Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 08.02.2010, Az.: 9 A 6/09
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 08.02.2010
- Aktenzeichen
- 9 A 6/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 41116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOSNAB:2010:0208.9A6.09.0A
In der Disziplinarsache
hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 9. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2010 durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Neuhäuser, die Richterin am Verwaltungsgericht Müller sowie den ehrenamtlichen Richter D. für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beklagte ist eines Dienstvergehens schuldig.
Er wird aus dem Dienst entfernt.
Der Beklagte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Bezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.
Der Beklagte wurde am ...1972 in E. im Libanon geboren. Im Jahre 1993 wurde er eingebürgert und hat seitdem die deutsche Staatsbürgerschaft inne. Der Beklagte ist seit dem 18.04.2001 mit F. B., geb. G. verheiratet. Aus dieser Beziehung sind drei Kinder hervorgegangen, die acht, sieben und drei Jahre alt sind. Außerdem ist der Beklagte leiblicher Vater einer dreieinhalbjährigen und einer am 30.05.2008 geborenen Tochter, die aus einer außerehelichen Beziehung zu Frau H. I. stammen.
Der Beklagte schloss im Jahre 1989 seine Schulausbildung mit der Mittleren Reife ab. In den Jahren 1989 bis 1992 wurde er zum Industriemechaniker ausgebildet. Nach Ableistung seines Wehrdienstes und einer Tätigkeit als Industriemechaniker wurde er am 02.01.2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Obersekretäranwärter im Justizvollzugsdienst eingestellt. Mit Wirkung vom 02.01.2005 wurde der Beklagte zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst z.A. ernannt. Mit Wirkung vom 02.01.2006 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst ernannt. Die Prüfung für den mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienst bestand der Beklagte am 20.12.2004 mit der Note "gut". Seine dienstlichen Fähigkeiten wurden zuletzt am 01.11.2006 mit "entspricht den Anforderungen" beurteilt.
Der Beklagte ist bisher strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Dem Beklagten wird im vorliegenden Verfahren vorgeworfen, einen ehemaligen Häftling angestiftet zu haben, seine Geliebte zu töten. Diesem Vorwurf liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 10.03.2008 erschien ein ehemaliger Häftling der JVA Lingen, Abt. J., Osnabrück, in der der Beklagte zu dieser Zeit seinen Dienst versah, bei der Polizeiinspektion Osnabrück und erklärte, dass er am 02. oder 03.03.2008 vom Beklagten angestiftet worden sei, dessen Geliebte gegen eine Geldzahlung zu töten. Er habe sich in die JVA J. begeben, um dort einen Freund zu besuchen, der sich zu dieser Zeit im offenen Vollzug befunden habe. Dort sei er vom Beklagten angesprochen worden. Am folgenden Tag habe er sich erneut mit dem Beklagten getroffen, um Einzelheiten zu besprechen. Er habe dieses Gespräch heimlich mit seinem Handy aufgenommen. Der Beklagte habe ihn dann aufgefordert, seine Geliebte gegen eine Geldzahlung zu töten.
Der Beklagte wurde am 10.03.2008 vorläufig festgenommen, am 11.03.2008 wurde vom Amtsgericht Osnabrück ein Haftbefehl erlassen und Untersuchungshaft angeordnet.
Am 12.03.2008 wurde gegen den Beklagten durch die Klägerin ein Hausverbot für alle Bereiche der JVA Lingen erlassen und durch bestandskräftigen Bescheid vom 13.03.2008 (Bl. 25 Beiakte D) ein Verbot der Amtsführung gem. § 87 NBG ausgesprochen.
Durch Verfügung vom 01.04.2008 (Bl. 32 Beiakte D) leitete der Leiter der Justizvollzugsanstalt Lingen ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 NDiszG bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Dieses wurde dem Beklagten durch Schreiben vom 02.04.2008 (Bl. 34 Beiakte D) mitgeteilt.
Durch bestandskräftigen Bescheid vom 11.04.2008 (Bl. 42 Beiakte D) wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes gem. § 38 NDiszG enthoben.
Der gegen den Beklagten erlassene Haftbefehl des Amtsgerichts Osnabrück wurde durch Beschluss vom 02.04.2008 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt.
Durch Verfügung vom 07.05.2008 dehnte der Leiter der Justizvollzugsanstalt Lingen das gegen den Beklagten eingeleitete Disziplinarverfahren darauf aus, dass der Beklagte ohne entsprechende Erlaubnis eine Nebentätigkeit als Handwerker ausgeübt habe. Auch dieses Disziplinarverfahren wurde bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.
