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§ 82 NSchG - Gemeinde- und Kreisschülerräte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) In Gemeinden und Samtgemeinden, die Träger von mehr als zwei Schulen sind, wird ein Gemeindeschülerrat und in Landkreisen ein Kreisschülerrat gebildet. In Städten führt der Gemeindeschülerrat die Bezeichnung Stadtschülerrat.

(2) Der Gemeindeschülerrat wird von den Schülerräten der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, gewählt. Jeder Schülerrat einer Schule wählt aus seiner Mitte ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Gemeindeschülerrats. Umfasst eine allgemein bildende Schule mehrere Schulformen, so gilt jeder Schulzweig als selbstständige Schule; die demselben Schulzweig zugehörenden Mitglieder des Schülerrats gelten als selbstständiger Schülerrat.

(3) Der Kreisschülerrat wird von den Schülerräten

  1. 1.

    aller im Kreisgebiet befindlichen

    1. a)

      öffentlichen Schulen und

    2. b)

      Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie

  2. 2.

    der in der Trägerschaft des Landkreises stehenden, außerhalb des Kreisgebietes befindlichen Schulen

gewählt. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mitglieder der Schülerräte nach § 74 Abs. 2 können aus ihrer Mitte je ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Gemeinde- und des Kreisschülerrats wählen.

(5) Der Gemeinde- oder Kreisschülerrat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher oder mehrere Sprecherinnen oder Sprecher.