Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 12.04.2013, Az.: S 21 SO 15/08
Übernahme der durch eine Unterbringung und Pflege in einer ambulanten Wohnbetreuung entstandenen Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe
Bibliographie
- Gericht
- SG Oldenburg
- Datum
- 12.04.2013
- Aktenzeichen
- S 21 SO 15/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 44947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOLDBG:2013:0412.S21SO15.08.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 SGB IX
- § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII
- § 13 SGB XII
- § 61 SGB XII
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 26. Januar 2007 und 19. Oktober 2007 jeweils in der Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 20. Dezember 2007 verpflichtet, dem Kläger die beantragten Leistungen für dessen ambulante Wohnbetreuung in der Wohngemeinschaft E. aus Mitteln der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII für den Zeitraum ab Einzug in diese Wohngemeinschaft am 26. Februar 2007 bis heute zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der schwerbehinderte Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der durch seine Unterbringung und Pflege in einer ambulanten Wohnbetreuung seit seinem Einzug am 26. Februar 2007 bis heute entstandenen Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe nach dem SGB XII.
Der 1967 geborene Kläger ist aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens, der infolge eines Sauerstoffmangels bei seiner Geburt eingetreten ist, körperlich und geistig behindert (GdB von 90, Pflegestufe I). Zunächst lebte er bei seinen Eltern und absolvierte in einer Behindertenwerkstatt, in der er mittlerweile seit rund 20 Jahren tätig ist, eine Ausbildung. Nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2006 übernahm sein Schwager, Herr F. neben seiner Mutter die tatsächliche Betreuung. Bereits Anfang der 90er Jahre war die O. in Form der Unterstützung und Förderung des Klägers tätig. Im Jahre 2006 entwickelte die O. die Idee, eine Wohngemeinschaft zur Betreuung behinderter Menschen in G. zu gründen. Der Kläger, der bis zum 25. Februar 2007 bei seiner Mutter gelebt hatte, zog am 26. Februar 2007 in die betreffende Vier - Personen - Wohngemeinschaft E. ein, wo er seither bis heute durchgängig lebt.
Den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für eine ambulante Wohnbetreuung vom 26. September 2006 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2007 ab, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die gewünschte ambulante Wohnbetreuung im Verhältnis zu einer stationären Maßnahme mit unverhältnismäßigen Mehrkosten im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 4 SGB XII verbunden sei. In dem nachfolgenden Widerspruchsbescheid vom 06. Juli 2007 vertieft die Beklagte diese Begründung und beziffert die Mehrkosten, die im Verhältnis zwischen der begehrten ambulanten Wohnbetreuung und einer stationären Betreuung im "Haus H." entstünden, mit 1.142,34 Euro monatlich bzw. 47 %. Hiergegen hat der Kläger am 27. September 2007 Klage erhoben (S 21 SO 170/07), die er im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Klagefrist wieder zurücknahm. Sein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse verfolgte er sodann im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X weiter. Nach Ablehnung dieses Antrages mit Bescheid vom 19. Oktober 2007 erging am 20. Dezember 2007 ein ebenfalls ablehnender Widerspruchsbescheid, gegen den der Kläger am 11. Januar 2008 erneut Klage erhoben hat (S 21 SO 16/08). Dieses Klageverfahren ist in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2011 mit dem vorliegenden Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Bereits am 05. Februar 2007 hatte sich der Kläger erstmals mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das erkennende Gericht (S 2 SO 24/07 ER) gewandt. Mit Beschluss vom 15. Juni 2007 verpflichtete das erkennende Gericht die Beklagte zur vorläufigen Übernahme der ungedeckten Kosten für die ambulante Betreuung des Klägers in der Wohngemeinschaft für den Zeitraum ab Einzug am 26. Februar 2007 bis längstens zum 30. September 2007. In der Begründung dieses Eilbeschlusses ist ausgeführt, dass die Beklagte dem Kläger nicht mit Erfolg den Einwand "unverhältnismäßiger Mehrkosten" i. S. von § 13 Abs. 1 Satz 4 SGB XII entgegen halten könne, da die Beklagte selbst zuletzt mit Schreiben vom 07. Mai 2007 vorgetragen habe, dass für den Kläger verbindlich zum 01. Oktober 2007 ein Platz im Wohnheim "Haus H." zur Verfügung stehe. Demnach bestehe aktuell keine Möglichkeit, den Kläger dort unterzubringen. Somit habe die Beklagte dem Kläger zumindest bis zum 30. September 2007 Leistungen für eine ambulante Wohnbetreuung zu gewähren. Dieser Beschluss ist nicht durch ein Rechtsmittel angefochten worden.