Der Beklagte wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17.08.2008 - K. (Bl. 188 bis 190 Beiakte E) vom Vorwurf der Anstiftung zum Mord freigesprochen. Zur Begründung führte das Landgericht Folgendes aus:
"Dem Angeklagten war mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 21.4.2008 vorgeworfen worden, vom 3. bis zum 4. März 2008 versucht zu haben, einen anderen zu bestimmen, einen Mord zu begehen.
Er soll am 3. März 2008 während seiner Arbeitszeit als Justizvollzugsbeamter der JVA Osnabrück den Libanesen L. M., der zu einem Gefangenenbesuch gekommen war, angesprochen, ihm zunächst erzählt haben, dass er Probleme mit "seiner Frau" habe und sodann erklärt haben, er solle sie "wegmachen"; dafür bekomme er Geld. Bei einem für den folgenden Tag verabredeten Treffen soll er dem Zeugen M. ein Lichtbild von Frau I. und einen Zettel mit deren Adresse sowie der Adresse ihrer Mutter ausgehändigt haben mit dem Bemerken: "Mach die weg und sag mir, was du dafür haben willst!"
Mit Frau I. hatte der Angeklagte, der verheiratet ist und drei Kinder hat, seit 2004 eine außereheliche Beziehung, aus der eine Tochter stammt. Nachdem es zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen Frau I. und dem Angeklagten gekommen war und diese gegen ihn Strafanzeige erstattet hatte, soll der Angeklagte ihr Verhalten als bedrohlich für seine Familie angesehen und deshalb beschlossen haben, sie töten zu lassen.
Der Zeuge M. soll lediglich zum Schein auf das Ansinnen des Angeklagten eingegangen sein und am 10.3.2008 Anzeige gegen ihn erstattet haben.
Von dem vorgenannten Anklagevorwurf war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass dieser sein Vorhaben, Frau I. töten zu lassen, noch vor dem mit dem Zeugen M. für den 5.3.2008 verabredeten weiteren Treffen freiwillig aufgegeben hat und damit von dem Versuch der Anstiftung zum Mord gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 StGB mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Der Versuch der Anstiftung war noch nicht beendet, denn es standen noch die Vereinbarung der Vergütung für den Zeugen M. sowie die Geldzahlung zur Besorgung einer Tatwaffe aus, so dass der mittellose Zeuge aus der Sicht des Angeklagten mit der Tatausführung noch nicht beginnen konnte. Das bloße Unterlassen weiteren Handelns reichte in diesem Fall für den strafbefreienden Rücktritt vom Versuch aus (vgl. BGHSt 32, 134 )."
Durch Verfügung vom 25.09.2008 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten fortgesetzt. Der bisherige Ermittlungsführer N. wurde von dieser Pflicht entbunden und Regierungsdirektor O. (Zentraler juristischer Dienst im Niedersächsischen Justizvollzug) zum Ermittlungsführer bestellt (Bl. 162 Beiakte D, Bl. 164 und 165 Beiakte D). Unter dem 12.12.2008 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass das Disziplinarverfahren im Hinblick auf die Ausübung einer unerlaubten Nebentätigkeit beschränkt worden sei (Bl. 178 Beiakte D), mit Schreiben vom 17.03.2009 wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern. Am 04.06.2009 (Bl. 198 bis Bl. 209 Beiakte D) legte der Ermittlungsführer den Ermittlungsbericht vor.
Mit Schreiben vom 25.06.2009 (Bl. 210 ff. Beiakte D) teilte der Leiter der Justizvollzugsanstalt Lingen dem Beklagten mit, dass nach Vorlage des abschließenden Berichts des Ermittlungsführers beabsichtigt sei, Disziplinarklage gegen ihn mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst zu erheben. Ihm wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.
Am 28.08.2009 hat die Klägerin Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte habe dadurch schuldhaft ein Dienstvergehen begangen, dass er den ehemaligen Strafgefangenen M. am 03.03. und 04.03.2008 in Osnabrück, zum Teil während seines Dienstes, gegen Entlohnung zu bestimmen versucht habe, Frau I., mit der er von 2004 bis Oktober 2007 ein außereheliches Verhältnis hatte, zu töten. Der Beklagte habe bereits durch den Versuch der Anstiftung zum Mord gegen die Wohlverhaltenspflicht und die Gehorsamspflicht verstoßen und dadurch ein vollendetes Dienstvergehen begangen. Der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch einer Straftat habe insoweit keinen Einfluss auf die materiellrechtliche Qualifikation des Fehlverhaltens in disziplinarrechtlicher Hinsicht.
