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  • ab 19.12.2007 (aktuelle Fassung)

§ 1 Nds. EKG - Möglichkeit der Planfeststellung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Planfeststellung für Hochspannungsleitungen in der Erde (Niedersächsisches Erdkabelgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
Nds. EKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75300

(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von mehr als 110 Kilovolt, die in der Erde verlegt werden, kann auf Antrag des Vorhabenträgers ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden

  1. 1.

    für einen technisch und wirtschaftlich sinnvollen Teilabschnitt einer Hochspannungsleitung, der nicht als Freileitung errichtet und betrieben werden kann, weil

    1. a)

      Mindestabstände zu Wohngebäuden einzuhalten sind oder

    2. b)

      der Teilabschnitt in einem Gebiet liegt, das vor dem 15. Oktober 2007 nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes zum Landschaftsschutzgebiet erklärt worden ist, oder

  2. 2.

    für Vorhaben, bei denen nicht höhere Kosten zu erwarten sind als für die Errichtung und den Betrieb einer Hochspannungsfreileitung, die denselben Zweck erfüllt.

(2) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.