Für den Folgezeitraum ab dem 01. Oktober 2007 wurden vom Kläger wiederum entsprechende Leistungen für seine ambulante Wohnbetreuung begehrt, welche die Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 2007 ablehnte. Zur Begründung wurde in diesem Bescheid erneut auf die erheblichen Mehrkosten gegenüber der Unterbringung in einer stationären Einrichtung verwiesen. Die Beklagte stellte dabei nunmehr auf das neu eröffnete Wohnheim "I." ab, welches erheblich preisgünstiger als die ambulante Betreuung sei. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch vom 05. November 2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2007 zurück. Dieser Widerspruchsbescheid sowie der erwähnte weitere Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2007 (s.o.) sind Gegenstand der vorliegenden Klage:
Bereits am 13. September 2007 hatte der Kläger einen weiteren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Im Beschwerdeverfahren hob das Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen mit Beschluss vom 11. September 2008 (L 8 SO 40/08 ER) die stattgebende Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 15. Januar 2008 (S 2 SO 166/07 ER) auf. Das Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen stellte in seiner Entscheidung fest, dass durch das Wohnen in der betreuten Wohngemeinschaft unverhältnismäßige Mehrkosten entstünden. Da dem Kläger eine Unterbringung in der von der Beklagten angebotenen stationären Einrichtung zumutbar sei, wirke sich dieser Kostenvergleich zum Nachteil des Klägers aus. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Umzuges des Klägers von der ambulanten Wohnbetreuung in eine stationäre Einrichtung sei zu bedenken, dass der Aufenthalt des Klägers in der Behinderten- Wohngemeinschaft auf vorläufigen Rechtsschutzverfahren beruhe; er insoweit also noch keine endgültige Rechtposition zu seinen Gunsten erreicht habe.
In einem weiteren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht einen Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 02. April 2009 (S 2 SO 158/08 ER) abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen führt in seinem Beschluss vom 14. Juli 2009 (L 8 SO 108/09 B ER) aus, dass - wie bereits mit Beschluss vom 11. September 2008 (L 8 SO 40/08 ER) dargelegt und begründet - weiterhin dem Kläger der Umzug in das weitaus kostengünstigere Wohnheim "I." zumutbar sei. Das Wohnen in der betreuten Wohngemeinschaft verursache nach wie vor unverhältnismäßige Mehrkosten. Die von dem Kläger im Eilverfahren vorgelegten Stellungnahmen der Ärztin Dr. med. J. und des Facharztes für Allgemeinmedizin und Chirotherapie K. sowie die Äußerungen der O. Lebenshilfe vom 23. September 2008, 18. März 2009 und 07. Mai 2009 rechtfertigten keine andere Entscheidung. Das Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen stellte vielmehr maßgeblich auf das Gutachten der Fachärztin für Kinder - und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie L. (Landesärztin für geistig und seelische Behinderte) ab, die zu dem Ergebnis gelangt sei, dass es sich bei dem Kläger um einen freundlichen und kontaktfähigen Mann handele, der rasch Vertrauen zu den ihn begutachtenden Personen gefasst habe, woraus geschlossen werden könne, dass er dies auch in einer neuen Umgebung könne, wobei natürlich eine Anbahnungsphase notwendig sei und er zunächst wieder mehr Unterstützung brauche, um sich zurecht zu finden.
Zur Begründung seiner beiden am 11. Januar 2008 erhobenen Klagen, die das Gericht mit Beschluss vom 30. September 2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, und die sich gegen die beiden unterschiedlichen Widerspruchsbescheide richteten, die jeweils unter dem 20. Dezember 2007 ergangen sind, führt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens in den Vorverfahren ergänzend aus, dass er seit seinem Einzug in die Wohngemeinschaft E. bis heute einen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der ungedeckten Kosten (Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe) für seine ambulante Betreuung in dieser Wohngemeinschaft gegen die Beklagte habe. Diese Form der Betreuung entspreche seinem Wunsch - und Wahlrecht aus § 13 SGB XII. Insbesondere das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie / Psychotherapie und Neurologie Dr. M. vom 31. Januar 2013 belege eindeutig, dass es sich bei der ambulanten Wohnbetreuung um eine geeignete Hilfe gehandelt habe und auch derzeit noch handele und er, was sich nunmehr im Nachhinein bestätigt habe, aufgrund dieser Form der Betreuung sehr gute