Es sprächen aufgrund der Tatumstände nicht nur die örtliche und zeitliche Verbindung zum Dienst, sondern auch sachliche Gesichtspunkte für die Annahme eines innerdienstlichen Dienstvergehens. Selbst wenn es aber sich um eine außerdienstliche Pflichtverletzung handeln sollte, läge ein Dienstvergehen vor, weil das Fehlverhalten des Beklagten im besonderen Maße geeignet sei, das Vertrauen in das Amt eines Justizvollzugsbeamten zu beeinträchtigen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, er sei rechtskräftig vom Versuch der Anstiftung zum Mord freigesprochen worden. Er habe den der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalt eingeräumt und tue dies auch jetzt noch. Zu seinen Gunsten sei indes zu berücksichtigen, dass er strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten sei. Auch habe er sich in einer erheblichen Drucksituation befunden. Er habe sich Anfang März 2008 aufgrund der Gesamtsituation in einer sehr emotional angespannten Situation befunden. Aus seiner Sicht habe Frau I. ihm gedroht, die Existenz seiner Familie, insbesondere auch die seiner drei ehelichen Kinder, aufs Spiel zu setzen. Frau I. habe vier unnötige Anzeigen gegen ihn erstattet. Das habe ihn emotional erheblich belastet. Dies habe unter anderem zu einem Personalgespräch mit seiner Vorgesetzten geführt, aus dem er herausgehört habe, dass seine Geliebte sich anscheinend mittlerweile an die JVA Lingen als seinen Arbeitgeber gewandt habe. Er sei ausdrücklich gefragt worden, ob er private Probleme habe und eventuell erpresst werde. Er habe Frau I. im Jahre 2004 kennengelernt, zu einem Zeitpunkt, zu dem diese selbst noch verheiratet gewesen sei. Seine Ehe habe sich zu diesem Zeitpunkt in einer Krise befunden. Seine Ehefrau habe zunächst von der außerehelichen Beziehung nichts gewusst, insbesondere nicht von der Geburt des Kindes. Nach dieser Geburt habe Frau I. zunächst als Vater ihren damaligen Ehemann angegeben und gegenüber ihm die Drucksituation erhöht. Sie habe gedroht, das Verhältnis seiner Ehefrau gegenüber offenzulegen. Im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens sei dann festgestellt worden, dass er tatsächlich Vater des am ....2006 geborenen Kindes gewesen sei. Frau I. habe Zahlungen gefordert und damit gedroht, seine außereheliche Beziehung gegenüber der Ehefrau öffentlich zu machen. Im Oktober 2007 habe seine Ehefrau dann von der außerehelichen Beziehung durch Zufall erfahren. Die beiden Frauen hätten sich gestritten, und Frau I. habe seine Ehefrau bedroht. Auch hätten Frau I. und ihre Mutter Kurzmitteilungen (SMS) an ihn übersandt, um ihn unter Druck zu setzen. Deshalb habe er sich zu der in Rede stehenden Äußerung gegenüber dem ehemaligen Gefangenen hinreißen lassen und er habe versucht, Herrn M. zu veranlassen, Frau I. zu töten (Bl. 27, 3. Absatz der Gerichtsakte).
Es sei nicht richtig, dass er bereits am 3. März 2008 versucht habe, Herrn M. zum Mord anzustiften. Dies sei erst außerhalb der Dienstzeit am folgenden Tag beim zweiten Gespräch geschehen.
Er macht weiter geltend, zu seinen Gunsten müsse berücksichtigt werden, dass er strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten sei. Außerdem sei die beantragte Entfernung aus dem Dienst unverhältnismäßig. Denn gerade seine Familie, seine Ehefrau und seine Kinder, würden empfindlich getroffen werden, da sie erhebliche finanzielle Einbußen erleiden würden.
Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung wie folgt eingelassen:
"Im Jahr 2004 war meine damals eher emotionslose Ehe in einer Krise.
In diesem Jahr habe ich meine Geliebte, Frau I., kennengelernt, die selbst damals noch verheiratet war. Wir begannen eine außereheliche Beziehung. Aus dieser wurde mein Kind P. am ...2006 geboren.
Nach der Geburt meiner Tochter hat Frau I. angefangen, damit zu drohen, meiner Ehefrau von der außerehelichen Beziehung zu erzählen. Meine Ehefrau wusste nichts von dem Verhältnis. Frau I. forderte dann auch Geld von mir und sagte mir, dass sie sonst meiner Frau alles erzählen werde. Ich habe dann monatliche Beträge, manchmal 300,00 € oder 400,00 € pro Monat, insgesamt wohl bis zu 3 000,00 €, an Frau I. gezahlt.
