Im Einzelnen gilt Folgendes:
1.
Zu § 10 BeamtVG (Artikel 1 Nr. 8)
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
Die Neufassung des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG gilt nicht für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger (§ 69e Abs. 1 BeamtVG). Nach dem 31.12.2001 noch auftretende Anwendungsfälle werden auch von der neuen Fassung (förderliche Zeiten) erfasst.
2.
Zu § 12 BeamtVG (Artikel 1 Nr. 9 Buchst. b)
Ausbildungszeiten
Durch die Neufassung des § 12 Abs. 5 BeamtVG wird ausdrücklich klargestellt, dass alle Ausbildungszeiten i.S. des § 12 BeamtVG nur anteilig berücksichtigt werden, wenn die in § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG genannten Voraussetzungen vorliegen. Zeiten einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) sind keine Ausbildungszeiten i.S. des § 12 Abs. 5 BeamtVG.
3.
Zu § 14 BeamtVG (Artikel 1 Nr. 11)
Höhe des Ruhegehalts
§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird mit Wirkung vom 1.1.2003 neu gefasst. Die Neufassung gilt für Versorgungsfälle, die nach der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung gemäß § 70 BeamtVG eintreten (§ 69e Abs. 2 Satz 3 BeamtVG). Danach steigt der Ruhegehaltssatz mit jedem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit linear um 1,79375 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 BeamtVG) bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v.H.
Für die Berechnung der Mindestversorgungsbezüge sowie des Unfallruhegehalts und der Unfallhinterbliebenenversorgung findet das bis zum 31.12.2002 geltende Recht Anwendung (§ 69e Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 BeamtVG).
Die neu gefasste Rundungsregelung für den Ruhegehaltssatz und beim Versorgungsabschlag (§ 14 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 Satz 2 BeamtVG) ist nur für Versorgungsfälle anzuwenden, die nach dem 31.12.2001 eingetreten sind bzw. eintreten (§ 69 Abs. 1, § 69a, § 69e Abs. 1 und 2 BeamtVG). Sie gilt nicht für die Hinterbliebenen einer am 1.1.2002 vorhandenen Ruhestandsbeamtin bzw. eines Ruhestandsbeamten.
§ 14 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BeamtVG ist auch im Rahmen des § 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG anzuwenden.
4.
Zu § 14a BeamtVG (Artikel 1 Nr. 12)
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
4.1
Änderungen mit Wirkung vom 1.1.2002
Aufgrund der Neufassung des § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG kommt eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nur noch in Betracht, wenn eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt ist.
Zudem werden künftig nur noch Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt, die vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind und nicht von § 50e Abs. 1 BeamtVG erfasst werden. Im Vorgriff auf eine entsprechende gesetzliche Klarstellung ist die Änderung bereits ab 1.1.2002 anzuwenden. Sie gilt auch für die von §§ 69, 69a und 69e Abs. 1 BeamtVG erfassten Versorgungsfälle.
Für die Ermittlung des vorübergehenden Ruhegehaltssatzes sind nach dem neuen § 14a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG auch restliche Kalendermonate zu berücksichtigen, wobei der Ruhegehaltssatz "kaufmännisch" zu runden ist. Die neue Rundungsvorschrift ist im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung in § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3, § 69a Nr. 1 Satz 2 und § 69e Abs. 1 BeamtVG nicht auf die am 1.1.2002 vorhandenen Versorgungsfälle anzuwenden.
Nach dem neuen § 14a Abs. 4 Satz 2 BeamtVG erfolgt die Erhöhung ab dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt in den Ruhestand gestellt wird. Nach Ablauf dieser Frist tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
4.2
Änderungen mit Wirkung vom 1.1.2003
Die Berechnung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a Abs. 1 Sätze 1 Nr. 3 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 BeamtVG gilt für Versorgungsfälle, die ab der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung gemäß § 70 BeamtVG eintreten (§ 69e Abs. 2 Sätze 1 und 3 BeamtVG). Danach kann sich der Ruhegehaltssatz nach Erfüllung aller Voraussetzungen für anrechnungsfähige Pflichtbeitragszeiten um 0,95667 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten bis auf höchstens 66,97 v.H. vorübergehend erhöhen.
Die Absenkung des Versorgungsniveaus erfolgt während der Übergangszeit über den Anpassungsfaktor nach § 69e Abs. 3 BeamtVG. Mit dem In-Kraft-Treten der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung gemäß § 70 BeamtVG werden alle vorübergehend erhöhten Ruhegehaltssätze mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt und gelten dann als neu festgesetzt (§ 69e Abs. 4 BeamtVG).
5.
Zu § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG
(Artikel 1 Nr. 15)
5.1
Erfüllung der, Wartezeit bei Hinterbliebenenversorgung
Die Ableistung einer fünfjährigen Dienstzeit ist bereits seit In-Kraft-Treten des Beamtenversorgungsgesetzes Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegehalt (§ 4 Abs. 1 BeamtVG). Dieses Erfordernis gilt ab 1.1.2002 auch für den Anspruch auf Witwen-/Witwergeld und Waisengeld, wenn die Versorgungsurheberin bzw. der Versorgungsurheber im aktiven Dienstverhältnis verstorben ist. Die Neuregelung gilt nicht für am 1.1.2002 vorhandene Witwen und Witwer (§ 69e Abs. 1 BeamtVG).
5.2
Erweiterung der Frist für die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe
Die Frist für die widerlegbare Vermutung einer Versorgungsehe wird durch die Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG von bisher drei Monaten auf ein Jahr verlängert und damit der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Für Ehen, die vor dem 1.1.2002 geschlossen wurden, gilt nach § 69e Abs. 5 Satz 1 BeamtVG die Frist von drei Monaten weiter. Dies gilt auch für nach dem 31.12.2001 geschlossene Ehen, wenn der Versorgungsurheber bereits am 1.1.2002 Ruhestandsbeamter war (§ 69e Abs. 5 Satz 4 BeamtVG).
6.
