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§ 14 NKPG - Finanzierung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Amtliche Abkürzung
NKPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Das Land gewährt der Kommunalprüfungsanstalt einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 4,5 Millionen Euro.

(2) Das Land leistet der Anstalt Ersatz für Schäden, für die die Anstalt

  1. 1.

    keinen Schadenersatz von Dritten erhält oder

  2. 2.

    Schadenersatz zu leisten hat.

Schäden bis zu einer Gesamthöhe von einem Prozent des Zuschusses nach Absatz 1 je Haushaltsjahr werden nicht erstattet. Satz 2 gilt nicht, soweit Leistungen nach § 11 erbracht werden.