Frau I. erhöhte aber den Druck auf mich, insbesondere durch SMS und durch Anrufe an mich.
Die Situation eskalierte weiter, nachdem meine Ehefrau am 16. Oktober 2007 dadurch, dass ich mein für das Verhältnis mit Frau I. angeschafftes Zweithandy habe liegenlassen, von meiner weiteren Beziehung erfahren hat.
Meine Ehefrau und Frau I. haben dann streitenden Kontakt entwickelt. Frau I. hat dann durch ständige Anrufe bei meiner Frau auch Unwahrheiten verbreitet und meiner Frau das Gefühl gegeben, dass ich beabsichtigte, meine Ehefrau zu verlassen; dadurch habe ich dauernd Ärger und Theater gehabt. Frau I. hatte aus meiner Sicht das Ziel, aus Rache, meine Ehe zu zerstören.
Es kam auch zu Bedrohungen meiner Ehefrau und beleidigenden SMS durch Frau I.. Frau I. hat selbst ihre Mutter hier mit einbezogen, die versucht hat, meiner Frau glaubhaft zu machen, dass ich auch mit ihr - der Mutter - ein Verhältnis gehabt habe. Nachdem mein Verhältnis von meiner Frau entdeckt worden war, war für Frau I. aber das Druckmittel weggefallen; ich habe Frau I. auch gesagt, dass sie jetzt kein Druckmittel mehr gegen mich habe und daraufhin hat sie versucht, meine Ehe zu zerstören. Nachdem meine Ehefrau mein Verhältnis entdeckt hat, habe ich mit ihr offen darüber gesprochen und wir haben Fehler unserer Ehe in der Vergangenheit aufgearbeitet. Für mich persönlich ist dadurch der Druck weggefallen, dass ich immer Angst hatte, dass meine Frau, wenn sie von dem Verhältnis erfahren würde, mich verlassen würde. Insgesamt hatte ich in dieser Situation das Gefühl, dass mich Frau I. privat und beruflich fertigmachen wollte. Ich war emotional total fertig. Sicherlich hat sich diese angespannte Gesamtsituation, die durch das Nichtlockerlassen von Frau I. verursacht wurde, auch auf mein dienstliches Verhalten ausgewirkt.
Frau I. ist dann, kurz bevor meine Ehefrau das Verhältnis entdeckt hat, wieder von mir schwanger geworden.
Am 3. März 2008 habe ich dann in der Wache J. der JVA meinen Dienst versehen. Gegen 20:00 Uhr kam zum Wachraum der mir bekannte Herr M., der dort seinen Bekannten namens Q. besuchen wollte. Da es aber nach 20:00 Uhr keinen Besuch mehr geben kann, habe ich ihm das verweigert, habe aber Herrn M. noch gebeten, kurz zu warten, bis andere Gefangene aus dem Wachraum gegangen seien.
Als die anderen Gefangenen weg waren, habe ich dann das Fenster des Wachraumes geöffnet und Herrn M. die Hand gereicht und mit "Salam" begrüßt. Ich habe Herrn M. dann gesagt, dass ich mit meiner Geliebten, Frau I., erhebliche Probleme habe, und ihn gefragt, ob ich mit ihm darüber sprechen könne. Wir haben uns dann für den nächsten Tag verabredet.
An diesem 4. März habe ich dann gegen 12:45 Uhr Herrn M. getroffen und mich mit ihm in meinem Auto unterhalten. Ich habe ihm meine emotionale Situation geschildert und habe ihm bei diesem Treffen die Adresse von Frau I. und ein Foto von ihr mitgebracht. Bei diesem Gespräch habe ich auch gesagt, dass Herr M. Frau I. "wegmachen" solle. Ich habe gesagt, "die hat mir soviel Theater gemacht, die Frau, meiner Familie und alles - mir egal. Mach‘ die weg und sag‘ mir, was Du dafür haben musst." Es handelt sich bei diesem Satz aber nur um einen Ausschnitt aus einem längeren Gespräch, was zuvor bereits mindestens 10 bis 15 Minuten währte, und bei dem ich - wenn ich es nachträglich Revue passieren lasse - das Gefühl habe, dass mich Herr M. auf eine solche Äußerung hingeführt hat.
Ich habe Herrn M. auch die Anfangsbuchstaben des Autokennzeichens von Frau I. sowie neben der Adresse von Frau I. auch die Adresse ihrer Mutter in Bremen gegeben.
Wir haben uns dann für den nächsten Tag noch einmal verabredet, damit ich Herrn M. ein vergrößertes Foto und Geld geben könne.
