§ 14 NKPG - Finanzierung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Das Land gewährt der Kommunalprüfungsanstalt einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 4,5 Millionen Euro.
(2) Das Land leistet der Anstalt Ersatz für Schäden, für die die Anstalt
- 1.
keinen Schadenersatz von Dritten erhält oder
- 2.
Schadenersatz zu leisten hat.
Schäden bis zu einer Gesamthöhe von einem Prozent des Zuschusses nach Absatz 1 je Haushaltsjahr werden nicht erstattet. Satz 2 gilt nicht, soweit Leistungen nach § 11 erbracht werden.