§ 25 Nds. MVollzG - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
(1) Die Kosten einer Unterbringung nach diesem Gesetz trägt das Land, soweit nicht ein Sozialleistungsträger oder der Untergebrachte zu den Kosten beizutragen hat.
(2) Der Untergebrachte hat zu den Kosten nach den Grundsätzen und Maßstäben beizutragen, nach denen ein Hilfeempfänger nach dem Bundessozialhilfegesetz bei nicht nur vorübergehender stationärer Behandlung sein Einkommen einzusetzen hätte. Die Bildung eines angemessenen Überbrückungsgeldes (§ 12 Abs. 4) darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.