Ein weiterer Kontakt zwischen mir und Herrn M. hat jedoch nicht stattgefunden, so dass ich davon ausging, dass es sowieso nicht zu einer Tatausführung kommen würde, da Herr M. weder Geld noch Waffe bekommen hatte.
Ich weiß heute, dass schon der Gedanke an die Beauftragung Herrn M.s ein schwerer Fehler war, der jedoch auf die von mir geschilderte Ausnahmesituation und dem psychischen Druck zurückzuführen war. Ich denke auch, dass ich durch das Strafverfahren, in dem ich wegen eines freiwilligen Rücktritts vom unbeendeten Versuch rechtskräftig freigesprochen wurde, sowie durch das Disziplinarverfahren schon genug durchgemacht habe."
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, die Strafakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Dienst erfordert.
Gem. § 14 Abs. 2 NDiszG ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Der Beklagte hat die ihm nach § 62 Satz 3 NBG a.F. bzw. § 35 Satz 2 BeamtStG obliegende Pflicht verletzt, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert und damit ein vollendetes Dienstvergehen gem. § 85 NBG a.F. bzw. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen.
Hinsichtlich der vorgeworfenen Dienstvergehen geht die Kammer in tatsächlicher Hinsicht von dem Sachverhalt aus, den der Beklagte in seinem Geständnis in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat. Zwar ist die Kammer grundsätzlich an die Feststellungen des Landgerichts Osnabrück in seinem Urteil vom 17.08.2008 gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 NDiszG gebunden. Das Landgericht hat aber - wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt - keine Feststellungen zum Tatablauf getroffen, weil der Tatablauf aufgrund des vom Landgericht angenommenen strafbefreienden Rücktritts des Beklagten vom Versuch nicht entscheidungserheblich war.
Die Kammer legt deshalb den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geschilderten und eingestandenen Tatablauf zugrunde.
Der Beklagte hat auch nach dem von ihm selbst geschilderten Tatablauf entgegen seiner Auffassung ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung ist funktional zu treffen. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit ( BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 1 DB 6/06 - juris Rn. 19). Eine Einbindung des Dienstvergehens durch den Beklagten in seine dienstliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt hier vor.
Denn er hat das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen während seiner Dienstzeit in den Räumen der Justizvollzugsanstalt begangen und die ihm vorgeworfene Anstiftungshandlung am nächsten Tage außerhalb der Dienstzeit "nur" fortgesetzt. Dies ergibt sich aus dem von ihm in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Geständnis. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich der Beklagte bereits am 3. März 2008 mit Herrn M. nicht nur über seine Beziehungsprobleme ausgetauscht, sondern ihn bereits in seine Mordpläne eingeweiht hatte. Anders ist es nicht zu erklären, dass Herr M. bei dem zweiten Treffen mit dem Beklagten sein Handy eingesetzt hat, um das Gespräch heimlich aufzuzeichnen. Auch hat der Beklagte zu diesem Treffen ein Foto seiner Ehefrau mitgenommen und sich die Anschrift der Ehefrau, ihrer Mutter und Teile des Autokennzeichens notiert und Herrn M. mit übergeben. Dies spricht gegen die Behauptung des Beklagten, Herr M. habe ihn im Verlauf des zweiten Treffens während des Gesprächs dazu verleitet, den entsprechenden Auftrag zu erteilen, er habe zunächst seine Geliebte "nur" durch Telefonterror oder ähnliches einschüchtern lassen wollen. Um Telefonterror auszuüben sind weder die Kenntnis der Anschrift des Opfers, sein Foto noch sein Autokennzeichen erforderlich. Hinzu kommt, dass der Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er habe Herrn M. als Ganoven eingeschätzt. Dies und die vertrauliche, distanzlose Begrüßung beim ersten Treffen zeigen ebenfalls, dass der Beklagte von Anfang an beabsichtigt hatte, Herrn M. als Mörder zu dingen, und sich insoweit dessen Erscheinen im Dienst zunutze gemacht hat.
Selbst wenn zu Gunsten des Beklagten unterstellt würde, er habe die Anstiftungshandlung außerhalb des Dienstes, erst am 04. März 2008 anlässlich des zweiten Treffens begangen, läge ein schweres Dienstvergehen vor.
