Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 14.02.2013, Az.: 13 A 5258/11
Abgeltung; Beamter; Mindesturlaub; Resturlaub; Übertragungsteitraum; Urlaub
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 14.02.2013
- Aktenzeichen
- 13 A 5258/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 64223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 8 UrlV ND
- Art 7 Abs 2 EGRL 88/2003
Tenor:
Soweit die Klage zurückgenommen wurde und soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 5/6, der Beklagte zu 1/6
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Abgeltung von aus Krankheitsgründen nicht angetretenem Urlaub.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Ruhestandsbeamten. Er trat mit Ablauf des 30.04.2010 in den Ruhestand. Den Erholungsurlaub für 2009 hat er aus Krankheitsgründen nicht in vollem Umfang, den ihm zustehenden anteiligen Erholungsurlaub für 2010 überhaupt nicht in Anspruch genommen.
Mit Schriftsatz vom 29.09.2011 machte der Kläger einen Anspruch auf Abgeltung von 40 Urlaubstagen (30 Tage für 2009 und 10 Tage für 2010) geltend.
Mit Bescheid vom 02.11.2011 lehnte die Beklagte eine Abgeltung zunächst im vollen Umfang. Der Bescheid wurde dem Kläger am 04.11.2011 zugestellt.
Der Kläger hat am 05.12.2011, einem Montag, Klage erhoben.
Er beruft sich als Anspruchsgrundlage auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG und verweist auf die Vorabentscheidung des EuGH vom 03.05.2012 in Sachen C-337/10. Beamte seien auch Arbeitnehmer in Sinne der genannten Richtlinie. Der Beklagte dürfe den genommenen Resturlaub 2008 nicht auf den Urlaubsanspruch anrechnen. Soweit das BUrlG den Verfall von Urlaubstagen vorsehe, greife dies hier nicht, weil das BUrlG nicht auf Beamte anzuwenden sei.
Der Kläger beantragte zunächst,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 02.11.2011 zu verpflichten, den von ihm krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub im Urlaubsjahr 2009 in Höhe von 30 Tagen sowie im Urlaubsjahr 2010 in Höhe von 10 Tagen abzugelten.
Mit Schriftsatz vom 13.09.2012 führte der Kläger aus, auf den Urlaubsanspruch 2009 dürften nur sieben Tage angerechnet werden, so dass 13 Tage für 2009 und sieben Tage für 2010, insgesamt 20 Tage abzugelten seien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erkennt einen Abgeltungsanspruch für sieben Tage für anteiligen Mindesturlaub in 2010 an. Mit der Februarzahlung 2013 zahlte er dafür einen von ihm errechneten Betrag auch aus.
Im Übrigen tritt der Beklagte der Klage entgegen. Einen Abgeltungsanspruch könne der Kläger so nur im Rahmen des Mindesturlaubs geltend machen. Im Jahr 2009 habe dem Kläger ein Mindesturlaub von 20 Tagen zugestanden. Tatsächlich hat er jedoch 27 Urlaubstage genommen. Im Jahr 2010 stehe ihm ein anteiliger Mindesturlaub von 7 Tagen zu, insoweit habe er, der Beklagte, den Abgeltungsanspruch anerkannt. Im Übrigen verfalle der Erholungsurlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Die Abgeltung des Urlaubes für 2009 habe der Kläger aber erst Ende September 2011 beantragt.
Soweit der Beklagte einen Abgeltungsanspruch von sieben Tagen für 2010 anerkannt hat, haben die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 04.02.2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter.
Der Kläger hat ursprünglich eine Abgeltung von 40 Urlaubstagen (30 Tage für 2009 und 10 Tage für 2010) begehrt. Mit Schriftsatz vom 13.09.2012 macht er nur noch einen Anspruch auf Abgeltung von 20 Tagen (13 Tage für 2009, 7 Tage für 2010) geltend. Darin liegt eine teilweise Klagerücknahme. Das Verfahren ist daher insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Hinsichtlich der verbliebenen sieben Tage für 2010 wurde die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Auch insoweit war das Verfahren einzustellen und über die Kosten zu entscheiden, unabhängig davon, dass der Kläger nach Abgabe der Erledigungserklärung Einwendungen gegen die Berechnung des Abgeltungsanspruches gemacht hat. Die genaue Berechnung des Abgeltungsbetrages war zudem ausweislich des Klageantrages nicht Gegenstand der Klage.
Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Mehr als eine Abgeltung für sieben Tage aus dem Urlaubsjahr 2010 kann der Kläger nicht von dem Beklagten verlangen.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 25.06.2010 - C-337/10 - entschieden, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.
