Abschnitt 7 MiZi - VI. Mitteilungen in Zwangsvollstreckungssachen
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
- Amtliche Abkürzung
- MiZi
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31640000000013
VI/1
(weggefallen)
VI/2
Mitteilungen zur Unterrichtung der Staatsanwaltschaft
(1) Mitzuteilen sind
- 1.
die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO,
- 2.
der Erlaß eines Haftbefehls nach § 901 ZPO,
wenn das Verfahren eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Genossenschaft betrifft. Dasselbe gilt, wenn das Verfahren eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft betrifft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 17 Nr. 1 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind an die für das Vollstreckungsgericht im Sinne des § 899 ZPO zuständige Staatsanwaltschaft zu richten.
Anmerkung:
In Bayern sind die Mitteilungen an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 40 BayGZVJu, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.
In Sachsen sind die Mitteilungen an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 1 JuZustVO in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 10, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.
VI/3
Mitteilungen an das Registergericht
(1) Mitzuteilen ist die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, wenn das Verfahren eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Genossenschaft betrifft, sofern das vorgelegte Vermögensverzeichnis hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gesellschaft vermögenslos ist (§ 15 Nr. 1 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind durch Übersendung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind an das zuständige Registergericht zu richten.
VI/4
Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis
(1) Mitzuteilen ist die vorzeitige Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 915g Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 15 Abs. 2 SchuVVO).
(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats zu bewirken (§ 915g Abs. 2 Satz 1 ZPO).
(3) Die Mitteilungen sind an die Bezieher von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis zu richten.