Wird dem Beamten - wie hier - sein Verhalten im außerdienstlichen Bereich vorgeworfen, so ist bei der Beurteilung dieses Verhaltens die die Beamtenpflichten in der Privatsphäre konkretisierende Vorschrift des § 62 Satz 3 NBG a.F. bzw. § 35 Satz 2 BeamtStG im Zusammenhang mit der Sanktionsvorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 2 NBG a.F. bzw. § 47 Abs. 1 BeamtStG zu sehen. In der letztgenannten Vorschrift ist dabei nicht lediglich eine Einschränkung der disziplinarrechtlichen Verfolgbarkeit, sondern vielmehr eine Begrenzung der dienstlichen Verhaltenspflicht auf das dort genannte Mindestmaß zu sehen. § 62 Satz 3 NBG a.F. bzw. a.F. bzw. § 35 Satz 2 BeamtStG stellt in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Satz 2 NBG a.F. bzw. § 47 Abs. 1 BeamtStG für das außerdienstliche Verhalten des Beamten keinen umfassenden Verhaltenskodex auf, sondern legt lediglich Mindestanforderungen fest, die ein Beamter beachten muss, um schwerwiegende dienstliche Auswirkungen zu vermeiden und als Träger öffentlicher Aufgaben tragbar zu bleiben. Dies bedeutet, dass sich der Beamte als ordentlicher Staatsbürger zu verhalten und dabei die Gesetze zu befolgen hat. Zu beachten ist ferner, dass nicht jedes achtungs- und vertrauensschädigende Verhalten im außerdienstlichen Bereich, das irgendwelche Rückschlüsse auf die dienstliche Haltung ermöglicht, bereits als pflichtwidrig gilt. Vielmehr muss das außerdienstliche Verhalten in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen zu beeinträchtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass das Verhalten selbst, nicht der Erfolg eines Verhaltens maßgeblich ist. Ein außerdienstliches Verhalten wird deshalb nicht erst dann pflichtwidrig, wenn es tatsächlich zu einer Ansehens- oder Vertrauenseinbuße geführt hat, sondern wenn es seiner Natur nach geeignet ist, achtungs- und vertrauensschädigend zu wirken. Die Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen muss sich auf das Amt oder das Ansehen des Beamtentums beziehen. Damit wird auch für das außerdienstliche Verhalten das bereits in § 62 Satz 3 NBG a.F. bzw. § 35 Satz 2 BeamtStG, enthaltene Merkmal der Berufsbezogenheit verdeutlicht. Die Stellung des Beamten wird vor allem tangiert, wenn das außerdienstliche Verhalten auf den dienstlichen Tätigkeitsbereich ausstrahlt. Die Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen durch ein außerdienstliches Verhalten muss ferner bedeutsam sein. Das dem Beamten vorgeworfene Verhalten muss ein gewisses Gewicht haben. Dieses kann sich bereits aus der Schwere eines konkreten Rechtsverstoßes, insbesondere einer Straftat ergeben, aber auch in besonderen Umständen des Einzelfalles liegen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17.07.2007 - 19 LD 13/06 ).
Denn auch wenn zugunsten des Beklagten davon ausgegangen würde, dass die Tathandlung außerhalb der Dienstzeit des Beklagten begangen wurde, bestand aber zumindest am Rande ein dienstlicher Bezug.
Ein Beamter im Justizvollzugsdienst, der einen ehemaligen Gefangenen, den er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit kennengelernt hat, anstiftet, einen Mord zu begehen, versagt - unabhängig davon, ob diese Handlung innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit erfolgt - in einem wesentlichen Teil seiner Dienstpflichten.
Denn ein Beamter im Justizvollzugsdienst ist dem Resozialisierungsauftrag verpflichtet. Gem. § 5 Satz 1 NJVollzG sollen die Gefangenen im Vollzug der Freiheitsstrafe fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Dieser Resozialisierungsauftrag wird konterkariert, wenn ein Justizvollzugsbeamter versucht, einen ehemaligen Gefangenen als Mörder zu dingen. Unabhängig davon hat der Beklagte durch sein Verhalten auch gegen die in Ziff. 1 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (AV des MJ vom 01.07.1976, Nds. Rpfl. 1976, S. 168; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 02.02.2006 Nds. Rpfl. 2006, S. 82; (DSVollz)) niedergelegte Pflicht, gegenüber Gefangenen und Entlassenen, deren Angehörigen und Freunden die notwendige Zurückhaltung zu wahren, verstoßen. Bereits die vom Beklagten ausgehende vertrauliche Begrüßung des ehemaligen Häftlings M. durch die Formel "Salam" mit Handschlag zeigt, dass der Beklagte - wie er selbst eingeräumt hat - Probleme hatte, gegenüber Gefangenen, die sich seinem Herkunftsbereich zuordneten, die erforderliche Distanz zu wahren. Diese fehlende Distanz zu den Häftlingen führte offenkundig dazu, dass sich der Beklagte befleißigt sah, Herrn M., den er als Ganoven einschätzte und den er als ehemaligen Häftling kannte, anzusprechen und als Mörder zu dingen.
Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Anhaltspunkte für eine zum Zeitpunkt der Tat vorliegende verminderte Schuldfähigkeit sind nicht ersichtlich.
Dieses Dienstvergehen rechtfertigt die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.
Die angemessene Disziplinarmaßnahme richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 NDiszG ). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG ). Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme haben die Verwaltungsgerichte bei der dafür erforderlichen Gesamtwürdigung zunächst die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Insbesondere bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens dürfen nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber sind entlastende Umstände nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkt für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist. Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Verwaltungsgerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich dabei vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59/07 - zitiert nach juris Rdnrn. 17 - 19).
Bei der im Rahmen der Bemessung von Art und Maß der Disziplinarmaßnahme vorzunehmenden disziplinarischen Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände geht die Kammer davon aus, dass das Fehlverhalten des Beamten sehr schwer wiegt.
Der Beklagte hat in schwerwiegender Weise die ihm nach § 62 Satz 3 NBG a.F. bzw. § 35 Satz 2 Beamtenstatusgesetz obliegende Pflicht verletzt, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Er hat damit zugleich sein Ansehen und das der Beamtenschaft in schwerer Weise beeinträchtigt. Der Beklagte hat sich durch sein Fehlverhalten auch erheblichen Zweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit gegenüber seinem Dienstherrn ausgesetzt. Ein Justizvollzugsbeamter, der versucht, einen ehemaligen Gefangenen als Mörder zu dingen, genießt nicht mehr die Achtung und das Vertrauen, das einerseits sowohl die Allgemeinheit und andererseits seine Vorgesetzten und Mitarbeiter in einen Justizvollzugsbeamten setzen. Dies gilt insbesondere angesichts des Resozialisierungsauftrages des Justizvollzugsdienstes. Solch eine schwere, gegen die körperliche Integrität und das Leben eines anderen Menschen gerichtete Tat eines Justizvollzugsbeamten hat aus der Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters einen endgültigen und vollständigen Verlust seines Ansehens als Vorbild zur Folge. Durch dieses Verhalten wird das Vertrauen, das der Dienstherr in die Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität seiner Beamten setzt, von Grund auf erschüttert. Insbesondere in einem zur Durchsetzung seiner Ziele weitgehend auf Zwangsmittel verzichtenden freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft, der sozialen Repräsentanz des Staates, für das Funktionieren des Gemeinwesens unabdingbar. Dieses Vertrauen wird namentlich auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20.09.2007 - 19 LD 17/06 -).
Beim Beklagten kommt hinzu, dass er als Justizvollzugsbeamter ähnlich wie Polizeibeamte im Strafrecht hinreichend vorgebildet ist. Seine dienstlichen Aufgaben bestehen zu einem wesentlichen Teil darin, Recht und Ordnung zu schützen und Gefahren von anderen abzuwenden, indem er im Justizvollzugsdienst auf die Resozialisierung der Strafgefangenen hinarbeitet. Dieses Ziel wird durch das Verhalten des Beklagten konterkariert. Seine Vorbildfunktion wird dadurch in hohem Maße in Frage gestellt. Er wird von den Strafgefangenen - trotz seines Freispruchs - nicht mehr ernst genommen und verliert den notwendigen Respekt. Erschwerend kommt hinzu, dass selbst wenn das Dienstvergehen außerhalb der Dienstzeit begangen worden sein sollte, ein dienstlicher Bezug besteht. Der Beklagte kannte Herrn M. aus dessen Zeit als Strafgefangener. Er hat ihn - mit der Intention, diesen als Mörder zu dingen - während der Dienstzeit angesprochen. Er hat damit seine Stellung als Justizvollzugsbeamter missbraucht und damit in einem wesentlichen Teil seiner Dienstpflichten versagt (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, a.a.O.).
Ein Fall der in der Rechtsprechung entwickelten und allgemein anerkannten Milderungsgründe liegt nicht vor. Insbesondere ist nicht von einer persönlichkeitsfremden, kurzschlussartigen Gelegenheitstat, die in einer besonderen Versuchungssituation begangen wurde, auszugehen. Das ist nur dann der Fall, wenn sich der Beamte während der Tat in einem Zustand befunden hat, in dem er sich über Tragweite und Konsequenzen seines Verhaltens für das Beamtenverhältnis nicht im Klaren war. Der Beklagte ist jedoch zielgerichtet und geplant vorgegangen. Zwar mag sich der Beklagte durch das Verhalten seiner Geliebten unter Druck gesetzt gefühlt haben. Angesichts seines planvollen Vorgehens kann jedoch von einem kurzschlussartigen Verhalten im Affekt keine Rede sein, zumal der Beklagte mit Herrn M. mehrere Gespräche geführt hat.
