - BGHZ 148, 252 -; Urteil vom 18. April 2002 - IX ZR 161/01 - BGHZ 150, 305), hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 23. September 2004 (a.a.O.) ausgeführt, dass für die Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters die öffentlich-rechtliche Ordnungspflicht entscheidend sei. Das allein maßgebliche Ordnungsrecht befindet darüber, ob den Insolvenzverwalter die Ordnungspflicht für eine Störung trifft, die von einem Massegegenstand ausgeht. Denn allein das Ordnungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Störung der öffentlichen Sicherheit (Gefahr) vorliegt, wie dieser Störung zu begegnen ist und wer dafür in Anspruch genommen werden kann. Reicht hierfür wie in § 11 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG die tatsächliche Sachherrschaft aus, wird der Insolvenzverwalter bereits mit der Besitzergreifung ord-nungspflichtig.

12

Mit Schreiben vom 3. April 2009 hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung die "unter Ziffer 1 und Ziffer 2 bezeichneten Gegenstände aus der Insolvenzmasse frei(gegeben)". Dieses ändert allerdings nicht an dem Fortbestehen seiner ordnungsrechtlichen Verantwortungspflicht. Denn zum einen ist die Freigabe erst nach Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 26. März 2009 erfolgt, so dass die nunmehr freigegebenen Gegenstände im maßgeblichen Zeitpunkt der Verfügung noch Bestandteil der Insolvenzmasse waren. Zum anderen wird durch die Freigabe die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für während des Betriebes angefallene Reststoffe nicht aufgehoben. Denn gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG -hat der Betreiber sicherzustellen, dass auch nach einer Betriebseinstellung vorhandene Reststoffe ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Hierzu gehört auch das ordnungsgemäße Verwahren der Reststoffe bis zur Ausführung der notwendigen Entsorgungsschritte. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen obliegt dem Antragsteller als dem anstelle des Gemeinschuldners für die Anlage Verantwortlichen. Sie ist Bestandteil seiner Pflicht zur Verwaltung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens (OVG Lüneburg, Be-schluss vom 7. 1. 1993 - 7 M 5684/92 -, NJW 1993, 1671).

13

b.

Im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei der in den angefochtenen Verfügung unter den Ziffern 1. und 2. aufgeführten Stoffen auch um Abfall i.S.d. KrW-/AbfG. Selbst wenn der Auffassung des Antragstellers gefolgt würde, dass für einzelne Gegenstände noch eine stoffliche oder energetische Verwertung möglich wäre (§ 6 KrW-/AbfG), ändert dies vorliegend nichts an seiner Beseitigungspflicht. Zu Recht hat der Antragsgegner seine Beseitigungsanordnung insoweit auf § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG gestützt. Danach muss sich der Besitzer beweglicher Sachen im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG dieser entledigen, wenn diese entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

14

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Betrieb der Ziegelei ist eingestellt worden. Der Antragsteller hat als Insolvenzverwalter lediglich noch einen vorhandenen Bestand an Ziegeln bis zum 31. Dezember 2008 abverkauft. Für die übrigen auf dem Betriebsgrundstück lagernden Gegenstände, bei denen es sich teilweise um gefährlichen Abfall nach der AVV (Ziffer 1 der Verfügung) und teilweise um "einfachen" Abfall nach der AVV (Ziffer 2 der Verfügung) handelt, kann auf Grund ihrer unkontrollierten Lagerung auf längere Sicht eine Gefährdung der Umwelt nicht ausgeschlossen werden. Im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers genügt für die Qualifizierung der von ihm behaupteten Verwertung der Abfälle auch nicht die Bekundung einer bloßen Verwertungsabsicht oder der Hinweis auf die spätere Möglichkeit einer Abfallverwertung. Auch ist eine Abfallverwertung nicht schon dann zu bejahen, wenn eine Sache "irgendwie genutzt" werden soll. Vielmehr muss der Abfallbesitzer konkrete Verwertungsmaßnahmen benennen oder zumindest die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeigen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.5.1998, NVwZ 1998 - 7 M 3055/97 -, S. 1202 f; VGH Mannheim, Beschluss vom 31. 5. 1999 - 10 S 2766/98 - NVwZ 1999, S. 1243 ff). Dafür ist die von dem Antragsteller vorgelegte "Stellungnahme zum Schreiben der Gewerbeaufsicht Lüneburg vom 21. 10. 08" nicht ausreichend. Sie beschränkt sich auf eine Qualifizierung der nach Auffassung des Verfassers der Stellungnahme von den Gegenständen ausgehenden Gefahren, zeigt aber keine konkrete und zeitnahe Verwertungsmöglichkeit auf.

15

Die angeordnete Beprobung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat diese Anordnung als Maßnahme im Rahmen der Gefahrenabwehr begründet. Die anzunehmende Gefährlichkeit der Abfälle könne nicht anders beurteilt werden. Nur in Abhängigkeit dieser Untersuchungsergebnisse könnten die entsprechenden Schutzmaßnahmen für die mit der Abfallbeseitigung beauftragten Arbeitnehmer veranlasst werden. Die Beprobungen seien zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Bestimmungen, der nach dem Chemikaliengesetz erlassenen Gefahrstoffverordnung erforderlich (§ 7 Abs. 1 GefStoffV). Durchgreifende Einwände gegen diese Begründung der Beprobungen sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Weiterhin sind die angeordnete Beprobungen auch weder unverhältnismäßig noch sind die Fristen hierfür zu knapp bemessen. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, weshalb es nicht möglich sein sollte, die Bestätigung eines Labors, mit der Be-probung beauftragt worden zu sein, innerhalb einer Woche vorzulegen - mehr wird innerhalb der gesetzten Frist nicht verlangt. Abgesehen davon würde eine unverhältnismäßig kurze Frist nicht dem Antrag zum Erfolg verhelfen können, nämlich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, sondern lediglich zu einer vom Gericht im Rahmen seines nach § 80 Abs. 5 VwGO gegebenen Ermessens neu festzusetzenden Frist führen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

17

Rechtsmittelbelehrung

18

Gegen den Beschluss zu 1) ist die Beschwerde statthaft.

19

...

Dr. Beyer
Müller
Pump