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  • ab 22.01.2003 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 VersRADfHinw

Bibliographie

Titel
Versorgungsänderungsgesetz 2001; Allgemeine Durchführungshinweise
Redaktionelle Abkürzung
VersRADfHinw,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

1.
Allgemein

Mit dem Gesetz sind Reformmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersvermögensgesetz und Altersvermögensergänzungsgesetz) wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen worden:

  • Die im Rahmen der ersten Stufe der Rentenreform geregelte Verringerung des Rentenniveaus wird bei den künftig ab 2003 eintretenden acht Versorgungsanpassungen durch Abflachung des Erhöhungssatzes der Versorgungsbezüge gegenüber den Besoldungsanpassungen in gleichen Schritten von jeweils 0,54 Prozentpunkten nachvollzogen. Mit dem geringeren Anstieg des Zuwachses ist eine Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes um insgesamt 3,25 Prozentpunkte verbunden. Entsprechend sinkt der Steigerungssatz für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit von derzeit 1,875 v.H. auf 1,79375 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die Mindestversorgung bleibt hiervon unberührt; im Übrigen sind von der Änderung sämtliche vorhandenen und künftigen Versorgungsfälle betroffen.
  • Während des Abflachungszeitraumes wird die Zuführung an die Versorgungsrücklagen (jeweils 0,2 Prozentpunkte der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen) ausgesetzt. Die Versorgungsrücklagen wachsen aber weiter an, weil der bis 2002 erreichte "Basiseffekt" (0,6 Prozentpunkte) auch künftig jährlich den Rücklagen zuzuführen bleibt und ab 2003 zusätzlich 50 v.H. der Einsparungen aus der Übertragung der 1. Stufe der Rentenreform nach Artikel 8 Nr. 2 Buchst. c des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 abzuführen sind. Im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung in § 14a Abs. 3 BBesG sind den Versorgungsrücklagen jedoch - wie ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehen - 50 v.H. "des Unterschiedsbetrages gegenüber den nicht nach § 69e BeamtVG verminderten Anpassungen" zuzuführen.
  • Die zweite Stufe der Rentenreform wird durch den in den Jahren 2010 bis 2017 fortzuführenden Aufbau der Versorgungsrücklage umgesetzt.
  • Im Bereich der Hinterbliebenenversorgung wird das Witwen-/Witwergeld ebenso wie die Witwenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 v.H. auf 55 v.H. des maßgebenden Ruhegehalts abgesenkt, soweit nicht nach Übergangsrecht der bisherige Besitzstand gewahrt bleibt.
  • Parallel zur Rentenversicherung wird als sozialer Ausgleich zur Niveauabsenkung beim Witwen- und Witwergeld ein Kinderzuschlag eingeführt. Die kinderbezogenen rentenrechtlichen Verbesserungen werden systemgerecht durch einen entsprechenden Ausbau des bisherigen Kindererziehungszuschlags übertragen.
  • Zur Milderung der Versorgungsniveauabsenkung sind die im aktiven Dienstverhältnis stehenden Personen in die gesetzliche Förderung einer freiwilligen privaten zusätzlichen Vorsorge ab 2002 einbezogen worden.

2.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Absenkung des Versorgungsniveaus

Gegen die schrittweise Kürzung der Beamtenpensionen wurde inzwischen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Für den Fall, dass das Gericht die (unmittelbare) Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs nicht zur Entscheidung annehmen sollte, sind Musterprozesse angekündigt.

Soweit sich Versorgungsempfängerinnen und -empfänger (mit Anträgen Widersprüchen usw.) unter Berufung auf anhängige Verfahren gegen die Bemessung ihrer Versorgungsbezüge wenden, ist deshalb bis auf weiteres wie folgt zu verfahren:

Anträge, die vor der ersten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG bei der Pensionsbehörde eingehen, sind - unabhängig von ihrer Bezeichnung - als unzulässig zurückzuweisen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt gestellt werden, sind nicht zu bescheiden. Der bzw. dem Versorgungsberechtigten ist das Ruhen des Verfahrens in geeigneter Form mitzuteilen. Zugleich ist eine Erklärung zum Verzicht der Einrede der Verjährung abzugeben.

3.
Versorgungsausgleich

Die Neuregelungen haben Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich nach den §§ 1587 ff. BGB. Für die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte folgen weitere Hinweise.

4.
In-Kraft-Treten

Das Versorgungsänderungsgesetz 2001 ist im Wesentlichen am 1.1.2002 in Kraft getreten. Ausgenommen davon sind die in Artikel 20 Abs. 2 bis 7 genannten Regelungen, auf die bei den einschlägigen Hinweisen eigens Bezug genommen wird (Anlage).