Zu § 20 BeamtVG (Artikel 1 Nr. 16)
Absenkung des Witwen-/Witwergeldes
Durch die Änderung des § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird das Niveau der Witwen- und Witwerversorgung von 60 v.H. auf 55 v.H. des zugrunde
liegenden Ruhegehalts abgesenkt. Ausgenommen davon sind:
- das amtsunabhängige Mindestwitwengeld (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG),
- das Unfallwitwengeld nach § 39 Abs. 1 BeamtVG und
- das Witwengeld aus vor dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen, wenn mindestens ein Ehegatte
vor dem 2.1.1962 geboren ist (§ 69e Abs. 5 Satz 2 BeamtVG).
Die Neuregelung gilt nicht für am 1.1.2002 vorhandene Witwen und Witwer (§ 69e Abs. 1 BeamtVG) und für künftige Hinterbliebenenversorgung aus einem vor dem 1.1.2002 vorhandenen Versorgungsfall (§ 69e Abs. 5 Satz 4 BeamtVG).
7.
Zu § 22 BeamtVG (Artikel 1 Nr. 17 Buchst. a)
Erweiterung der Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen auf den Unterhaltsbeitrag
Die Neuregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG gilt auch für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsfälle (§ 69e Abs. 1 BeamtVG), jedoch nicht hinsichtlich von Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen, das vor dem 1.1.2002 nicht beantragt bzw. auf das vor diesem Zeitpunkt verzichtet worden ist, es sei denn, der Antrag auf Erwerbsersatzeinkommen ist nachholbar. Sie gilt ebenfalls nicht für vor dem 1.1.2002 gewährte Kapitalleistungen, Abfindungen und Beitragserstattungen.
Die unterhaltsbeitragsberechtigte Person ist darauf hinzuweisen, dass sie der Pensionsbehörde unverzüglich mitzuteilen hat, wenn ein nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG anzurechnendes Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt bzw. auf ein Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen verzichtet bzw. an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung bzw. Beitragserstattung gewährt wird. Sie hat auf Verlangen der Pensionsbehörde Nachweise über die Höhe des Betrages, der ansonsten zu zahlen wäre, vorzulegen bzw. der Erteilung erforderlicher Nachweise bzw. Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).
8.
Zu § 23 BeamtVG
Erfüllung der Wartezeit bei Waisengeldgewährung
Waisengeld wird nur gewährt, wenn die verstorbene Beamtin bzw. der verstorbene Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt hat (§ 23 Abs. 1 BeamtVG). Die Neuregelung gilt nicht für am 1.1.2002 vorhandene Waisen (§ 69e Abs. 1 BeamtVG).
9.
Zu § 30 BeamtVG (Artikel 1 Nr. 20)
Schädigung eines ungeborenen Kindes
Anspruchsbegründende Norm ist § 30 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BeamtVG. Danach hat das Kind einer Beamtin einen eigenen, selbständigen Anspruch auf (bestimmte) Unfallfürsorgeleistungen, wenn folgende Einwirkungen zu einem Gesundheitsschaden der Leibesfrucht geführt haben:
- die Beamtin hat in der Zeit der Schwangerschaft einen Dienstunfall erlitten bzw.
- die Beamtin war besonderen Einwirkungen ausgesetzt, die generell geeignet sind, eine
als Dienstunfall geltende Berufskrankheit der Mutter zu verursachen.
War die Mutter den schädigenden Einwirkungen vor Beginn der Schwangerschaft ausgesetzt bzw. erfolgt durch einen früheren Dienstunfall der Mutter eine Schädigung der Leibesfrucht, besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung der Leibesfrucht und den schädigenden Einwirkungen bzw. dem Dienstunfall der Mutter, da diese Ereignisse bereits vor und nicht während der Schwangerschaft eingetreten sind (vgl. BVerfGE 75/348).
Die Zeit der Schwangerschaft ist ebenso wie im Unfallversicherungsrecht dahin gehend zu bestimmen, dass die Schädigung der Leibesfrucht zwischen Zeugung und Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) liegen muss.
Wie im gesamten Dienstunfallrecht müssen die einzelnen Tatbestandsmerkmale (Dienst - Unfallereignis - Körperschaden) in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Die kausale Fragestellung von direkten bzw. indirekten Schädigungsmöglichkeiten im Mutterleib (Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft - Körperschaden - Schädigung der Leibesfrucht) setzt die Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse voraus. Es darf keine selbständige, die Schädigung der Leibesfrucht hervorrufende Ursache außerhalb des Dienstunfalls hinzutreten. In Parallele zur gesetzlichen Unfallversicherung enthält § 30 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG eine gesonderte Regelung zur Gleichstellung von Berufskrankheiten mit Dienstunfällen. Im Übrigen gelten wie bei § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch im Rahmen des § 30 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG die §§ 31 ff. BeamtVG, die gewisse sonstige Unfälle und Erkrankungen gleichstellen.
Schließlich muss das ungeborene Kind eine Schädigung i.S. eines Körperschadens bzw. einer Zustandsverschlechterung davongetragen haben.
Ergänzend ist auf die Auslegung der Vorschriften des SGB VII zurückzugreifen.
Weitere, gesondert zu berücksichtigende Voraussetzungen normiert der § 45 Abs. 4 BeamtVG. Der die Leibesfrucht schädigende Unfall der Beamtin muss fristgerecht i.S. des § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden sein. Die Fristenregelungen wurden den Besonderheiten der Unfallfürsorge bei Schädigung eines ungeborenen Kindes angepasst
10.
Zu § 31 BeamtVG (Artikel 1 Nr. 21)
Dienstunfallschutz bei Nebentätigkeit
Nach der Neuregelung in § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG und im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung der Vorschrift, wonach das Wort "Tätigkeiten" durch das Wort "Nebentätigkeiten" ersetzt werden soll, genießen Beamtinnen und Beamte nunmehr Dienstunfallschutz
- bei dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme sie gemäß § 72 NBG verpflichtet sind,
- bei Nebentätigkeiten im öffentlichen bzw. dem ihm gleichstehenden Dienst, deren Wahrnehmung im engen Zusammenhang mit dem Hauptamt erwartet wird, sofern dabei kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht. Dies ist z.B. bei ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeiten der Fall, da hierbei jede Person gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist.
Die beschriebenen Nebentätigkeiten müssen im überwiegenden Interesse des Dienstherrn ausgeübt werden.