Zwar vermag das erkennende Gericht der Ansicht des EuGH nicht zu folgen. Der EuGH verkennt die Besonderheiten des deutschen Beamtenrechtes, das eben gerade nicht wie im Fall anderer Arbeitnehmer ein Austauchverhältnis (Leistung gegen Geld) zum Gegenstand hat, sondern der Beamte wird alimentiert, und dies auch in der Phase der Krankheit. Anders als andere Arbeitnehmer endet nicht der Lohnfortzahlungsanspruch im Verlauf der Krankheit, sondern ein Beamter erhält im gesamten Zeitraum der Erkrankung ohne Dienstleistung volle Dienst- bzw. Amtsbezüge. Zudem hat das Gericht Zweifel, ob das „Arbeitsverhältnis“ eines Beamten mit der Pensionierung, wie der EuGH unter Hinweis auf § 21 Nr. 4 BeamtStG meint, tatsächlich im Sinne der Richtlinie endet. Zwar spricht § 21 BeamtStG von einer „Beendigung des Beamtenverhältnisses“, gemeint ist jedoch nur die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses. Auch ein Pensionär ist nach wie vor Beamter, lediglich in einem Ruhestandsbeamtenverhältnis, das ihm aber immer noch besondere Rechte gewährt und Pflichten auferlegt (ein Verstoß hiergegen kann nach den Disziplinargesetzen auch geahndet werden) und der (Ruhestands-)Beamte wird weiterhin - wenn auch nur in Höhe der Versorgungsbezüge - alimentiert.
Nunmehr hat sich aber das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes in seinem Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 - angeschlossen. Die Urteilsgründe liegen dem erkennenden Gericht noch nicht vor, so dass keine Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung erfolgen kann und derzeit nicht abzusehen ist, ob das Gericht dem Bundesverwaltungsgericht folgen kann. Ein Abwarten der Urteilsgründe ist hier aber nicht erforderlich. Denn auf die Frage, ob ein nicht angetretener Erholungsurlaub grundsätzlich gegenüber einem Ruhestandsbeamten abzugelten ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht mehr an. Diese ist zwischen den Beteiligten unstreitig, entsprechend hat der Beklagte zwischenzeitlich einen Urlaubsabgeltungsanspruch für 7 Tage des Urlaubsjahres 2010 anerkannt.
Deshalb kommt es letztendlich auf die vorstehenden Ausführungen für diese Entscheidung nicht an mehr. Die Klage ist bereits aus einem anderen Grund unbegründet.
Art. 7 Abs. 1 und 2 Richtlinie 2003/88 der Europäischen Union, auf die sich der Kläger beruft, regeln zum Schutz von Arbeitnehmern, dass jeder Arbeitnehmer pro Jahr zu Erholungszwecken Anspruch auf vier Wochen bezahlte Freistellung hat. Der Kläger hat - an der Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 06.06.2012 hegt das Gericht keine Zweifel - im Jahr 2009 jedoch bereits schon 27 Tage bezahlten Urlaub genossen. Zwar verweist der Kläger darauf, dass es sich dabei zum Teil um sogenannten „Resturlaub“ aus dem Jahr 2008 gehandelt habe. Darauf kommt es aber nicht an. Maßgebend ist vielmehr dass der Kläger 2009 eine bezahlte Erholungsphase von mindestens 20 Urlaubstagen gewährt bekommen hat. Wenn er in früheren Jahren Urlaubstage nicht rechtzeitig antritt, so liegt dies in seiner Risikosphäre.
Zudem hat er den Anspruch auf Abgeltung von Urlaubstagen aus dem Jahr 2009 erst Ende September 2011 geltend gemacht.
Zu diesem Zeitpunkt war nach § 8 NEUrlVO der Anspruch auf Resturlaub aus dem Jahr 2009 jedoch bereits erloschen.
Zwar hat der EuGH in der oben zitierten Entscheidung auch ausgeführt, dass eine Bestimmung des nationalen Rechtes, wonach ein Urlaubsanspruch bereits nach einem Übertragungszeitraum von neun Monaten erlischt, nicht mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vereinbar ist. Ein Übertragungszeitraum müsse die Dauer des Bezugszeitraumes, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten. Entgegen der Ansicht des Klägers kann daraus nun nicht geschlossen werden, weil nach dieser Rechtsprechung der Zeitraum des § 8 NEUrlVO zu kurz ist, trete gar kein Verfall mehr ein. In Anlehnung an die unionskonforme Auslegung des § 7 Bundesurlaubsgesetz durch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 07.08.2012 - 9 AZR 353/10) legt das erkennende Gericht § 8 NEUrlVO unionsrechtskonform so aus, dass die Urlaubsansprüche von Beamten jedenfalls spätestens nach Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres erlöschen. Sie gehen mithin auf jeden Fall mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter. Aber auch der Zeitraum von 15 Monaten war im Fall des Klägers bei Geltendmachung des Anspruches auf Abgeltung des Urlaubes für 2009 bereits abgelaufen.
Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt die Klaglosstellung des Klägers hinsichtlich sieben Tage. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.