Entwicklungsfortschritte gemacht habe. Die Unterbringung in einer stationären Einrichtung sei hingegen von Beginn an für ihn nicht zumutbar gewesen. Im Übrigen sei von besonderer Bedeutung, dass zum Zeitpunkt seines Einzuges in die Wohngemeinschaft am 26. Februar 2007 und in den nachfolgenden Monaten kein freier Platz in einer entsprechenden stationären Einrichtung tatsächlich zur Verfügung gestanden habe. Erst zum 01. Oktober 2007 sei ein solcher Platz in dem Wohnheim "Haus H." frei gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich sein Aufenthalt in der ambulanten Wohnbetreuung aber schon soweit verfestigt, dass ein Wechsel in die stationäre Einrichtung für ihn nicht mehr zumutbar gewesen sei. Dies werde so auch ausdrücklich und eindeutig in dem Sachverständigengutachten von Dr. M. vom 31. Januar 2013 dargelegt und bestätigt. Abgesehen davon würde ein Kostenvergleich im Sinne des § 13 SGB XII, auf den es hier aber letztlich nicht ankomme, nicht zu seinen Ungunsten ausfallen, da die Frage der unverhältnismäßigen Mehrkosten nicht mathematisch zu betrachten sei, sondern vielmehr nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen - Bremen anhand einer wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände vorgenommen werden müsse. Schließlich sei bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruches auch Artikel 19 der UN - Behindertenrechtskonvention von wesentlicher Bedeutung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 26. Januar 2007 und 19. Oktober 2007 jeweils in der Fassung der beiden Widerspruchsbescheide vom 20. Dezember 2007 zu verpflichten, dem Kläger die beantragten Leistungen für dessen ambulante Betreuung in der Wohngemeinschaft E. aus Mitteln der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII für den Zeitraum ab Einzug in diese Wohngemeinschaft am 26. Februar 2007 bis heute zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass dem geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Kosten für die ambulante Wohnbetreuung aus Mitteln der Sozialhilfe nach dem SGB XII der Einwand der "unverhältnismäßigen Mehrkosten" des § 13 SGB XII entgegenstehe. Für die Beurteilung des Anspruches sei maßgeblich auf den Zeitpunkt bei Einzug des Klägers in die Wohngemeinschaft E. am 26. Februar 2007 abzustellen. Sie habe bereits zuvor, wie sich insbesondere auch aus ihrem Bescheid vom 26. Januar 2007 ergebe, dem Kläger deutlich gemacht, dass er lediglich einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine entsprechende stationäre Betreuung habe. Obwohl dem Kläger diese Auffassung bekannt gewesen sei, habe er auf eigenes Risiko hin die streitgegenständliche ambulante Wohnbetreuung gewählt. Damit habe er zwar Fakten geschaffen, ein Rechtsanspruch auf die begehrten Leistungen habe aber zu keinem Zeitpunkt bestanden. In den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes seien lediglich vorläufige Entscheidungen getroffen worden, die größtenteils auch nicht zugunsten des Klägers ausgegangen seien. Darauf, dass nach Auffassung des Sachverständigen Dr. M. für den Zeitraum ab dem 01. Oktober 2007 ein Wechsel des Klägers in eine stationäre Einrichtung für diesen nicht mehr zumutbar gewesen sei, komme es daher nicht entscheidungserheblich an. Die damit verbundenen - tatsächlichen - Schwierigkeiten seien allein auf das eigenmächtige Verhalten des Klägers zurückzuführen und könnten diesen in Abweichung der bestehenden Rechtslage bezogen auf spätere Zeitpunkte nicht dahingehend begünstigen, dass nunmehr die Beklagte die höheren Kosten seiner ambulanten Wohnbetreuung zu übernehmen hätte. Diese Auffassung stehe in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen - Bremen. Das Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen habe in seinem Beschluss vom 11. September 2008 (L 8 SO 40/08 ER) darauf hingewiesen, dass der Aufenthalt des Klägers in der Behinderten - Wohngemeinschaft (nur) auf vorläufigen Rechtsschutzverfahren beruhe; er also insoweit noch keine endgültige Rechtsposition zu seinen Gunsten erreicht habe. Noch deutlicher seien die diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss des Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen vom 14. Juli 2009 (L 8 SO 108/09 B ER), wo dargelegt sei, dass der Aufenthalt in der Wohngemeinschaft nur ein vorläufiger sei. Ließe man demgegenüber den langjährigen Aufenthalt im Hinblick auf den Kostenvergleich zu Gunsten des Klägers ausschlagen, könne ein behinderter Mensch durch nachhaltiges Beharrungsvermögen eine Rechtsposition erreichen, die ihm ansonsten nicht zustünde.