11.
Zu § 32 BeamtVG (Artikel 1 Nr. 22)
Sachschadenersatz
Für den Sachschadenersatz nach § 32 Satz 2 BeamtVG ist eine gesetzliche Ausschlussfrist für die Antragstellung eingeführt worden. Diese gilt unbeschadet der Ausschlussfrist für die Meldung eines Dienstunfalls nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.
12.
Zu § 33 BeamtVG (Artikel 1 Nr. 23)
Zuständigkeit zur ärztlichen Begutachtung
Für die Unfallfürsorge (Heilverfahren, Neufeststellung des Unfallausgleichs, Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - für einen Unterhaltsbeitrag nach den §§ 38 und 38a BeamtVG) wird das Amtsarztverfahren ergänzt durch die den Dienststellen eröffnete Möglichkeit, spezialärztliches Wissen durch direkte Einschaltung entsprechender (Fach-)Ärzte zu nutzen.
13.
Zu § 37 BeamtVG (Artikel 1 Nr. 25)
Subjektive Voraussetzung beim qualifizierten Dienstunfall
Nach der Neuregelung ist zwar ein bewusster Lebenseinsatz nicht mehr erforderlich. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist allerdings, dass sich die bzw. der Geschädigte einer mit der Diensthandlung verbundenen besonderen Lebensgefahr bewusst ausgesetzt hat.
14.
Zu § 38a BeamtVG (Artikel 1 Nr. 27)
Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
Mit § 38a BeamtVG wird für das vorgeburtlich geschädigte Kind ein neuer Unterhaltsbeitrag eingeführt. Die Vorschrift lehnt sich an die §§ 12, 56 SGB VII und an § 34 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) an. Sie trifft Regelungen zu Dauer und Höhe dieser Unfallfürsorgeleistung und normiert Kollisionsfälle des Zusammentreffens mit anderen Leistungen.
Abs. 1:
Für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach dieser Vorschrift ist maßgebend, in welchem Umfang infolge der unfallbedingten Körperschäden die Fähigkeit des Verletzten, seine Arbeitskraft auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich zu verwerten, gemindert ist. Inhaltlich lehnen sich die Regelungen an die Vorschriften des § 56 SGB VII an.
Abs. 2:
Die Regelungen sind den Vorschriften des § 38 Abs. 6 sowie des § 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VII nachgebildet. Da anspruchsberechtigt nach dieser Vorschrift in der Regel Minderjährige sind, ist die Verpflichtung, eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen, auf die Sorgeberechtigten auszudehnen.
Abs. 3:
Die Vorschrift ist inhaltlich der Ausgleichsrente für Minderjährige in § 34 BVG nachgebildet.
Abs. 4:
Im Rahmen der Unfallfürsorge beinhalten die Pflegekosten nach § 34 Abs. 1 BeamtVG auch die Sicherung des Lebensunterhalts. Von daher besteht bei längerfristiger Unterbringung in Pflegeeinrichtungen kein Bedarf für einen ergänzenden Unterhaltsbeitrag.
Abs. 5:
Da Unterhaltsbeitrag und Waisengeld der Unterhaltssicherung dienen, besteht kein Bedürfnis dafür, diese Leistungen nebeneinander zu gewähren. Dies soll allerdings nicht zu geminderten Leistungen führen, weshalb der jeweils höhere Versorgungsbezug zahlungswirksam wird.
15.
Zu § 42 BeamtVG (Artikel 1 Nr. 28)
Erhöhung der Höchstgrenze bei der Hinterbliebenenunfallversorgung
Durch die Änderung des § 42 Satz 2 BeamtVG werden die Bemessungsgrundlagen für ein erhöhtes Unfallruhegehalt vereinheitlicht. Die Regelung gilt für vorhandene Versorgungsfälle ab 1.1.2002 (§ 69e Abs. 1 BeamtVG).
16.
Zu § 45 BeamtVG (Artikel 1 Nr. 30)
Änderung der formellen Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge
Maßgebend ist nach der Neuregelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG - entsprechend der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 21.9.2000, 2 C 22.99) -, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur dann gewährt wird, wenn glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer anspruchsbegründenden Unfallfolge nicht habe gerechnet werden können.
Bei einer Schädigung des Kindes nach § 30 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose einer in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung genannten Krankheit, sofern die bzw. der Berechtigte bzw. die Sorgeberechtigten in diesem Zeitpunkt damit rechnen können, dass die Schädigung im Zusammenhang mit der Dienstausübung der Mutter steht.
17.
Zu § 49 BeamtVG (Artikel 1 Nr. 32)
Zahlung der Versorgungsbezüge
Nach § 49 Abs. 8 BeamtVG ist seit dem 1.1.2002 bei der Berechnung von Versorgungsbezügen die "kaufmännische" Rundung vorgeschrieben. Für Versorgungsbezüge ist die Berechnung auf zwei Dezimalstellen bestimmt, eine Rundung ist bei allen notwendig durchzuführenden Zwischenergebnissen vorzunehmen. In Zwischenergebnissen werden Versorgungsbestandteile ermittelt, wie z.B. der Versorgungsabschlag (§ 14 Abs. 3 BeamtVG), das Witwengeld (§ 20 Abs. 1 BeamtVG), der Kürzungsbetrag des Witwengeldes (§ 20 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 BeamtVG), die Kürzungsbeträge nach den Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften bzw. die Sonderzuwendung. Die "kaufmännische" Rundung ist auch bei der Festsetzung des Vomhundertsatzes im Rahmen der Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen auf Grund von Kannvorschriften (§§ 15, 26, 23 Abs. 2 BeamtVG) sowie bei der Berechnung von Versorgungszuschlägen nach Tz 6.1.10 BeamtVGVwV anzuwenden.
18.
Zu den §§ 50a bis e BeamtVG
Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag, Kinderzuschlag zum Witwengeld, Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag, vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
Die Hinweise des BMI zu den §§ 50a bis e BeamtVG werden gesondert bekannt gegeben.
19.
Zu § 52 BeamtVG (Artikel 1 Nr. 34)
Rückforderung von Versorgungsbezügen
Die ab 1.1.2002 geltenden Regelungen des § 52 Abs. 4 und 5 BeamtVG sind auch für vorhandene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger anzuwenden (§ 69e Abs. 1 BeamtVG).
