§ 29 NKWO - Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
1Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Beschwerde bei der Gemeinde, in Samtgemeinden bei der Samtgemeinde, erhoben werden. 2Über die Beschwerde beschließt der Gemeindewahlausschuss; in Eilfällen kann die Gemeindewahlleitung entscheiden. 3Die Entscheidung ist unverzüglich zu treffen und der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer sowie der Gemeinde, in Samtgemeinden der Samtgemeinde, mitzuteilen. 4Sie ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig; § 10 Abs. 5 NKWG bleibt unberührt.