Das Gericht hat in dem vorliegenden Verfahren am 30. September 2011 eine erste mündliche Verhandlung durchgeführt. Aufgrund des in dieser Verhandlung gestellten förmlichen Beweisantrages des Klägers erging nach längerem Schriftwechsel der Beteiligten am 23. März 2012 eine Beweisanordnung, mit der Herr Dr. M. zum Sachverständigen bestellt worden ist. Hinsichtlich der maßgeblichen Beweisfragen wird auf die Anlage zu der Beweisanordnung vom 23. März 2012 Bezug genommen. Der Sachverständige Dr. M. hat unter Mitwirkung der Ärztin N. als Hilfsperson unter dem 31. Januar 2013 ein umfangreiches Sachverständigengutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung am 12. April 2013 gemeinsam mit Frau N. ergänzend erläutert hat. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverständigengutachtens vom 31. Januar 2013 und der ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. und Frau N. wird auf das entsprechende Sachverständigengutachten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2013 Bezug genommen. Zusammenfassend kam der Sachverständige Dr. M. zu dem Ergebnis, dass unmittelbar nach Auszug aus dem Elternhaus eine stationäre Betreuung der Klägers im Wohnheim "Haus H.", Wohnheim "I." oder dem "O." eine geeignete Maßnahme zur Abdeckung seines Hilfebedarfes nach dem SGB XII gewesen wäre. Nach einer bereits seit sechs Jahren währenden ambulanten Maßnahme in der Wohngemeinschaft E. sei ihm ein Wechsel von der ambulanten zur stationären Pflege allerdings nicht zuzumuten, da die Gefahr einer psychischen Dekompensation mit der Entwicklung somatischer Folgeerkrankungen bestünde. Ein Wechsel würde in Form einer akuten Belastungsreaktion und im Verlaufe zu einer Anpassungsstörung unter Rückzug und Verlust sozialer Kompetenzen und Fertigkeiten führen. Aber auch eine Herausnahme aus der Wohngemeinschaft des Klägers nach etwa 7 Monaten und Umzug in ein Wohnheim bereits ab 01. Oktober 2007 wäre in dieser Phase der Bewältigung der Ablösung vom Elternhaus und Eingewöhnung in ein völlig neues Umfeld ebenfalls nicht zumutbar gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren S 2 SO 24/07 ER, S 2 SO 100/07 ER, S 2 SO 166/07 ER, S 2 SO 167/07, S 21 SO 170/07, S 21 SO 16/08, S 2 SO 158/08 ER, S 2 SO 184/08 und auf S 21 SO 163/09 ER sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 26. Januar 2007 und 19. Oktober 2007 (zwei Bescheide) jeweils in der Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 20. Dezember 2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übernahme der streitgegenständlichen Kosten seiner ambulanten Wohnbetreuung in der Wohngemeinschaft E., für den Zeitraum ab seinem Einzug am 26. Februar 2007 bis heute aus Mitteln der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII sowie Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sind die §§ 53, 54, 61, 63, 13 SGB XII. Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 61 SGB XII liegt im Fall des Klägers zweifelsfrei vor. Aufgrund des frühkindlich erlittenen Hirnschadens ist der Kläger auch unstreitig wesentlich körperlich und geistig behindert im Sinne von § 2 SGB IX.
Den Wünschen des Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Hilfe beziehen, soll nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Leistungsberechtigten, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen (§ 9 Abs. 1 SGB XII). Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII soll der Träger der Sozialhilfe regelmäßig Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
Grundsätzlich haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen Vorrang (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gilt der Vorrang der ambulanten Leistungen nicht, wenn eine Leistung in einer geeigneten stationären Einrichtung zumutbar ist und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen (§ 13 Abs.1 Satz 4 SGB XII). Auf den Mehrkostenvergleich kommt es nach § 13 Abs. 1 Satz 6 SGB XII nicht an, wenn die stationäre Unterbringung unzumutbar ist.
I. Für den Zeitraum vom 26. Februar 2007 bis zum 30. September 2007 ergibt sich danach ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten seiner ambulanten Wohnbetreuung in der Wohngemeinschaft E ... Bezogen auf diesen Zeitraum hat der Überprüfungsantrag des Klägers gemäß § 44 SGB X Erfolg.