Bei der Inanspruchnahme der Rückzahlungspflichtigen als Erben nach § 52 Abs. 5 Satz 3 BeamtVG sind die zu § 12 Abs. 2 BBesG erlassenen Verwaltungsvorschriften (BBesGVwV vom 11.7.1997, GMBl. S. 314) anzuwenden.
20.
Zu § 53 BeamtVG (Artikel 1 Nr. 35)
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
20.1
Die Neufassung der Hinzuverdienstgrenze in § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG gilt rückwirkend ab 1.1.1999 für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte, die wegen nicht dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden und werden. Sie gilt ferner ab 1.1.2001 für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte, die auf Antrag wegen Schwerbehinderung nach § 57 Satz 1 Nr. 1 NBG in den Ruhestand versetzt wurden und werden. Davon unberührt bleiben die in den §§ 69 bis 69d enthaltenen speziellen Günstigkeitsregelungen.
Mit der Neufassung wird klargestellt, dass ein zustehender Unterschiedsbetrag nach
§ 50 Abs. 1 BeamtVG bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze in voller Höhe erhalten bleibt.
Beispiel:
(zur Hinzuverdienstgrenze gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG)
Beamter mittlerer Dienst, Ruhegehalt aus BesGr. A 6/Stufe 8, Höchstgrenzenberechnung nach Ruhegehalt aus BesGr. A 6/Stufe 9 (Endstufe)
Berechnungsgrundlage | Ruhegehalt EUR | Höchstgrenze EUR |
---|
| | |
Grundgehalt | 1.900,00 | 1.980,00 |
Allgemeine Stellenzulage | 15,00 | 15,00 |
Familienzuschlag | 95,00 | 95,00 |
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge | 2.010,00 | 2.090,00 |
Mindesthöchstgrenze | | 2.800,00 |
Ruhegehaltssatz 70 v.H. | 1.407,00 | |
Hundertsatz für die Höchstgrenze: 75 v.H. | | 2.100,00 |
Mindestversorgung | 1.200,00 | |
danach maßgebend | 1.407,00 | |
Unterschiedsbetrag für 2 Kinder | 170,00 | 170,00 |
Hinzurechnungsbetrag | | 325,00 |
Ruhegehalt gesamt | 1.577,00 | |
Hinzuverdienstgrenze | | 2.595,00 |
20.2
Bei der Anwendung des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG ist im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung als Mindesthöchstgrenze ein Betrag in Höhe von 75 v.H. des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 anzusetzen.
20.3
Die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG wird außerdem mit Wirkung vom 1.1.2003 geändert (Artikel 1 Nr. 35 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Versorgungsänderungsgesetzes 2001). Die Änderung gilt ab der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung gemäß § 70 BeamtVG für alle wegen nicht dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit bzw. auf Antrag wegen Schwerbehinderung nach § 57 Satz 1 Nr. 1 NBG in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten. Bis zur achten Anpassung finden
die in § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 69a Nr. 1 Satz 1 und § 69e Abs. 1 und 2 BeamtVG enthaltenen Übergangsregelungen Anwendung mit der Folge, dass bei der Höchstgrenzenberechnung nach der bisherigen Fassung des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG die Anpassungsfaktoren gemäß § 69e Abs. 3 zu berücksichtigen sind.
Beispiel:
(zur Hinzuverdienstgrenze gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG)
Beamter mittlerer Dienst, Ruhegehalt aus BesGr. A 6/Stufe 8 nach der 1. Anpassung (z.B. Erhöhung um 2,5 v.H.), Höchstgrenzenberechnung nach Ruhegehalt aus BesGr. A 6/Stufe 9 (Endstufe)
Berechnungsgrundlage | Ruhegehalt EUR | Höchstgrenze EUR |
---|
| | |
Grundgehalt | 1.947,50 | 2.029,50 |
allgemeine Stellenzulage | 15,38 | 15,38 |
Familienzuschlag | 97,38 | 97,38 |
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge | 2.060,26 | 2.142,26 |
Mindesthöchstgrenze | | 2.870,00 |
Anpassungsfaktor 0,99458 | 2.049,09 | 2.854,44 |
Ruhegehaltssatz 70 v.H. | 1.434,36 | |
Hundertsatz für die Höchstgrenze: 75 v.H. | | 2.140,83 |
Mindestversorgung | 1.230,00 | |
danach maßgebend | 1.434,36 | |
Unterschiedsbetrag für 2 Kinder | 174,25 | 174,25 |
Hinzurechnungsbetrag | | 325,00 |
Ruhegehalt gesamt | 1.608,61 | |
Hinzuverdienstgrenze | | 2.640,08 |
20.4
Die Neuregelung hinsichtlich des zu belassenden Mindestbetrags nach § 53 Abs. 5 BeamtVG gilt nach dem Wortlaut des § 69e Abs. 1 BeamtVG nicht für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger. Sie gilt jedoch für die unter die §§ 69 und 69a BeamtVG fallenden Versorgungsfälle. Eine Angleichung der gegensätzlichen Vorschriften ist beabsichtigt.
Bemessungsgrundlage für den Mindestbelassungsbetrag ist der jeweilig zustehende Versorgungsbezug vor Anwendung von Ruhensvorschriften. Nicht einzubeziehen in die Bemessungsgrundlage sind der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG und der Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 BeamtVG.
