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§ 29 NHafenO - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) 1Gleichzeitig treten die nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht erlassenen Hafenbereichsverordnungen außer Kraft. 2Die Hafenbereiche nach diesen Hafenbereichsverordnungen gelten jeweils als Hafen im Sinne des § 2 Nr. 1, bis der Hafen durch Allgemeinverfügung festgelegt ist, jedoch nicht über den 31. Dezember 2007 hinaus.