Amtsgericht Burgwedel
Urt. v. 07.02.2008, Az.: 70 C 161/06

Bibliographie

Gericht
AG Burgwedel
Datum
07.02.2008
Aktenzeichen
70 C 161/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 46254
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGBURGW:2008:0207.70C161.06.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat das Amtsgericht Burgwedel

auf die mündliche Verhandlung vom 17.01.2008

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von 5 Euro bis zu 50 000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, E-Mail-Werbenachrichten an die E-Mail-Geschäftsadresse des Klägers ... zu versenden, es sei denn, der Kläger hat zuvor dem Versand ausdrücklich zugestimmt oder ein Einverständnis kann aufgrund einer bestehenden Geschäftsverbindung vermutet werden.

  2. 2.

    Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 54,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 19.06.2006 zu zahlen.

  3. 3.

    Wegen des weitergehenden Zahlungsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

  4. 4.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

  5. 5.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  6. 6.

    Der Streitwert für das Verfahren wird auf 500 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger, der als Rechtsanwalt tätig ist, erhielt am 12.10.2006 eine von der Beklagten über die Domain ... versandte E-Mail an seine Geschäftsadresse ..., in der für die Produkte der Beklagten geworben wurde. Mit Schreiben vom 19.10.2006 versandte der Kläger eine Abmahnung an die Beklagte und forderte sie vergeblich zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf.

2

Der Kläger behauptet, er habe die Werbemail weder angefordert noch einer Versendung der Mails an ihn zugestimmt und beantragt,

  1. zu Ziffer 1 wie erkannt,

  2. zu Ziffer 2 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 142,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von

  3. 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1.6.2006 zu zahlen.

3

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

4

Sie behauptet, der Kläger habe sich am 16.11.2005 mit seinem Namen, Vornamen und seiner E-Mail-Adresse ... auf ... angemeldet. In der Folgezeit habe der Kläger von der Beklagten 53 Werbemails, sogenannte Newsletter, erhalten, ohne dies jemals beanstandet zu haben. Alle übersandten Newsletter hätten zudem einen Link enthalten, über den der Kläger problemlos die weitere Zusendung von Werbemails hätte unterbinden können.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

6

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten des Dipl.-Programmierers ..., vom 6. September 2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe

7

Die Klage ist zulässig und begründet.

8

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB. Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken an einen Gewerbetreibenden stellt aufgrund der damit verbundenen Belästigung für den Empfänger einen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb dar, den er nicht hinzunehmen hat, sofern nicht ausnahmsweise aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers an dem Erhalt der Werbemail vermutet werden kann. Dem Empfänger derartiger Werbemails steht deshalb gegen den Versender ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB zu (vergl.u.a. BGH in NJW 2004, 1655 ff [BGH 11.03.2004 - I ZR 81/01] m.w.N.).

9

Unstreitig hat der Kläger am 12.10.2006 einen sog. Newsletter von der Beklagten erhalten. Dass der Kläger Newsletter der Beklagten zuvor angefordert oder vor dem 19.06.2006 bereits 53 Newsletter der Beklagten erhalten hat, hat die Beklagte nicht beweisen können. Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ... vom 6.9.2007 ergibt, ist dies zwar möglich, aber technisch nicht nachweisbar, was u.a. darauf zurückzuführen sei, dass die Beklagte mit einem Versandverfahren - dem sogenannten Single-optin-Verfahren - arbeite, das dadurch gekennzeichnet sei, dass sich der Versender von Werbemails vor dem Versand keine Bestätigung des potentiellen Empfängers zum Erhalt der Mails einhole. Bei diesem Verfahren sei es deshalb möglich, dass jede beliebige Person einen entsprechenden Registrierungseintrag im Marketingsystem der Beklagten vornehmen könne, ohne dass - anders als im sogenannten Confirmed-optin-Verfahren - durch eine elektronische Bestätigung des potentiellen Empfängers sichergestellt werde, ob diese Person auch tatsächlich mit dem Erhalt von Werbemails einverstanden ist. Einwendungen gegen die Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, haben beide Parteien nicht erhoben. Das Gericht hat die Ausführungen des Sachverständigen seinem Urteil daher zugrunde gelegt.

10

Soweit sich die Beklagte zum Beweis ihres Vortrages ferner auf die Vernehmung ihrer Mitarbeiterin ... berufen hat, war diesem Beweisantritt nicht nachzugehen, da die Zeugin zwar möglicherweise Angaben dazu machen kann, ob eine Person mit den Personalien des Klägers angemeldet worden ist und/oder anschließend Newsletter an die E-Mail-Adresse des Klägers versandt worden sind. Dazu, ob die Anmeldung vom Kläger selbst stammte und/oder die angeblich versandten Newsletters den Kläger auch erreicht haben, kann die Zeugin jedoch erkennbar keine Angaben machen, so dass das Beweismittel insoweit ungeeignet ist.

11

Umstände, aufgrund derer vermutet werden könnte, dass der Kläger ein sachliches Interesse an dem Erhalt von Werbemails der Beklagten gehabt haben könnte, hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dieses Ergebnis geht zu Lasten der Beklagten, da sie das Einverständnis des Klägers mit dem Erhalt von Werbemails zu beweisen hat (vergl. BGH, a.a.O.).

12

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 823 BGB ferner einen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die allerdings nach Auffassung des Gerichts nach einem Streitwert von lediglich 500 Euro zu berechnen sind und sich deshalb auf lediglich 54,- belaufen (0,65 Geschäftsgebühr in Höhe von 45,- Euro zuzüglich Postpauschale in Höhe von 9,- Euro). Nach der vom Gericht geteilten Rechtsprechung des BGH (vergl.u.a. die Entscheidung des BGH vom 30.11.2004 in dem Verfahren VI ZR 65/04 ) orientiert sich die Streitwertfestsetzung nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung, sondern (lediglich) an dem Interesse des Klägers im Einzelfall, durch eine entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden. Diese Belästigung ist nach Ansicht des Gerichts als verhältnismäßig geringfügig anzusehen. So entstehen beim Kläger durch den Erhalt von Werbemails der Beklagten allenfalls geringe Kosten für die Herstellung einer Verbindung zu seinem Provider. Auch das Erkennen und Löschen von Werbemails der Beklagten dürfte nur wenige Sekunden in Anspruch nehmen, so dass das Aussortieren dieser Werbemails einen verschwindend geringen Aufwand verursachen dürfte. Zudem hatte der Kläger nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten die Möglichkeit, über einen entsprechenden Link auf der Werbemail den Newsletter abzubestellen und damit eine Zusendung von weiteren Werbemails der Beklagten auf einfache Art und Weise für die Zukunft zu unterbinden. Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigt daher die mit dem Erhalt von Werbemails der Beklagten verbundene Belästigung des Klägers einen Streitwert in Höhe von allenfalls 500 Euro. Dem steht auch die zuvor aufgeführte Entscheidung des BGH nicht entgegen. Zwar hat der BGH in seinem Beschluss vom 30.11.2004 den zuvor auf 3 000 Euro festgesetzten Streitwert nicht abgeändert. Wie sich aus den Gründen des Beschlusses ergibt, hatte sich der BGH in seiner Entscheidung jedoch lediglich mit der Frage zu befassen, ob die Festsetzung eines höheren Streitwertes, wie vom Kläger mit seiner Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss des BGH angestrebt, gerechtfertigt war.

13

3.

Die Entscheidung über den Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.

14

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.