Die Regelung des § 44 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurück zu nehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind für den genannten Zeitraum vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat den ursprünglichen Leistungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 26. Januar 2007 und Widerspruchsbescheid vom 06. Juli 2007 zu Unrecht abgelehnt. Der auf seinen Überprüfungsantrag gemäß §44 SGB X ergangene ablehnende Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2007 sind rechtswidrig. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Zum Zeitpunkt des Einzuges des Klägers in die betreute Wohngemeinschaft E. am 26. Februar 2007 sind nach Überzeugung des Gerichts sowohl die gewählte ambulante Wohnbetreuung als auch eine alternative Unterbringung des Klägers in einer stationären Einrichtung eine "geeignete" Hilfeart gewesen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Sachverständigengutachten von Dr. M. vom 31. Januar 2013 sowie dessen ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung am 12. April 2013. Das Sachverständigengutachten ist in vollem Umfang richterlich nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend. Der Sachverständige Dr. M. hat auf Seite 64 des Gutachtens festgestellt, dass die ambulante Betreuung, wie sie in der E. in Form einer Wohngemeinschaft bzw. Wohngruppe seit dem Einzug P. am 26. Februar 2007 durch die O. Lebenshilfe GmbH erfolgte, eine geeignete Maßnahme zur Abdeckung des Hilfebedarfs nach dem SGB XII auch unter Berücksichtigung der Behinderung des Klägers war und ist. Auf Seite 71 des Gutachtens führt der Sachverständige Dr. M. aus, dass alternativ auch eine stationäre Betreuung im Wohnheim "Haus H.", "Wohnheim I." oder dem "O." unmittelbar nach Auszug aus dem Elternhaus eine geeignete Maßnahme zur Abdeckung seines Hilfebedarfes nach dem SGB XII gewesen wäre. Voraussetzung für eine Überprüfung der weiteren Voraussetzungen des Wunsch - und Wahlrechts des § 13 SGB XII ist aber, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der vom Sozialhilfeträger favorisierten Aufnahme in die Einrichtung auch tatsächlich ein konkreter Platz in einer für geeignet erachteten stationären Einrichtung zur Verfügung gestanden hätte. Der von der Beklagten vorgebrachte Einwand unverhältnismäßiger Mehrkosten kann somit vorliegend nur dann greifen, wenn tatsächlich eine geeignete stationäre Einrichtung für den Hilfesuchenden vorhanden gewesen ist (Hauck / Noftz, SGB XII, Kommentar, Stand: 30. Lieferung Februar 2013, § 13 Randnr. 13). Dieses Erfordernis ist im maßgeblichen Zeitraum vom 26. Februar 2007 bis zum 30. September 2007 aber nicht erfüllt gewesen. Ein entsprechender Platz hat hier nicht zur Verfügung gestanden. Dies hat das erkennende Gericht in dem Eilbeschluss vom 15. Juni 2007 (S 2 SO 24/07 ER) - auf den auch in der Kommentierung von Hauck / Noftz a.a.O. ausdrücklich Bezug genommen wird - zutreffend festgestellt. Bereits in diesem Eilbeschluss vom 15. Juni 2007, der einen Antrag des Klägers gegen die Beklagte auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betrifft, hat das Gericht betont, dass die Beklagte sich nur dann auf den Einwand unverhältnismäßiger Mehrkosten mit Erfolg berufen kann, wenn sie überhaupt in der Lage ist, dem Hilfefall in anderer Weise als vom Hilfesuchenden gewünscht, gerecht zu werden. An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer nach eigenständiger Überprüfung auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung fest. Die Ausführungen in dem Eilbeschluss des erkennenden Gerichts vom 15. Juni 2007 (S 2 SO 24/07 ER) sind richtig und überzeugend. In diesem Beschluss wird im Einzelnen begründet, dass die Beklagte mit Schreiben vom 07. Mai 2007 vorgetragen habe, dass für den Kläger verbindlich zum 01. Oktober 2007 ein Platz im Wohnheim "Haus H." zur Verfügung stehe. "Demnach bestehe aktuell keine Möglichkeit, den Kläger dort unterzubringen." Zwar hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 07. Mai 2007 die Einschätzung geäußert, dass laut Auskunft der Leitung des Wohnheimes "Haus H." aller Voraussicht nach bereits wesentlich früher ein Platz zur Verfügung stehe. Hierbei handelt es sich aber lediglich um eine unverbindliche Einschätzung und Hoffnung. Die tatsächliche Verfügbarkeit eines konkreten Platzes in der betreffenden stationären Einrichtung ergibt sich hieraus nicht. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf ihren Hinweis in dem Bescheid vom 26. Januar 2007, wonach eine geeignete stationäre Maßnahme die Einrichtung Stiftung "O." sei, berufen. Denn auch insoweit war in dem maßgeblichen Zeitraum vom 26. Februar 2007 bis zum 30. September 2009 kein entsprechender Platz für den Kläger verfügbar. Dies hat das erkennende Gericht in dem genannten Beschluss vom 15. Juni 2007 (S 2 SO 24/07 ER) ausdrücklich festgestellt. Dort ist ausgeführt, dass aktuell eine Unterbringung des Klägers an den fehlenden Aufnahmekapazitäten dieser Einrichtung scheitere. Eine telefonische Anfrage der Kammer am 12. Juni 2007 habe ergeben, dass diese Einrichtung aktuell nur einen freien Wohnheimplatz für die Beklagte vorhalte. Die Beklagte habe seinerzeit aber drei Bewohner der Wohngemeinschaft E. auf diesen Platz verwiesen. Dies sei selbstverständlich nicht zulässig. Dieser Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Weiter ist in dem Eilbeschluss ausgeführt, dass die Beklagte nach Durchführung des Erörterungstermins am 16. April 2007 - in welchem die Frage freier Wohnheimplätze diskutiert worden sei - hinsichtlich des Klägers nur noch auf einen (zukünftigen) Wohnheimplatz im "Haus H." verwiesen habe. Weitere Erkenntnisse, die die Behauptungen der Beklagten stützen könnten, liegen dem Gericht nicht vor. Die Beklagte hat die Sache verfahrensrechtlich auf sich beruhen lassen. Die Begründung in dem stattgebenden Beschluss des erkennenden Gerichts vom 15. Juni 2007 wurde offenbar akzeptiert und ist nicht mit einer Beschwerde angefochten worden. Zwar obliegt es selbstverständlich der Einschätzung der Beklagten, ob sie als unterlegener Beteiligter einen erstinstanzlichen Eilbeschluss mit einem Rechtsmittel angreift. Wird in einem solchen Fall ein Eilbeschluss aber nicht angegriffen, so ist es dem Gericht im Nachhinein nicht verwehrt, hieraus den Schluss zu ziehen, dass die in dem betreffenden Eilbeschluss enthaltene Begründung offensichtlich zutreffend war und ist.
