Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 5 FlBauR - 5. Besondere Bauvorschriften für Zelte und vergleichbare Räume für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher

Bibliographie

Titel
Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten (FlBauR)
Amtliche Abkürzung
FlBauR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

5.1
Rettungswege

5.1.1
Mindestens ein Zu- und Ausgang muss so beschaffen sein, dass er für Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer ohne fremde Hilfe geeignet ist.

5.1.2
Zwischen Ausgangstüren und Stufen müssen Absätze von einer der Türflügelbreite entsprechenden Tiefe liegen.

5.1.3
Türen und andere Verschlüsse im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Sie müssen während der Betriebszeit von innen mit einem einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein. Schiebe- und Drehtüren sind in Rettungswegen unzulässig. Pendeltüren in Rettungswegen müssen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.

5.2
Lüftung

5.2.1
Es muss eine Lüftung vorhanden sein, die unmittelbar ins Freie führt.

5.2.2
Küchen müssen Abzüge haben, die Dünste unmittelbar ableiten. Lüftungsleitungen, durch die stark fetthaltige Luft abgeführt wird, wie von Koch- und Grilleinrichtungen, sind durch auswechselbare Filter gegen Fettablagerungen zu schützen.

5.3
Rauchabzüge

Bei Räumen für mehr als 1.500 Besucherinnen und Besucher müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 0,5 v. H. der Grundfläche oder gleichwertige mechanische Einrichtungen (z. B. Zwangslüfter) vorhanden sein. Die Bedienungselemente müssen an gut zugänglichen Stellen liegen und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben.

5.4
Beheizung

5.4.1
Feuerstätten und Geräte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, sind unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Feuerstätten und Geräte für die Zubereitung von Speisen und Getränken, die in Küchen aufgestellt werden, die von Versammlungsräumen zumindest abgeschrankt sind.

5.4.2
Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und durch Befestigungen gesicherte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offen liegen. Rückseiten und Seitenteile von Heizstrahlern und Heizgebläsen müssen von Wänden und brennbaren Gegenständen mindestens 1 m entfernt sein. Heizstrahler müssen in Abstrahlungsrichtung von Gegenständen aus brennbaren Stoffen mindestens 3 m entfernt sein. Von Austrittsöffnungen, die zu Heizgebläsen gehören, müssen Gegenstände aus brennbaren Stoffen in Richtung des Luftstromes mindestens 2 m entfernt sein, sofern die Temperatur der Warmluft über 40° C liegt.

5.5
Beleuchtung

Zelte und vergleichbare Räume mit mehr als 200 m2 Grundfläche, die auch nach Einbruch der Dunkelheit betrieben werden, müssen eine Sicherheitsbeleuchtung nach Maßgabe der einschlägigen technischen Bestimmungen (5) haben. Die Sicherheitsbeleuchtung muss auch die Sicherheitszeichen von Rettungswegen beleuchten.

5.6
Bestuhlung

5.6.1
In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit und unverrückbar befestigt sein; werden nur gelegentlich Stühle aufgestellt, so sind sie mindestens in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Die Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m haben.

5.6.2
An jeder Seite eines Ganges dürfen höchstens 10, zwischen zwei Seitengängen höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein.

5.6.3
In Logen mit mehr als 10 Stühlen müssen diese unverrückbar befestigt sein.

5.6.4
Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten.

5.6.5
Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein.

5.6.6
Bei Biertischgarnituren gelten folgende Regelungen: Die Nummern 5.6.1 und 5.6.4 sind nicht anzuwenden. Die Sitzplatzbreite beträgt mindestens 0,44 m. Abweichend von Nummer 2.2.2 genügen zwischen den Stirnseiten der Biertischgarnituren Gänge mit einer Mindestbreite von 0,80 m, sofern nicht mehr als 120 Personen auf sie angewiesen sind. Diese Gänge müssen zu Rettungswegen nach Nummer 2.2.2 führen.

5.7
Manegen

Manegen müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Einfassungen getrennt sein. Die Einfassung muss mindestens 0,40 m hoch sein, die Summe ihrer Höhe und Breite soll mindestens 0,90 m betragen.

5.8
Sanitätsraum

Bei Räumen für mehr als 3.000 Besucherinnen und Besucher und bei Zirkuszelten für mehr als 1.500 Besucherinnen und Besucher muss ein Sanitätsraum vorhanden sein.

(5) Amtl. Anm.:

DIN VDE 0100-718 (VDE 0100-718):2005-10, Errichten von Niederspannungsanlagen - Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Teil 718: Bauliche Anlagen für Menschenansammlungen und DIN EN 50172 (VDE 0108-100): 2005-01, Sicherheitsbeleuchtungsanlagen.