Der Ausschluss von der Mindestbelassung gemäß § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG bleibt so lange bestehen, wie das festgestellte vergleichbare Verwendungseinkommen bezogen wird, auch über das 65. Lebensjahr hinaus
20.4.1
Die nachstehende Tabelle bietet Anhaltspunkte, welche Vergütungsgruppen der Angestellten dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) den Besoldungsgruppen der Beamten entsprechen (§ 11 BAT):
Besoldungsgruppe | Vergütungsgruppe |
---|
| |
A 1 | X |
A 2 | IX, IX b, Kr I |
A 3 | IX a, Kr. II |
A 5 | VIII |
A 6 | VII, Kr. III |
A 7 | VI b, VI a, Kr. IV, Kr. V, Kr. V a |
A 8 | V c, Kr. VI |
A 9 | V b, V a, Kr. VII, Kr. VIII |
A 10 | IV b, Kr. IX |
A ll | IVa, Kr. X, Kr. XI |
A 12 | III, Kr. XII |
A 13 | II b, II a, Kr. XIII |
A 14 | I b |
A 15 | I a |
A 16 | I |
20.4.2
Die nachstehende Tabelle bietet Anhaltspunkte, welche vergleichbaren Besoldungsgruppen
in internationalen Organisationen den Besoldungsgruppen der BBesO entsprechen:
Vergleichbare Besoldungs- und Vergütungsgruppe der Bediensteten im deutschen öffentlichen Dienst
| Vereinte Nationen und VN-Sonder- organisationen
| Europäische Gemeinschaft | Koordinierte Organisation |
---|
| | | |
B 9 | USG | A 1 | |
B 6 | ASG | A 2 | A 7, A 6 |
B 3 | D 2 | A 3 | A 5 |
A 16 BAT I | D 1 | A 3 | A 5 |
A 15 BAT I a | P 5 | A 4 | A 4 |
A 14 BAT I b | P 4 | A 5 | A 4 |
A 13 BAT II a | P 3 | A 6 | A 3 |
A 13 BAT II b | P 2 | A 7 | A 2 |
A 12 BAT III | P 1 | A 8 | A 1 |
20.4.3
Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen ist nach Maßgabe von § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG zu verfahren. Als sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen sind z.B. Löhne bzw. vertraglich vereinbarte (z.B. außer-/übertarifliche) Vergütungen anzusehen. Bei sonstigem vergleichbarem Verwendungseinkommen ist als Vergleichsmaßstab die jeweilige Grundvergütung heranzuziehen.
21.
Zu § 55 BeamtVG (Artikel 1 Nr. 37)
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
21.1
Die am 1.1.2002 in Kraft getretene Neuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG gilt nicht für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger (§ 69e Abs. 1 BeamtVG).
Mit der Neufassung gelten Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Rente
i.S. des § 55 BeamtVG mit der Folge, dass sie in die Ruhensregelung einzubeziehen sind, wenn der Versorgungsfall nach dem 31.12.2001 eingetreten bzw. wirksam geworden ist. Zu berücksichtigen ist der Teil der Unfallrente, der die Entgeltersatzfunktion erfüllt.
21.2
Dienstbeschädigungsteilrenten und Leistungen als Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet für Angehörige der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nrn. 1 bis 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) sind nicht als Unfallrenten anzusehen.
21.3
Für die Höhe und die Berechnung der anzurechnenden Unfallrente ist der Unfallrentenbescheid der festsetzenden Stelle (z.B. Berufsgenossenschaft) maßgebend. Der anzusetzende Betrag ist zu ermitteln aus der Gesamthöhe der Unfallrente abzüglich einer Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Die Höhe der Grundrente nach dem BVG entspricht bei gleicher MdE dem Betrag eines Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG. Stellt die Unfallrente auf die Bezugsgröße Ost ab, ist der Betrag der Grundrente nach dem BVG für die neuen Bundesländer von der Gesamthöhe der Unfallrente abzuziehen. Die Beträge der Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG werden getrennt nach Grundrente und Grundrente für die neuen Bundesländer durch Verordnung der Bundesregierung (KOV-Anpassungsverordnung) fortlaufend angepasst und veröffentlicht. Bei einer MdE um 20 v.H. bleiben 2/3, bei einer MdE um 10 v.H. bleiben 1/3 der Mindestgrundrente nach dem BVG unberücksichtigt. Die Mindestgrundrente (§ 31 Abs. 1 BVG) entspricht der Höhe nach der monatlichen Grundrente bei einer MdE um 30 v.H.
Unfallrenten, die nach dem Rentenrecht ruhen (vgl. §§ 267, 311 SGB VI), bleiben mit dem ruhenden Betrag bei der Ruhensberechnung außer Betracht.
Beispiel 1:
(Unfallrente)
Beamter hat Anspruch auf Unfallrente zur Abgeltung der durch den Arbeitsunfall eingetretenen MdE um 40 v.H. in Höhe von 400 EUR.
Berechnungsgrundlagen | Unfallrente West EUR | Unfallrente Ost EUR |
---|
| | |
Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (fiktive Gesamthöhe) | 400 | 400 |
abzüglich des Betrages des Unfallausgleichs bei MdE um 40 v.H. | 159 | 140 |
Höhe der anzusetzenden Unfallrente | 241 | 260 |
Beispiel 2:
(Unfallrente)
Beamter hat Anspruch auf Unfallrente zur Abgeltung der durch den Arbeitsunfall eingetretenen MdE um 20 v.H. in Höhe von 150 EUR. Mindestgrundrente bei einer MdE um 30 v.H. beträgt 117 EUR.
Berechnungsgrundlagen | Unfallrente West EUR | Unfallrente Ost EUR |
---|
| | |
Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (fiktive Gesamthöhe) | 150 | 150 |
abzüglich 2/3 der Mindestgrundrente | 78 | 69 |
Höhe der anzusetzenden Unfallrente | 72 | 81 |
21.4
Die am 1.1.2002 in Kraft getretene Änderung des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG gilt auch für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger (§ 69e Abs. 1 BeamtVG).
Mit der Neuregelung wird gesetzlich klargestellt, dass die anstelle einer laufenden Leistung erhaltenen Beitragserstattungen (z.B. aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung) zu den von § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG erfassten Renten rechnen. Die Regelung gilt nur für Versorgungsfälle, die nach dem 30.9.1994 eingetreten sind (vgl. Artikel 11 BeamtVGÄndG 1993). Auf die unter die §§ 69 und 69a BeamtVG fallenden Versorgungsempfängerinnen und -empfänger findet die Neuregelung daher keine Anwendung.
Da es im Hinblick auf das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen darauf ankommt, dass der Rentenwegfallgrund zu einem Zeitpunkt einsetzt, zu dem die Regelung bereits gilt, bleiben vor dem 1.10.1994 gewährte Beitragserstattungen unberücksichtigt.
