Amtsgericht Meppen
Beschl. v. 18.04.2016, Az.: 3 C 711/15
Zahlung von Reisekosten gegenüber mittellosen Personen als Kosten des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- AG Meppen
- Datum
- 18.04.2016
- Aktenzeichen
- 3 C 711/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 23581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGMEPPN:2016:0418.3C711.15.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Meppen - 09.03.2016
Rechtsgrundlagen
- § 66 GKG
- Nr. 9008 KVGKH
In dem Rechtsstreit
Kläger
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Beklagte
hat das Amtsgericht Meppen am 18.04.2016 durch die Richterin Nethling beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Erinnerung der Beklagten vom 16.03.2016 gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts Meppen vom 09.03.2016 wird als unbegründet zurückgewiesen.
- 2.
Der Antrag der Beklagten auf Erstattung ihrer Reisekosten in Höhe von 23,40 Euro wird als unbegründet zurückgewiesen.
- 3.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Dem Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 02.11.2015 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Zum Termin am 22.01.2016 wurde das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Da dieser mittellos ist, wurden ihm die Kosten der Anreise zum Termin und der Rückreise aus der Landeskasse erstattet, um ihm die Teilnahme zu ermöglichen.
Am 22.01.2016 schlossen die Parteien einen Vergleich zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits. In diesem Vergleich vereinbarten die Parteien, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Mit Kostenrechnung des Amtsgerichts Meppen vom 09.03.2016 wurden der Beklagten die hälftigen Reisekosten des Klägers auferlegt. Dagegen legte die Beklagte Erinnerung ein und machte zudem hilfsweise ihre eigenen Reisekosten in Höhe von 23,40 Euro geltend.
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 66 GKG zulässig, jedoch unbegründet.
Bei den Reisekosten, die vom Gericht den mittellosen Personen gezahlt werden, handelt es sich um Kosten des Verfahrens, welche nach KVGKH Nr. 9008 vom Kostenschuldner zu tragen sind.
Zutreffend wurden daher die Reisekosten des Klägers in Höhe von 184,00 Euro nach KVGKG Nr. 9008 aufgrund der im Vergleich getroffenen Kostenregelung zur Hälfte der Beklagten in Rechnung gestellt, da die Beklagte 50 % der Gerichtskosten zu tragen hat.
Zudem war der Antrag der Beklagten auf Erstattung ihrer Reisekosten in Höhe von 23,40 Euro zurückzuweisen. Der Beklagten wurde keine Prozesskostenhilfe bewilligt. Bei Reisekosten, die der Beklagten für die Teilnahme am Termin entstanden sind, handelt es sich somit um Parteikosten, welche aufgrund der im Vergleich getroffenen Regelung, wonach die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, von ihr alleine zu tragen sind. Eine Erstattung oder Anrechnung der Reisekosten der Beklagten kommt daher nicht in Betracht.
Die Erinnerung der Beklagten war somit insgesamt zurückzuweisen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. VIII GKG.