Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 10.03.1993, Az.: 12 WF 26/92
Prozeßkostenhilfe ohne Raten; Bemessung der Zahlungen; Persönliche Verhältnisse; Wirtschaftliche Verhältnisse; Staatskasse; Eingeschränktes Beschwerderecht; Greifbare Gesetzeswidrigkeit; Pauschale Bewilligung von Prozeßkostenhilfe; Zwangsvollstreckung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 10.03.1993
- Aktenzeichen
- 12 WF 26/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 10956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1993:0310.12WF26.92.0A
Rechtsgrundlage
- § 127 Abs. 3 ZPO
Fundstellen
- JurBüro 1994, 44-45 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1994, 116-117 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ziel des eingeschränkten Beschwerderecht der Staatskasse gemäß § 127 Abs. 3 ZPO muß es sein, der Partei, der Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt wurde, Zahlungen nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen zuzubilligen.
2. § 127 Abs. 3 ZPO gibt keine gesetzliche Grundlage für ein allgemeines Beschwerderecht der Staatskasse, gestützt auf den Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzeswidrigkeit.
3. Die geltende Rechtsordnung steht einer pauschale Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die gesamte Zwangsvollstreckung anstatt der Bewilligung für jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme nicht entgegen.