Die Härteregelungen des 2. Haushaltsstrukturgesetzes (2. HStruktG) sind weiterhin zu beachten.
21.5
Die am 1.1.2002 in Kraft getretene Neuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG gilt auch für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger (§ 69e Abs. 1 BeamtVG).
In den Fällen des § 55 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG ist der sich bei einer Verrentung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebende Betrag einer Abfindung, Beitragserstattung bzw. sonstigen Kapitalleistung der Ruhensregelung zugrunde zu legen. Vor Anwendung der Verrentungsmethode sind Leistungen auf Grund von freiwilligen Beiträgen i.S. des § 55 Abs. 4 BeamtVG auszuscheiden.
In Fällen, in denen der Versorgungsfall nach dem 31.12.2001 eingetreten ist und die Kapitalleistung bereits vor Eintritt des Versorgungsfalles gewährt wurde, erfolgt ihre Einbeziehung in die Ruhensberechnung nach § 55 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG mit Beginn der beamtenrechtlichen Versorgung.
Für die Verrentung der Kapitalleistung gelten dabei folgende Grundsätze:
Auszugehen ist von demjenigen Kapitalbetrag, der sich unter Berücksichtigung der hierauf gewährten Zinsen ergibt. Aus Vereinfachungsgründen kann dabei die Dynamisierung des Kapitalbetrages vom Zeitpunkt seiner Gewährung bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in der Weise vorgenommen werden, dass er um die seither eingetretenen allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge erhöht wird.
Der so dynamisierte Kapitalbetrag ist sodann in eine Rente umzurechnen. Für die Berechnung des Anrechnungsbetrages bietet sich die im Versicherungswesen übliche Verrentungsmethode an:
| maßgebende Kapitalleistung |
---|
monatlicher Rentenbetrag = | ----------------------------- |
| Verrentungsdivisor |
Als Verrentungsdivisor ist dabei der zwölffache Betrag des Kapitalwertes nach Anlage 9 zum Bewertungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung (neu gefasst durch Bekanntmachung vom 1.2.1991,
BGBl. I S. 230) anzusetzen. Dabei ist von dem auf ganze Jahre auf- bzw. abgerundeten
Lebensalter auszugehen.
Beispiel:
Beamter hat im März 1995 eine Kapitalleistung in Höhe von (umgerechnet) 20.000 EUR erhalten. Im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts mit Ablauf des 31.1.2002 ist er 63 Jahre und 5 Monate alt.
Ermittlung der maßgebenden Kapitalleistung
Ausgangsbetrag: | | 20.000,00 EUR |
---|
| | |
Anpassungen: | | |
Anpassungszeitpunkte | Umfang | |
1.5.1995 | 3,2 v.H. | 20.640,00 EUR |
1.3.1997 | 1,3 v.H. | 20.908,32 EUR |
1.1.1998 | 1,5 v.H. | 21.221,94 EUR |
1.1.1999 | 2,9 v.H. | 21.837,38 EUR |
1.1.2001 | 1,8 v.H. | 22.230,45 EUR |
1.1.2002 | 2,2 v.H. | 22.719,52 EUR |
Als Verrentungsdivisor ergibt sich aus der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz für einen 63-jährigen Mann das Zwölffache von 9,603, somit 115,236.
Verrentung somit nach der Formel:
| 22.719,52 EUR | |
---|
monatliche Rente = | ------------------- | = 197,16 EUR |
| 115,236 | |
Der sonach ermittelte monatliche Rentenbetrag ist ohne Fortschreibung und Anpassung
bei der Ruhensregelung nach § 55 Abs. 1 BeamtVG zu berücksichtigen.
21.6
Die am 1.1.2002 in Kraft getretene Neuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 5 BeamtVG gilt auch für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger (§ 69e Abs. 1 BeamtVG).
Die Frist nach § 55 Abs. 1 Satz 5 BeamtVG ist eine Ausschlussfrist.
Als Kapitalbetrag gelten die in § 55 Abs. 1 Satz 4 genannten Geldleistungen. Die Geldleistungen zuzüglich der hierfür gewährten Zinsen müssen an den Dienstherrn innerhalb von drei Monaten nach Zufluss abgeführt werden. Geldleistungen sind zugeflossen, wenn sie auf ein Konto des Beamten - auch auf ein anderes, vom Beamten angegebenes Konto - überwiesen wurden (Buchungstag) bzw. bei einer Zahlungsanweisung (Barauszahlung) empfangen wurden.
21.7
Die am 1.1.2002 in Kraft getretene Neuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG gilt auch für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger (§ 69e Abs. 1 BeamtVG).
Es wird klargestellt, dass nunmehr alle Versorgungsanwartschaften, die im Versorgungsausgleichsverfahren
nach § 1587b BGB bzw. § 1 VAHRG ausgeglichen werden, gleichfalls bei der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG unberücksichtigt bleiben. Dies sind z.B. Renten bzw. Rententeile aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Versorgungswerke für Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte usw.). Im Rahmen des Versorgungsausgleichs findet hier ein so genanntes analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG statt.
22.
Zu § 56 BeamtVG (Artikel 1 Nr. 38)
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
Die am 1.1.2002 in Kraft getretenen Neuregelungen des § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtVG gelten nicht für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger.
Bei der Berücksichtigung von Zeiten einer internationalen Verwendung sind die Änderungen zur so genannten "Spitzberechnung" und "kaufmännischen" Rundung anzuwenden. Zur Ermittlung der Dauer der bei internationalen Organisationen verbrachten Dienstzeit ist bei der Berücksichtigung etwa anfallender Tage bzw. Bruchteile von Tagen, die sich bei der Berechnung der Dienstzeit ergeben, in gleicher Weise zu verfahren wie bei der Berechnung der ruhehaltfähigen Dienstzeiten.
23.
Zu § 61 BeamtVG (Artikel 1 Nr. 39)
Erweiterung der Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen auf die wieder aufgelebte Witwenversorgung
Die Neuregelung des § 61 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG gilt auch für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsfälle (§ 69e Abs. 1 BeamtVG).