Im Übrigen schließt auch das Vorliegen einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat die Höchstmaßnahme keineswegs stets aus. Vielmehr kommt es auch dann auf die Umstände des Einzelfalls an. Zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt die Kammer das Geständnis des Beklagten und die Reue, die er in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat.
Weiter berücksichtigt sie zu seinen Gunsten den Umstand, dass er freiwillig vom Versuch der Anstiftung zum Mord zurückgetreten ist und es damit nicht zur Tatausführung kam und seine Geliebte nicht zu Schaden gekommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1989 -2 WD 2/89 -; zitiert nach juris). Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass sich der Beklagte zunächst in einer schwierigen familiären Situation befand, nachdem seine Geliebte sein Verhältnis offenlegen wollte bzw. dies getan hat. Er hat allerdings selbst erklärt, dass die Drucksituation in Bezug auf seine Ehe nicht mehr bestand, nachdem seine Ehefrau von dem Verhältnis Kenntnis erlangt hatte und klar war, dass sie trotzdem die Ehe aufrechterhalten wollte. Zwar fühlte sich der Beklagte dann nach seinen eigenen Angaben durch seine Geliebte gegenüber seinen Vorgesetzten unter Druck gesetzt, hier wäre es aber zur Überzeugung der Kammer ohne weiteres möglich gewesen, gegenüber seiner Vorgesetzten seine schwierigen familiären Verhältnisse offenzulegen. Zu Lasten des Beklagten geht zudem, dass er die Anstiftung zum Mord versucht hat, als seine Geliebte von ihm erneut schwanger war.
Unabhängig davon ist die Kammer der Überzeugung, dass der Beklagte selbst sich durch sein eigenes Verhalten in die für ihn so belastende Situation gebracht hat. Unter diesen Umständen hätte es an ihm gelegen, seiner Ehefrau und seinen Vorgesetzten gegenüber das Verhältnis offenzulegen und seine familiären Beziehungen auf legale Art und Weise zu regeln.
Im Falle des Beklagten kommt hinzu, dass durch sein Verhalten auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des Justizvollzuges erheblich beeinträchtigt wurde. Über seinen Fall wurde in der Presse ausführlich auch unter Bezugnahme des Umstandes, dass er Justizvollzugsbeamter ist, berichtet.
Der Beklagte kann auch auf seine wohl beanstandungsfreie Tätigkeit im Justizvollzugsdienst verweisen. Denn die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten stellt das normale Verhalten eines Beamten dar und ist deshalb nicht geeignet, die Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens zu relativieren ( Nds. Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 27.05.2008 - 20 LD 5/07 -).
Der Beklagte hat durch die von ihm begangene Tat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in ihn unwiderruflich zerstört. Seine weitere Beschäftigung gerade im Justizvollzugsdienst ist nach Auffassung der Kammer nicht vorstellbar.
Von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil der Beklagte befürchtet, dass er, seine Ehefrau und seine Kinder nach der Entfernung aus dem Dienst nicht mehr ausreichend versorgt sein werden. Insoweit kommt es nicht auf die finanziellen, sozialen oder sonstigen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beklagten an. Auch sind nicht die Auswirkungen auf die Familie des Beklagten in den Blick zu nehmen. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Maßnahme. Hat ein Beamter - wie hier -durch ein vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, ist im Falle eines aktiven Beamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht ohne Versorgung dastehen wird. Denn er wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sein und nach Maßgabe der §§ 72, 13 Abs. 2 NDiszG einen Unterhaltsbeitrag erhalten.
Gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 NDiszG war dem Beklagten für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 von Hundert der Bezüge, die ihm nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen, zu gewähren. Eine unbillige Härte, die gem. § 11 Abs. 3 Satz 3 NDiszG die Verlängerung der Gewährung des Unterhaltsbeitrages rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Sie ist - wie bereits dargelegt - insbesondere nicht darin zu erkennen, dass die Ehefrau und die Kinder des Beklagten auf seinen Unterhalt angewiesen sind und dieser durch den Beklagten in Zukunft nicht mehr geleistet werden könnte. Dass die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst nach Ablauf des Unterhaltsbeitrages eine Einstellung der Bezügezahlung an den Beklagten zur Folge hat, ist vom Gesetzgeber so gewollt und rechtfertigt sich aus der Schwere des dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehens. Unabhängig davon ist es dem Beklagten zuzumuten, sich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem erlernten Beruf zu bemühen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 69 NDiszG, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.