Abschnitt 1 BVersRdErl
Bibliographie
- Titel
- Transfer von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen
- Redaktionelle Abkürzung
- BVersRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046110
1. Nachstehend werden die Bestimmungen über den Transfer von Bezügen der Versorgungsberechtigten bekannt gegeben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben:
Der Transfer von Versorgungsbezügen ins Ausland ist nach Maßgabe des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28.4.1961 (BGBl. I S. 481, 495, 1555) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) i.d.F. vom 22.11.1993 (BGBl. I S. 1934, 2493) mit den nachfolgenden Änderungen grundsätzlich unbeschränkt zulässig. Soweit Beschränkungen aufgrund internationaler Handelsembargos bestehen, bedürfen Zahlungen in die betroffenen Länder jedoch der Genehmigung durch die zuständige Landeszentralbank, die in Zweifelsfällen auch Auskunft erteilt.
Anstelle eines Transfers von Versorgungsbezügen ins Ausland können die Zahlungen auf Wunsch der oder des Versorgungsberechtigten auch
- a)durch Überweisung auf ein Gebietsfremden-Konto bei einem inländischen Geldinstitut oder
- b)durch Überweisung zugunsten der oder des Versorgungsberechtigten an eine Gebietsansässige oder einen Gebietsansässigen (z.B. inländische Inkassobevollmächtigte oder inländischen Inkassobevollmächtigten)
geleistet werden.
Bei der Durchführung der Zahlungen sind die Vorschriften der §§ 59 ff. AWV zu beachten.
Bei Zahlungen über ein Geldinstitut ist der Vordruck "Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr" nach § 60 Abs. 1 AWV (Anlage Z 1 zur AWV) zu verwenden. Für Überweisungsbeträge bis zu 12.500 Euro kann dem Geldinstitut ein formloser Zahlungsauftrag in einfacher Ausfertigung erteilt werden; dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige Beträge in einer Sammelliste zur Anweisung gelangen.
In den übrigen Fällen sind Zahlungen über 12.500 Euro mit dem Vordruck "Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 4 zur AWV) der zuständigen Landeszentralbank bis zum siebten Tag des auf die Zahlung folgenden Monats zu melden; Sammelmeldungen sind zulässig (§ 60 Abs. 3, § 60 Nr. 3 AWV). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich der vorgenannte Betrag i.S. der Außenwirtschaftsverordnung auf das zugrunde liegende Geschäft bezieht. Bei Sammelanmeldungen ist die Meldefreigrenze von 12.500 Euro nicht auf den Einzelbetrag, sondern auf den pro Monat, Land und Kennzahl erreichten Gesamtbetrag anzuwenden.
Vordrucke sind bei den Geldinstituten erhältlich. Versorgungsbezüge fallen unter die interne Kennzahl 527, diese Kennzahl ist auf den Vordrucken an der dort bezeichneten Stelle einzusetzen.
§ 64 AWV (Ausnahmeregelungen) wird hierdurch nicht berührt.
Aus Gründen der Kostenersparnis empfiehlt es sich, die Zahlungen in das Ausland ausschließlich nach dem RdSchr. des Bundesministeriums der Finanzen vom 2.9.1992 (GMBl. 1993 S. 21) zu bewirken.