Die Witwe ist darauf hinzuweisen, dass sie der Pensionsbehörde unverzüglich mitzuteilen hat, wenn sie eine nach § 61 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG anzurechnende Leistung nicht beantragt, auf sie verzichtet bzw. an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung bzw. Beitragserstattung gezahlt wird. Auf Verlangen der Pensionsbehörde hat sie Nachweise über die Höhe des Betrages, der ansonsten zu zahlen wäre, vorzulegen bzw. der Erteilung erforderlicher Nachweise bzw. Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Entsprechendes gilt bei einer Witwerversorgung.
24.
Zu § 66 BeamtVG (Artikel 1 Nr. 42)
Sockelbetrag in § 66 Abs. 2
Im Rahmen einer gesetzlichen Klarstellung wird der in § 66 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bestimmte Sockel-Ruhegehaltssatz (35 v. H.) durch Einbeziehung in die Niveauabsenkung
auf 33,48345 v.H. festgesetzt werden.
25.
Zu § 69 BeamtVG (Artikel 1 Nr. 43)
Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1.1.1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger
25.1
Die anteilige Berechnungsweise nach dem neuen § 14a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf Bestandsfälle nicht anzuwenden.
25.2
Das beabsichtigte Änderungsgesetz wird auch klarstellen, dass die Bezüge der am 31.12.1976 vorhandenen entpflichteten Hochschullehrer sowie Versorgungsbezüge auf Grund eines Kriegsunfalls (§§ 181a, 181b BBG a.F., §§ 243, 244 NBG a.F.) von der Niveauabsenkung ausgenommen sind.
26.
Zu § 69a BeamtVG (Artikel 1 Nr. 44)
Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1.1.1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger
26.1
Die anteilige Berechnungsweise nach dem neuen § 14a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG (vgl. § 69a Nr. 1 Satz 2 und Nr. 5 Satz 2 BeamtVG) ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf Bestandsfälle nicht anzuwenden.
26.2
Auf die von § 82 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist § 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG nicht anzuwenden.
27.
Zu § 69e BeamtVG (Artikel 1 Nr. 48)
Übergangsregelungen
27.1
§ 69e Abs. 1 BeamtVG regelt, welche Vorschriften des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 auf die am 1.1.2002 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und -empfänger Anwendung finden. Weitere Übergangsregelungen der §§ 69 bis 69d, 85, 85a, 86 und 90 BeamtVG sind zu beachten (vgl. Anlage).
Zu den am 1.1.2002 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und -empfängern gehören auch die Beamtinnen und Beamten, die mit Ablauf des 31.12.2001 in den Ruhestand getreten bzw. versetzt worden sind (vgl. Tz 69.1.1 BeamtVGVwV).
27.2
§ 69e Abs. 2 BeamtVG bestimmt für die nach dem 31.12.2001 eintretenden Versorgungsfälle die Anwendung des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts, soweit es als Berechnungsgrundlage für die schrittweise Abflachung der acht auf den 31.12.2002 folgenden Versorgungsanpassungen der Versorgungsbezüge erforderlich ist.
Die übergangsweise fortgeltenden Vomhundertsätze des BeamtVG i.d.F. bis zum 31.12.2002 sind mit dem In-Kraft-Treten der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG nicht mehr anzuwenden. Die Anwendung des § 69e Abs. 2 Sätze 1 und 2 BeamtVG ist daher befristet. Der abschließende Vollzug im Zusammenhang mit der achten Anpassung wird durch § 69e Abs. 4 BeamtVG geregelt.
27.3
§ 69e Abs. 3 BeamtVG bestimmt, dass die Verminderung der Anpassung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 70 BeamtVG durch Einführung eines sich schrittweise verändernden Anpassungsfaktors erfolgt.
Ausgenommen von der Maßnahme sind nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG
das amtsabhängige Mindestruhegehalt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG),
das amtsunabhängige Mindestruhegehalt (§ 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG),
die Mindestversorgungsbezüge der Hinterbliebenen,
die Emeritenbezüge für Professorinnen und Professoren, die nach dem 31.12.1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden wurden.
Der maßgebende Anpassungsfaktor ist dagegen auch bei der Versorgung der von § 91 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG erfassten Hinterbliebenen einer entpflichteten Hochschullehrerin bzw. eines entpflichteten Hochschullehrers zu berücksichtigen.
Weiterhin ausgenommen sind Versorgungsbezüge nach den §§ 36 bis 41 BeamtVG (§ 69e Abs. 6 BeamtVG).
Außerdem wird auf § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVG sowie auf die Hinweise zu den §§ 69 und 69a verwiesen.
Beispiel zur Anpassung der Versorgungsbezüge:
1. | Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (nach der ersten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung): | |
---|
| | |
| Grundgehalt | 2.000,00 EUR |
| allgemeine Stellenzulage | 50,00 EUR |
| Familienzuschlag der Stufe 1 | 100,00 EUR |
| Strukturausgleich | 10,00 EUR |
| Anpassungszuschlag | 25,00 EUR |
| Summe | 2.185,00 EUR |
| | |
2. | Anwendung des Anpassungsfaktors nach § 69e Abs. 3 Satz 1 BeamtVG | |
| | |
| 2.185,00 EUR x 0,99458 = | 2.173,16 EUR |
| | |
3. | Ermittlung des Ruhegehalts | |
| | |
| 75 v.H. aus 2.173,16 EUR = | 1.629,87 EUR |
| abzüglich Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG | |
| 4,21 v.H. aus 1.629,87 EUR | 68,62 EUR |
| | _____________ |
| | 1.561,25 EUR |
Die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG ist nicht unterschritten.
Der Anpassungsfaktor ist bei der Anwendung der in den §§ 53 bis 56 BeamtVG geregelten Ruhensvorschriften zu berücksichtigen. Danach sind alle auf einen Ruhegehaltssatz abgestellten Höchstgrenzenbeträge nach den §§ 53 bis 56 BeamtVG entsprechend zu vermindern.
27.4
§ 69e Abs. 4 BeamtVG regelt den Rechtszustand nach der achten auf den 31.12.2002 folgenden Versorgungsanpassung und damit den Abschluss der Anpassungsmaßnahmen nach § 69e Abs. 3 BeamtVG. Der sich danach ergebende neue verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt
(§ 69 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG). Er ist den Versorgungsempfängerinnen und -empfängern mitzuteilen.