Auch die weiteren diesbezüglichen Einwände der Beklagten überzeugen nicht. Nach rechtlicher Auffassung trägt die Beweislast für die anderweitige Möglichkeit der Bedarfsdeckung bei Prüfung der Angemessenheit der Wünsche des Hilfeempfängers der Sozialhilfeträger (Lehr - und Praxiskommentar, SGB XII, 9. Auflage 2012, § 13 Randnr. 9; Hauck / Noftz, a.a.O., § 13 Randnr. 13; Jürgens NDV 1996, 393, 394). Vor diesem Hintergrund ist die (pauschale) Behauptung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu bewerten, der Kläger habe (pflichtwidrig) auf einen alternativen Heimplatz verzichtet, indem er sich von der Warteliste habe streichen lassen. Aus dem diesbezüglichen Vermerk der Beklagten vom 25. Juni 2007, der sich in den Verwaltungsvorgängen befindet, ergibt sich zwar, dass der Kläger wohl seit langem auf der Warteliste für die stationäre Aufnahme in einem Wohnheim gestanden hat. Das letzte Gespräch habe insofern am 09. November 2006 zwischen dem Schwager des Klägers, Herrn F., und Herrn Q. von den Gemeinnützigen Werkstätten stattgefunden. Zu beachten ist aber, dass dieser Vermerk vom 25. Juni 2007 stammt - also zeitlich mehr als ein halbes Jahr vor Aufnahme des Klägers in der betreffenden Wohngemeinschaft gefertigt wurde - und im Übrigen in dem ersten Absatz des Vermerkes ausdrücklich festgestellt wird, dass derzeit (also am 25. Juni 2007) kein Platz im Wohnheim frei sei. Weiter heißt es in dem Vermerk: Erst mit Fertigstellung des Neubaus zum 01. Oktober 2007 stehe für den Kläger ein Platz im Neubau in "I." zur Verfügung (Erdgeschoss Zimmer Nr. 8). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles ergibt sich damit nicht, dass der Kläger bewusst und willentlich im Hinblick auf die Vermeidung eines Kostenvergleiches im Sinne von § 13 SGB XII auf einen konkret ihm zur Verfügung stehenden Platz in einer stationären Einrichtung verzichtet hat. Er befand sich vielmehr lediglich auf einer Warteliste. Wann er einen entsprechenden Platz in dem Wohnheim erhalten hätte, ist damit völlig offen. Alle weiteren Überlegungen wären insofern lediglich Spekulationen. Für die rechtliche Beurteilung muss es daher bei der dargelegten Rechtsauffassung verbleiben, dass es allein der Beklagten oblag, zum maßgeblichen Zeitpunkt, der Aufnahme des Klägers in der ambulanten Wohnbetreuung am 26. Februar 2007 (bzw. in den Folgemonaten bis zum 30. September 2007) dem Kläger konkret einen alternativen Platz in einer stationären Einrichtung nachzuweisen. Dies ist der Beklagten nicht gelungen.
II. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für seine ambulante Wohnbetreuung in der Wohngemeinschaft E. ist auch für den nachfolgenden Zeitraum ab dem 01. Oktober 2007 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (12. April 2013) gegeben. Dies beruht auf Folgendem:
Zwar hat für den Kläger zum 01. Oktober 2007 dann wohl konkret ein Platz in der stationären Einrichtung "Haus H." zur Verfügung gestanden, auf den die Beklagte den Kläger grundsätzlich hätte verweisen können (vgl. Schreiben der Beklagten vom 07. Mai 2007 an das erkennende Gericht). Ab diesem Zeitpunkt scheiterte eine alternative stationäre Unterbringung des Klägers, wie der Sachverständige Dr. M. in seinem Gutachten vom 31. Januar 2013 eingehend und nachvollziehbar dargelegt hat, aber daran, dass angesichts der tatsächlich erfolgten ambulanten Wohnbetreuung eine Herausnahme des Klägers aus dieser Wohngemeinschaft und ein Umzug in ein Wohnheim ab dem 01. Oktober 2007 nicht mehr zumutbar gewesen ist. Bereits zu diesem Zeitpunkt, der in der Beweisanordnung vom 23. März 2012 ausdrücklich erwähnt ist (vgl. Beweisfrage 2), war nach Auffassung des Sachverständigen ein Wechsel von ambulanter zur stationären Pflege dem Kläger nicht mehr zuzumuten. Der Sachverständige hat diesen Punkt in der mündlichen Verhandlung auf Befragen eingehend erläutert. Er hat überzeugend ausgeführt, dass sich in der ambulanten Wohnbetreuung innerhalb kurzer Zeit gute Entwicklungsfortschritte gezeigt hätten. Aufgrund dieser Entwicklungsfortschritte und der Gesamtumstände müsse aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass ein Wechsel des Klägers von der ambulanten Wohnbetreuung in eine stationäre Einrichtung zum 01. Oktober 2007 aller Voraussicht nach sehr negative Folgen für den Kläger gehabt hätte. Die in den Monaten erlangten positiven Entwicklungsfortschritte wären wahrscheinlich wieder in Frage gestellt worden. Die beste Wohnform für den Kläger sei in der Vergangenheit und auch heute die ambulante Wohnbetreuung. Dies - so der Sachverständige Dr. M. - liege daran, dass seiner Einschätzung nach der Kläger von der konkreten ambulanten Wohnbetreuung mehr habe profitieren können und erhebliche Entwicklungsfortschritte erreicht habe. Diese Fortschritte seien sogar noch positiver gewesen, als man aufgrund seiner starken Bindung hätte erwarten können. Bei einem Wechsel von der gewählten ambulanten Wohnform in eine alternative stationäre Unterbringung hätte die erhebliche Gefahr bestanden - und würde auch derzeit noch bestehen -, dass die erreichten Entwicklungsfortschritte in erheblichem Maße wieder verloren gegangen wären. Auf Seite 73 des Sachverständigengutachtens vom 31. Januar 2013 erklärt Dr. M., dass der Verbleib des Klägers in der Wohngemeinschaft der E. dringend empfohlen werde. Ein abrupter Wechsel durch Auszug aus der Wohngemeinschaft zur stationären Unterbringung würde für den Kläger ein Verlust seines Zuhauses und Entzug der wichtigsten Bezugspersonen bedeuten. (Gutachten Seite 76)
Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Kläger letztlich durch die gewählte ambulante Wohnbetreuung Fakten geschaffen hat. Dies betont mit anderen Worten auch der Sachverständige Dr. M. in seinem Gutachten vom 31. Januar 2013. Der Auffassung der Beklagten, dass die selbstbeschaffte Hilfe des Klägers letztlich einen Zustand herbei geführt habe, der zu einem Anspruch führen würde, der ihm nach dem Gesetz nicht zustünde, schließt sich das Gericht aber nicht an. Zwar hat das Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen bereits in seinem Beschluss vom 14. Juli 2009 darauf hingewiesen, dass der Aufenthalt des Klägers in der Wohngemeinschaft lediglich auf vorläufigen Rechtsschutzverfahren beruhe; er also insoweit noch keine endgültige Rechtsposition zu seinen Gunsten erreicht habe. Sein Aufenthalt in der Wohngemeinschaft sei daher in der Vergangenheit und auch heute nur ein vorläufiger. Weiter führt das LSG in dem Beschluss vom 14. Juli 2009 aus: "Ließe man diesen langjährigen Aufenthalt im Hinblick auf den Kostenvergleich zu seinen Gunsten ausschlagen, könnte ein behinderter Mensch durch nachhaltiges Beharrungsvermögen eine Rechtsposition erreichen, die ihm ansonsten nicht zustünde." Diese Ausführungen hat das Landessozialgericht allerdings in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes getätigt, wo für die Überprüfung des Rechtsschutzbegehrens ein völlig anderer Maßstab gilt. Die eingehende Aufklärung des Sachverhaltes und abschließende Bewertung der offenen Rechtsfragen ist demgegenüber verfahrensrechtlich und rechtsdogmatisch dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren vorbehalten. Vorliegend hat sich letztlich erst aufgrund des sehr ausführlichen und überzeugenden Sachverständigengutachtens von Dr. M. ergeben, dass der Kläger für den Zeitraum ab dem 01. Oktober 2007 bis heute einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für die gewählte ambulante Wohnbetreuung hat. Dies ist im Einzelnen dargelegt worden (s.o.). Der Kläger hat sich somit nicht eine Rechtsposition erkämpft, die ihm nach dem Gesetz nicht zusteht, sondern, wie sich bei eingehender Aufklärung im Hauptsacheverfahren nun ergeben hat, die entsprechende Rechtsposition materiell- rechtlich seit vielen Jahren schon inne gehabt. Dies ist im Hauptsacheverfahren jetzt festgestellt worden. Letztlich kommt es insoweit immer auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles an. Daher überzeugt der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. September 2012 (L 8 SO 120/10 - "Schulgeld für den Besuch einer privaten Waldorfschule") nicht. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden Fall schon vom Ansatz her aus vielen Gründen nicht vergleichbar. Dort ging es nicht um die grundlegende Frage der dauerhaften Unterbringung eines schwerbehinderten Menschen, sondern lediglich um die Kosten der Beschulung. Des Weiteren hat das LSG Niedersachsen-Bremen in den Gründen der betreffenden Entscheidung näher ausgeführt, dass der dortigen Klägerin aufgrund ihres Lebenslaufes ein erneuter Wechsel von der privaten Waldorfschule auf eine öffentliche Förderschule zumutbar sein dürfte.
Unabhängig davon kann dem Einwand der Beklagten auf die "selbstbeschaffte Hilfe" des Klägers (vgl. insbesondere dessen Schriftsatz vom 04. April 2013) nach Überzeugung des Gerichts rechtliche Relevanz allenfalls für den Zeitraum ab Einzug des Klägers in die Wohngemeinschaft am 26. Februar 2007 und in den ersten Monaten danach zukommen. Denn nur in dieser Zeit hat nach den dargelegten Feststellungen des Gerichts der Kläger materiell - rechtlich noch keinen gesicherten Anspruch auf Übernahme der Kosten der ambulanten Wohnbetreuung gehabt, da grundsätzlich auch alternativ eine stationäre Unterbringung geeignet gewesen wäre mit der Folge, dass sich - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen - Bremen in den Eilverfahren - ein Kostenvergleich zu Ungunsten des Klägers ausgewirkt haben könnte. Entscheidend ist aber insoweit - wie dargelegt- dass die Beklagte in der maßgeblichen Zeit ab dem 26. Februar 2007 bis zum 1. Oktober 2007 keinen freien, verfügbaren Platz in einer stationären Einrichtung nachweisen konnte. Bei diesem konkreten Sachverhalt kann es dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er die vom ihm gewählte ambulante Wohnbetreuung mit Hilfe von Eilverfahren abgesichert hat und wiederholt absichern wollte. Letztlich war der schwerbehinderte Kläger einem erheblichen Kostendruck ausgesetzt. Erst aufgrund der vielen Rechtsschutzverfahren hat die Beklagte vorläufig Leistungen erbracht. Auch andere Mitbewohner der Wohngemeinschaft mussten wiederholt gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. (So hat das erkennende Gericht beispielsweise mit Urteil vom 6. Januar 2011 (22 SO 249/06) die Beklagte verpflichtet, die Kosten der ambulanten Wohnbetreuung einer anderen Mitbewohnerin der Wohngemeinschaft E. für mehrere Jahre aus Mitteln der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII zu übernehmen.) Dem gesamten Vorbringen der Beklagten zur "selbstbeschafften Hilfe" könnte sich das Gericht allenfalls in den Fällen anschließen, in denen Indizien für eine rechtsmissbräuchliche oder "systemwidrige" Vorgehensweise des Hilfeempfängers zu erkennen wären. Also beispielsweise, wenn der betreffende Hilfesuchende sich unter Ausnutzung des reduzierten Prüfungsmaßstabes im Eilverfahren und einer geschickten Glaubhaftmachung von anspruchsbegründenden Tatsachen einen rechtlichen Vorteil, der allein auf verfahrensrechtlichen Besonderheiten beruht, verschaffen würde. Dies ist aber hier nicht der Fall. Der Kläger hat sich vielmehr eine Hilfe in Form der konkreten Wohnbetreuung gewählt, die sich im Nachhinein, wie sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. ergibt, als sehr gute Maßnahme erwiesen hat und durch die die beim Kläger vorhanden Entwicklungsmöglichkeiten sehr erfreulich gefördert werden konnten. Die diesbezüglichen Erläuterungen des Sachverständigen Dr. M. in dem Sachverständigengutachten und in der mündlichen Verhandlung sprechen für sich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, 26122 Oldenburg, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, 26122 Oldenburg, schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der obengenannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.