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§ 39 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landwirtschaftskammern
Redaktionelle Abkürzung
LwKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die Landwirtschaftskammern bilden zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben eine nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft am Sitze der Landesregierung. Die Arbeitsgemeinschaft besteht aus sechs Vorstandsmitgliedern jeder Landwirtschaftskammer, die von den Vorständen bestimmt werden. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. § 18 Abs. 3 findet sinngemäße Anwendung.

(2) Die laufenden Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft werden bei der Landwirtschaftskammer Hannover geführt. Jede Landwirtschaftskammer trägt die Hälfte der Kosten der Arbeitsgemeinschaft.

(3) § 37 findet Anwendung.