Für die Ermittlung von nach einer fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechneten Höchstgrenzen (§ 54 Abs. 2 Nr. 1, § 55 Abs. 2 BeamtVG) gilt § 69e Abs. 4 BeamtVG sinngemäß.
27.5
§ 69e Abs. 4a BeamtVG regelt die Anwendung des § 107b Abs. 1 BeamtVG für vor dem 1.1.2002 erfolgte Übernahmen in den Dienst eines anderen Dienstherrn.
27.6
Zu§ 69e Abs. 5 BeamtVG wird auf die Hinweise zu den §§ 19, 20 BeamtVG verwiesen.
27.7
Nach § 69e Abs. 6 BeamtVG gilt als Berechnungsgrundlage für die Erhöhung des Unfallruhegehalts weiterhin das bis zum 31.12.2002 geltende Recht.
28.
Zu § 85a BeamtVG (Artikel 1 Nr. 50a)
Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
Mit der Neufassung der Vorschrift ist klargestellt, dass das vor der Reaktivierung bezogene Ruhegehalt für nach dem 31.12.1991 Reaktivierte zur Wahrung des Besitzstandes dem Betrag nach gegen Verringerungen geschützt ist. Auf Nr. 8 der Hinweise zum Versorgungsreformgesetz 1998 (RdErl. vom 28.2.2001, Nds. MBl S. 272) wird hingewiesen.
29.
Zu § 107b BeamtVG (Artikel 1 Nr. 56a)
Verteilung der Versorgungslasten
29.1
Altersbegrenzung Die Altersbegrenzung in § 107b Abs. 1 BeamtVG (Vollendung des 45. Lebensjahres) ist gestrichen worden. Die Neufassung der Versorgungslastenverteilung gilt für Übernahmen nach dem 31.12.2001. Für davor liegende Übernahmen ist die Übergangsvorschrift des § 69e Abs. 4a BeamtVG zu beachten.
29.2
Fünfjahreszeitraum
Die ab 1.1.2002 als weitere Verteilungsvoraussetzung vorgeschriebene Dienstleistungszeit von mindestens fünf Jahren beim abgebenden Dienstherrn ist nicht nur für die Versorgungslastenverteilung aus dem ersten Dienstherrenwechsel nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bzw. Feststellung der Befähigung, sondern bei allen Übernahmen nach dem 31.12.2001 während des Beamtenverhältnisses erforderlich.
Zeiten in einem früheren Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn sind auch dann einzubeziehen, wenn die Beamtenverhältnisse mit zeitlicher Unterbrechung zurückgelegt worden sind. Im Übrigen sind folgende Maßgaben zu beachten:
29.2.1
Als Dienstleistungszeit werden nur Zeiten in einem Beamtenverhältnis berücksichtigt. Zeiten eines Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf liegen vor der Laufbahnprüfung und bleiben deshalb unberücksichtigt. Zeiten in einem früheren Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn sind auch dann einzubeziehen, wenn die Beamtenverhältnisse mit zeitlicher Unterbrechung zurückgelegt worden sind. Das gilt auch für Beamtenverhältnisse auf Zeit. Bei Übernahme aus einem bestehenden Beamtenverhältnis auf Zeit schließt jedoch § 107b Abs. 1 letzter Halbsatz BeamtVG die Verteilung aus.
29.2.2
Zur Voraussetzung "nach Ablegung der Laufbahnprüfung bzw. Feststellung der Befähigung" ist grundsätzlich auf die Einstellungsvoraussetzungen für das letzte (der Verteilung zugrunde zu legende) Amt beim abgebenden Dienstherrn abzustellen. Einzubeziehen sind jedoch nacheinander bei demselben Dienstherrn wahrgenommene Ämter mit unterschiedlichen Einstellungsanforderungen (z.B. im Hochschulbereich), wenn diese Ämter zu einer zusätzlichen Befähigung geführt haben. Das gilt insbesondere für Ämter, die auch einer weiteren Qualifikation dienen (z.B. Wissenschaftlicher Assistent im Beamtenverhältnis auf Zeit). Maßgebend ist in solchen Fällen die Laufbahnprüfung bzw. Befähigungsfeststellung für das erste dieser Ämter.
29.2.3
Eine Teilzeitbeschäftigung (einschließlich einer unterhälftigen Teilzeit) ist voll in den Fünf-Jahres-Zeitraum einzubeziehen.
29.2.4
Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge bleibt auch dann unberücksichtigt, wenn sie nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG ruhegehaltfähig ist. In den Fünf-Jahres-Zeitraum einzubeziehen ist dagegen die Zeit einer Beurlaubung mit voller bzw. teilweiser Belassung der Dienstbezüge.
29.2.5
Die Zeit der Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bzw. einer Zuweisung (§ 123a BRRG) bleibt unberücksichtigt.
Dienstleistungszeiten beim abgebenden Dienstherrn | | Berücksichtigungsfähig |
---|
| | |
Wissenschaftlicher Assistent (BaZ) | 1.10.1994 bis 30.9.1997 | 3 J |
Wissenschaftlicher Angestellter | 1.7.1998 bis 30.9.1999 | - |
Akademischer Rat (BaL) | 1.10.1999 bis 31.3.2001 | 1 J 182 T |
(Habilitation am 30.11.2000) | | |
Akademischer Rat wie vor (beurlaubt ohne Bezüge) | 1.4.2001 bis 30.6.2001 | - |
Vertretungsprofessur (in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art) beim abgebenden Dienstherrn | 1.4.2001 bis 30.6.2001 | - |
Professor (BaL) | 1.7.2001 bis 30.9.2002 | 1 J 92 T |
29.3
Entsteht bei einer Übernahme nur deshalb keine Erstattungspflicht (§ 107b BeamtVG) des abgebenden Dienstherrn, weil die fünfjährige Mindestdienstleistungszeit bei diesem Dienstherrn nicht erbracht wurde, bleibt die Erstattungspflicht aus einem früheren Dienstherrnwechsel gegenüber dem letzten Dienstherrn (Versorgungsträger) der Beamtin bzw. des Beamten erhalten.
An die
Dienststellen der Landesverwaltung Gemeinden,
Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts