§ 39 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landwirtschaftskammern (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Die Landwirtschaftskammern bilden zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben und zur Erörterung gemeinsamer Angelegenheiten eine nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft am Sitze der Landesregierung. Die Arbeitsgemeinschaft besteht aus sechs Vorstandsmitgliedern jeder Landwirtschaftskammer, die von den Vorständen bestimmt werden. Sie wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft soll insbesondere prüfen, wie die Zusammenarbeit zwischen den Landwirtschaftskammern mit dem Ziel einer kostengünstigen und effizienten Aufgabenwahrnehmung erweitert werden kann, und den Vorständen der Landwirtschaftskammern entsprechende Vorschläge vorlegen.
(3) Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft werden bei der Landwirtschaftskammer geführt, die die Vorsitzende oder den Vorsitzenden stellt. Jede Landwirtschaftskammer trägt die Hälfte der Kosten der Arbeitsgemeinschaft.
(4) § 37 findet Anwendung.