§ 18 NPflegeG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Amtliche Abkürzung
NPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010000000

(1) Im Jahr 2004 zahlt das Land den örtlichen Trägern der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge insgesamt 102 Millionen Euro. Das Land setzt den Anteil des einzelnen örtlichen Trägers an diesem Betrag nach dessen jeweiligem Anteil an den für das Jahr 2002 von den zuständigen Stellen gezahlten bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüssen für vollstationäre Einrichtungen der Dauerpflege an den gesamten für das Jahr 2002 gezahlten bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüssen für vollstationäre Einrichtungen der Dauerpflege fest. Die Zahlung erfolgt in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2004.

(2) Für die Prüfung und Festlegung der Quoten zur Verteilung von Sozialhilfeaufwendungen (§§ 6c und 6b Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes - Nds. AG BSHG -) für das Jahr 2004 werden die auf die Sozialhilfe entfallenden Zahlungen nach Absatz 1 von den Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe abgesetzt. Satz 1 gilt für die Festsetzung der Abschläge nach § 6d Abs. 2 Nds. AG BSHG entsprechend.