§ 18 NPflegeG - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010000000
(1) Im Jahr 2004 zahlt das Land den örtlichen Trägern der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge insgesamt 102 Millionen Euro. Das Land setzt den Anteil des einzelnen örtlichen Trägers an diesem Betrag nach dessen jeweiligem Anteil an den für das Jahr 2002 von den zuständigen Stellen gezahlten bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüssen für vollstationäre Einrichtungen der Dauerpflege an den gesamten für das Jahr 2002 gezahlten bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüssen für vollstationäre Einrichtungen der Dauerpflege fest. Die Zahlung erfolgt in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2004.
(2) Für die Prüfung und Festlegung der Quoten zur Verteilung von Sozialhilfeaufwendungen (§§ 6c und 6b Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes - Nds. AG BSHG -) für das Jahr 2004 werden die auf die Sozialhilfe entfallenden Zahlungen nach Absatz 1 von den Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe abgesetzt. Satz 1 gilt für die Festsetzung der Abschläge nach § 6d Abs. 2 Nds. AG BSHG entsprechend.
(3) Für das Jahr 2005 gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass
- 1.in Absatz 1 Satz 1 die Worte "und der Kriegsopferfürsorge" entfallen und der Betrag "95,7 Millionen Euro" an die Stelle des Betrages "102 Millionen Euro" tritt,
- 2.in Absatz 1 Satz 2 jeweils die Jahreszahl "2003" an die Stelle der Jahreszahl "2002" tritt und
- 3.in Absatz 2 Satz 1 die Worte "auf die Sozialhilfe entfallenden" entfallen.
(4) Für das Jahr 2006 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass
- 1.in Absatz 1 Satz 1 die Worte "und der Kriegsopferfürsorge" entfallen und der Betrag "97,6 Millionen Euro" an die Stelle des Betrages "102 Millionen Euro" tritt,
- 2.in Absatz 1 Satz 2 jeweils die Jahreszahl "2003" an die Stelle der Jahreszahl "2002" tritt.
Für die Zuordnung zu den Quotenklassen zur Verteilung von Sozialhilfeaufwendungen (§ 14 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs - Nds. AG SGB XII -) für das Jahr 2006 werden die Zahlungen nach Absatz 1 von den Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe abgesetzt. Satz 2 gilt für die Festsetzung der Abschläge nach § 13 Abs. 1 Nds. AG SGB XII entsprechend.
(5) Für das Jahr 2007 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass
- 1.
in Absatz 1 Satz 1 die Worte "und der Kriegsopferfürsorge" entfallen und der Betrag "99,5 Mio. Euro" an die Stelle des Betrages "102 Mio. Euro" tritt und
- 2.
in Absatz 1 Satz 2 jeweils die Jahreszahl "2003" an die Stelle der Jahreszahl "2002" tritt.
Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt für das Jahr 2007 entsprechend.
(6) Im Jahr 2008 zahlt das Land den örtlichen Trägern der Sozialhilfe insgesamt 101,4 Millionen Euro. Das Land setzt den Anteil des einzelnen örtlichen Trägers an diesem Betrag nach dessen jeweiligem Anteil an den Ausgaben für Investitionskosten aller örtlichen Träger für die vollstationäre Dauerpflege, der sich aus den Abrechnungen nach § 13 Abs. 2 Nds. AG SGB XII für das Jahr 2006 ergibt, fest. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.